Indem sie rechtsverbindliche Festsetzungen enthalten, stellen Bebauungspläne ein zentrales Instrument der städtebaulichen Ordnung dar. In einigen unserer jüngsten Fälle wich die Entwicklung der tatsächlichen Bebauung von den ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplans derart ab, dass die Verwirklichung dieser Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Unter diesen Umständen können Bebauungspläne wegen Funktionslosigkeit außer Kraft treten, was neue Möglichkeiten hinsichtlich der baulichen Nutzung des Grundstücks schafft.
Kürzlich entschied auch das Verwaltungsgericht Hamburg über die Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans im Rahmen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, die einen beantragten Anbau mit Dachterrasse an einem Einfamilienhaus betraf. Das Gericht gab dem Vorhabenträger recht und stellte fest, dass die Baugrenzen des im Jahr 1967 erlassenen Bebauungsplans aufgrund von Anbauten an einer Vielzahl von Gebäuden im Plangebiet überschritten worden waren. Auch die ursprünglich im Bebauungsplan vorgesehene Doppelhaushälfte ist inzwischen durch ein modernes Einfamilienhaus ersetzt worden. Zudem weisen viele der in der Siedlung vorhandenen Wohngebäude ebenso ähnliche Anbauten auf. Mithin stellte das Gericht die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans fest und bestätigte den Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung.
Veraltete Bebauungspläne sind häufig ein Grund für fehlende städtebauliche Weiterentwicklung und Blockaden von Investitionen. Die Möglichkeit die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes geltend zu machen, bedarf einer sorgfältigen Prüfung und fachlicher Expertise. Falls Sie hierzu oder weiteren bauplanungsrechtlichen Problemen Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.