Am 1. Mai, an dem Männergruppen, Alkohol und der Straßenverkehr öfter einmal eine gefährliche Kombination darstellen, ereignete sich folgender kurioser Rechtsfall:
Eine unstrittig alkoholisierte Männergruppe (der genaue Alkoholpegel ließ sich nicht mehr genau bestimmen) stand neben einem Waldweg, der auch für Motorräder freigegeben war (Schotter).
Der Schädiger stand am (aus Sicht des Geschädigten) linken Rand der Fahrbahn (auf dieser) und unterhielt sich mit den Freunden.
Als der Geschädigte nunmehr mit dem Motorrad an der Gruppe vorbeifuhr (mit Sicherheitsabstand), schlug der Schädiger einen Fuß im 90 Grad Winkel nach hinten und nach oben.
Überrascht von dieser Bewegung, die nur aus dem Augenwinkel wahrgenommen wurde, verriss der Geschädigte das Motorrad (ohne Kontakt mit dem Schädiger direkt gehabt zu haben = kontaktloser Sturz) und fiel schwer.
Der Schädiger konnte dann durch ärztliche Atteste medizinische Probleme nachweisen, die vermuten ließen, dass er häufiger Ticks hatte. Bei Ticks handelt es sich um kurze und unwillkürliche, wiederkehrende motorische Kontraktionen einzelner Muskeln oder Muskelgruppen.
Dabei sagten die weiteren Freunde der 1. Mai Tour und Familienmitglieder aus, dass auch das Anwinkeln des Fußes schon einmal oder mehrfach beobachtet worden sei.
Dieses veranlasste die I. Instanz zur Abweisung der Klage wegen einer unbewussten Bewegung und damit einer nicht anzunehmenden Haftung.
Die II. Instanz folgte dann dem rechtlichen Einwand, dass ein Gutachten einzuholen wäre, und zwar auf Kosten des Schädigers.
Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB ist jedes menschliche Tun, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist, BGH vom 12.2.1963, BGHZ 39, 103, 106. Somit also jede willensgesteuerte Handlung, die kein bloßer Reflex ist, BGH vom 1.7.1986, BGHZ 97, 135, 137.
Grundsätzlich geht also die herrschende Meinung bei jeder Bewegung von einem Tun aus, als Grundsatz, sodass das Gegenteil von dem bewiesen werden muss, dem es Etwas nutzt.
In der II. Instanz konnte zwischen den Parteien dann ohne weitere Gutachten eine Einigung erzielt werden.
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