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    Home » Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei – Wann droht eine Strafe nach § 84 StGB?
    Rechtsformen

    Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei – Wann droht eine Strafe nach § 84 StGB?

    adminBy adminMai 3, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Die Fortführung einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei ist in Deutschland nach § 84 StGB strafbar. Schon die Unterstützung einer solchen Partei kann zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe führen. Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Sie umfassend und diskret, wenn Ihnen eine Beteiligung an der Fortführung einer verbotenen Partei oder deren Ersatzorganisation vorgeworfen wird.

    Auf strafrechtliche Vorwürfe ist die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte spezialisiert. Die medienbekannten Verteidiger, zu denen ein Professor sowie mehrere Fachanwälte für Strafrecht zählen, hat über 1000 positive Bewertungen in mehr als 2.000 betreuten Verfahren sammeln können. Die Verteidiger gehen mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft vor. Der Fokus liegt zumeist auf der frühzeitigen Einstellung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen. Dabei fallen faire und jederzeit transparente Kosten an. Sehr gute Erreichbarkeit ist Bestandteil jedes Mandats. Wenn der Fall es erfordert, arbeiten die Verteidiger außerdem mit den in der Kanzlei ebenso vertretenen Dezernaten für Presseberichterstattung sowie für berufsrechtliche Folgen von Straftaten zusammen.

    Wann ist eine Partei verfassungswidrig?

    Eine Partei wird nur dann als verfassungswidrig eingestuft, wenn das Bundesverfassungsgericht dies ausdrücklich im Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG festgestellt hat. Beispiele aus der Geschichte sind das Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP) 1952 und der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) 1956. Erst auf dieser Grundlage kann eine strafbare Fortführung der Partei vorliegen.

    Wer macht sich wegen Fortführung einer verfassungswidrigen Partei strafbar?

    Strafbar nach § 84 StGB sind:

    • Rädelsführer und Hintermänner, die aktiv organisatorische Strukturen aufrechterhalten,
    • Mitglieder, die sich durch fördernde Handlungen betätigen,
    • Unterstützer, die die Partei oder ihre Ersatzorganisation erheblich fördern.

    Nicht strafbar ist die bloße Mitgliedschaft ohne aktive Betätigung.

    Was ist eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei?

    Eine Ersatzorganisation entsteht, wenn Mitglieder einer verbotenen Partei versuchen, die Strukturen unter neuem Namen, aber mit gleichem Programm und Organisation aufrechtzuerhalten. Auch die Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer als Ersatzorganisation eingestuften Gruppe ist strafbar.

    Welche Strafen drohen bei der Fortführung einer verbotenen Partei?

    Die Strafandrohungen nach § 84 StGB unterscheiden sich je nach Beteiligung:

    • Rädelsführer/Hintermänner: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
    • Mitglieder/Unterstützer: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach § 84 Abs. 4 StGB mildern oder von Strafe absehen.

    Wann kann eine Strafe gemildert oder erlassen werden bei Fortführung verbotener Partei?

    Eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe kommt in Betracht, wenn:

    • die eigene Beteiligung nur geringfügig war (z.B. Plakate kleben),
    • oder sich der Täter ernsthaft bemüht hat, den Fortbestand der Partei zu verhindern (z.B. aktive Aufklärung oder Gegenpropaganda).

    Was ist ein Rädelsführer oder ein Hintermann?

    • Rädelsführer: Personen, die aktiv Einfluss auf die Parteistruktur nehmen und die Ziele maßgeblich vorantreiben.
    • Hintermänner: Personen, die im Hintergrund, oft finanziell oder organisatorisch, eine entscheidende Rolle spielen.

    Beide Gruppen werden strafrechtlich härter verfolgt als gewöhnliche Mitglieder oder Unterstützer.

    Wann ist eine Unterstützung einer verbotenen Partei strafbar?

    Eine Unterstützung ist strafbar, wenn durch konkrete Handlungen die Ziele oder der organisatorische Zusammenhalt der verbotenen Partei gefördert werden, etwa:

    • Finanzierung von Propaganda,
    • massenhafter Druck oder Verteilung von Parteischriften,
    • Organisation von Veranstaltungen.

    Droht Strafe auch bei nur versuchter Fortführung einer verbotenen Partei?

    Ja, für Rädelsführer und Hintermänner ist bereits der Versuch der Fortführung strafbar (§ 84 Abs. 1 StGB). Schon das unmittelbare Ansetzen zur Handlung kann eine Strafbarkeit begründen.

    Beispiel aus der Rechtsprechung: Strafe für das Fortsetzen einer verbotenen Partei

    Nach dem Verbot der KPD arbeiteten frühere Mitglieder im Untergrund weiter. Ein Unterstützer ließ 55.000 Parteiprogramme drucken und bezahlte die Druckkosten selbst. Der Bundesgerichtshof (BGH 26, 258) bejahte eine strafbare Unterstützung wegen des erheblichen Umfangs der Förderung.

    Ihr Fachanwalt für Strafrecht: Soforthilfe bei Vorwurf der Fortführung einer verbotenen Partei

    Ein Vorwurf nach § 84 StGB ist schwerwiegend und oft von politischer Brisanz geprägt. Schnelles, strategisches Handeln ist entscheidend, um negative Folgen für Ihre persönliche und berufliche Zukunft zu vermeiden.

    Vertrauen Sie auf meine Erfahrung als Fachanwalt für Strafrecht – ich verteidige Sie engagiert, kompetent und diskret.

    ➡️ Jetzt Beratung sichern und Verteidigungsstrategie entwickeln!



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