Haftung aufgrund einer Rückzahlungsgarantie?
Immer mehr Geschäftsführer und Gesellschafter geraten in finanzielle Schwierigkeiten, weil sie vor Jahren eine vermeintlich harmlose Garantieerklärung bzw. Garantieübernahmerklärung – abgegeben haben – etwa zugunsten eines Kreditinstituts oder einer Beteiligungsgesellschaft.
Wird das Unternehmen zahlungsunfähig, folgt die böse Überraschung: Die persönliche Haftung wird geltend gemacht.
Die Erklärung ist hierbei als abstraktes Garantieversprechen zu werten (vgl. § 311 Abs. 1 BGB), da sie ausdrücklich nicht akzessorisch zur Hauptschuld formuliert ist.
Doch nicht jede Garantie ist rechtlich durchsetzbar, wie Rechtsanwalt Eser, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Stuttgart, betont:
„Viele dieser Garantieerklärungen beruhen auf vorformulierten Standardtexten, die weder transparent noch fair sind. Wer unterschreibt, ohne den Inhalt zu verstehen oder beeinflussen zu können, kann sich häufig erfolgreich zur Wehr setzen.“
In der täglichen Praxis zeigt sich, so Rechtsanwalt Eser, dass ein Großteil der von mir geprüften Garantieübernahmeerklärungen – insbesondere zugunsten von Beteiligungsgesellschaften oder Banken – rechtlich angreifbare Standardklauseln enthält, die dem Unterzeichner weder die Reichweite seiner Verpflichtung noch das wirtschaftliche Risiko hinreichend verdeutlichen.
Typischerweise weisen diese Garantieklauseln folgende Mängel auf:
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Intransparente und unbestimmte Regelungen über Umfang und Inhalt der Garantieverpflichtung
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Ausdehnung auf sämtliche gegenwärtige und zukünftige Verbindlichkeiten ohne zeitliche oder sachliche Begrenzung
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fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, insbesondere bei Verbrauchereigenschaft des Garantiegebers
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Verwendung vorformulierter Texte ohne individuelle Aushandlung, was zur Anwendbarkeit des AGB-Kontrollrechts führt
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sittenwidrige Übersicherung bei wirtschaftlich überfordernden Garantiebeträgen
Besonders häufig findet man in Verträgen Standardformulierungen wie:
„Der Garantiegeber garantiert die vollständige Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus Beteiligungsverträgen, einschließlich Rückzahlung, Festvergütungen, Verzugszinsen und etwaiger späterer Darlehensumwandlungen.“
Solche Klauseln sind rechtlich problematisch, weil sie dem Unterzeichner nicht ermöglichen, die Reichweite und den Umfang seiner Verpflichtung selbst einzuschätzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen auch einmalig verwendete, vorformulierte Garantieerklärungen den strengen Anforderungen des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) – sofern der Unterzeichner keinen Einfluss auf die Inhalte hatte.
„Das AGB-Recht schützt auch Unternehmer, wenn sie wie Verbraucher behandelt werden müssen – und das ist häufiger der Fall, als viele glauben“, so Eser.
Selbst Geschäftsführer oder Mitgesellschafter einer GmbH gelten laut Bundesgerichtshof in bestimmten Fällen nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher – mit vollem Schutz durch das Verbraucherkredit- und AGB-Recht.
→ Maßgeblich ist nicht die Rolle im Handelsregister, sondern die wirtschaftliche Realität.
Folge: Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Transparenz oder wurden Pflichtinformationen nicht erteilt, sind solche Garantieverpflichtungen nichtig oder unwirksam (§ 306 BGB, § 494 BGB) – der Betroffene muss nicht zahlen.
Fachanwalt Eser empfiehlt: „Garantieerklärung nie ohne Prüfung durch einen Fachanwalt bezahlen.“
„Wer eine persönliche Garantie abgibt, ohne über deren Tragweite informiert worden zu sein, hat gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Forderung zu verteidigen. Die Gerichte legen AGB-Klauseln mittlerweile sehr streng aus – auch zugunsten wirtschaftlich beteiligter Privatpersonen“, betont Eser.
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Rechtsanwalt Kemal Eser Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kanzlei Eser Law Lange Straße 51 70174 Stuttgart Telefon: +49 (0) 711 217 235-0 E-Mail: info@eser-law.de Web: www.eser-law.de