Ob über Portale wie Ebay oder Kleinanzeigen oder über die gute alte Tageszeitung – private Verkäufe sind beliebt, aber nicht immer unkompliziert. Laut einer Statistik handelt etwa jede:r Siebte (15 Prozent) mehrfach im Monat und jede:r Fünfte (21 Prozent) alle zwei bis drei Monate mit Privatverkäufer:innen. Vor allem bei der jüngeren Generation kauft oder verkauft rund jede:r Dritte (30 Prozent) der Gen Z (18–28 Jahre) und rund jede:r Vierte (25 Prozent) der Millennials (29–44 Jahre) gebrauchte Artikel.
Doch im Umgang mit den Geschäftspartner:innen gibt es einige Fallstricke, weil sich immer noch einige Rechtsirrtümer hartnäckig halten. Ein paar davon beleuchten wir in diesem Ratgeber. Viele Verbraucher:innen sind sich nämlich, so ergab kürzlich eine Umfrage unter Nutzer:innen der Plattform Kleinanzeigen, nicht über die Rechtslage bei Umtausch, Rückgabe, Gewährleistung und einigen weiteren Themen bewusst.
Ein Mythos: Das generelle Widerrufsrecht
Einer der hartnäckigsten Irrglauben im privaten Onlinehandel betrifft das Widerrufsrecht bei Nichtgefallen. Wie die aktuelle Umfrage zeigt, glaubt rund jede:r Sechste (17 Prozent), ihm stehe dieses Recht zu. Doch die Wahrheit sieht anders aus, wie Heidi Kneller-Gronen, Rechtsanwältin und Hauptgeschäftsführerin des Bundesverband Onlinehandel (BVOH), erklärt: „Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht ausschließlich beim Kauf von Waren von einem Unternehmen. Beim Kauf von einer Privatperson gibt es dieses Recht grundsätzlich nicht.”
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Bei der Rückgabe von Privatkäufen können die Käufer daher nur auf die Kulanz des Verkäufers hoffen, einen rechtlichen Anspruch aus dem Fernabsatzrecht haben sie nicht. Und viele Verkäufer:innen haben naturgemäß keinen Vorteil darin, sondern sehen lediglich das Risiko, die eigene Ware mit versteckten neuen Mängeln zurückzubekommen.
Allerdings stolpern viele Privatverkäufer:innen auch über die unsaubere Formulierung bei Rückgabefragen. Die Formulierung „keine Garantie, keine Rücknahme“ etwa ist rechtlich nicht eindeutig und daher allein nicht ausreichend, wenn’s hart auf hart kommt. Die Garantie ist ohnehin etwas anderes als die gesetzliche Sachmängelhaftung, und ein pauschaler Ausschluss der Rücknahme sagt nichts darüber aus, ob Mängelrechte ausgeschlossen sind. Entscheidend ist deshalb immer, ob die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde und ob der Verkäufer seiner Offenlegungspflicht nachgekommen ist.
Standardformulierungen sollten klar und korrekt sein
Immerhin kursieren seit vielen Jahren standardisierte Formulierungen, etwa „der Artikel wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“. Laut der Umfrage sichern sich 53 Prozent der Befragten beim Inserieren direkt ab, indem sie die gesetzliche Gewährleistung für den verkauften Artikel wirksam ausschließen. Unter der Gewährleistung versteht man die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel der Ware, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorlagen (im Gegensatz zur Garantie) und diese kann beim Privatverkauf in der Regel ausgeschlossen werden.
Das bedeutet aber auch, dass der Ausschluss über „gekauft wie gesehen“ nicht jegliche Haftung ausschließt. Diese Wendung bezieht sich in der Regel nur auf Mängel, die bei einer Besichtigung erkennbar waren. Versteckte oder verschwiegene Mängel sind davon also nicht erfasst. Wer als Verkäufer bekannte Defekte nicht offenlegt, riskiert Ansprüche wegen arglistiger Täuschung – unabhängig von allen Haftungsausschlüssen. Hier ist allerdings dann Streit vorprogrammiert, weil oftmals Aussage gegen Aussage steht und gegebenenfalls zu klären ist, wann ein Mangel entstanden ist.
Beim Haftungsrisiko für private Verkäufe herrscht ebenfalls oft Unklarheit. 43 Prozent der Befragten wissen, dass sie als Verkäufer für versteckte Mängel haften, wenn sie im Vorfeld davon Kenntnis hatten – dennoch ist die Unsicherheit groß, wie hier konkret die Rechte und Pflichten liegen. Expertin Kneller-Gronen erklärt die Rechtslage: „Private Verkäufer:innen können die gesetzliche Gewährleistung für einen Artikel im Inserat ausschließen, indem sie eine entsprechend klare und wirksame Klausel einfügen.“ Dies entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, bekannte Mängel ehrlich zu benennen. Bei arglistigem Verschweigen oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Haftung bestehen.“ Dennoch glaubte jede:r Vierte, dass es auch ohne Klausel kein Rückgaberecht gegenüber Privaten gibt.
Weiterer Irrglaube: Versandrisiko trägt immer der Verkäufer
Ein weiterer Mythos, der sich immer noch hält, betrifft das Versandrisiko. Demnach glauben 23 Prozent der Befragten, dass Verkäufer:innen immer das Risiko tragen, wenn die Ware nicht ankommt. Zudem wissen nur zwölf Prozent, dass sie keine rechtliche Handhabe haben, wenn die von ihnen per Vorkasse bezahlte Ware nicht eintrifft.
Bei einem Privatverkauf geht die Gefahr grundsätzlich mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den oder die Käufer:in über, sofern diese:r den Versand gewünscht hat. Kneller-Gronen erklärt: „Der Privatverkäufer muss nachweisen können, dass er die Ware verschickt hat. Dann geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Geht das Paket verloren, gibt es keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises mehr.“
Das heißt bei Privatverkauf aber auch: Wenn der private Verkäufer nicht nachweisen kann, dass er die Ware verschickt hat, muss auch er das Geld zurückzahlen. Davon abgesehen gibt es aber auch Rechte seitens der Einliefernden bei verschwundenen Paketen, diese sind allerdings von der Käufer-Verkäufer-Beziehung abgekoppelt. Verkäufer:innen müssen in jedem Fall ordnungsgemäß verpacken und die Ware tatsächlich absenden (Beleg aufheben). Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verpackung reichen meist vor Versand gemachte Fotos aus. Strittig ist dann aber oftmals, was wirklich in einem Paket war.
Gänzlich anders ist die Situation mit der Versandhaftung allerdings bei gewerblichen Verkäufer:innen – übrigens auch, wenn es sich um gebrauchte Ware (Stichwort Refurbished) handelt. Da trage das Unternehmen stets das Risiko und muss im Zweifel noch einmal liefern, erklärt die Juristin.
Klare Formulierungen können Ärger vermeiden
Zusammengefasst entstehen die meisten Probleme bei Privatverkäufen somit nicht durch komplizierte Rechtsfragen, sondern durch falsche Selbstverständlichkeiten. Wer verkauft, sollte klar formulieren, bekannte Mängel offenlegen und die Sachmängelhaftung sauber ausschließen. Wer kauft, sollte sich bewusst sein, dass private Verkäufe deutlich weniger Schutz bieten als Käufe bei gewerblichen Anbieter:innen. Dennoch sind Privatverkäufe gerade im regionalen Umfeld, wo man die Ware schnell selbst besichtigt und abholt, eine nachhaltige und gute Lösung im Vergleich zum Neukauf.
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