Viele Flugreisende kennen das Problem: Der gebuchte Flug verspätet sich oder wird gestrichen und die Erstattung des Ticketpreises verzögert sich oder bleibt ganz aus. Besonders ärgerlich wird es, wenn die Buchung über einen Vermittlerwie Opodo, eDreams oder andere Plattformen gebucht wurde. Diese berufen sich oft auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), um Rückzahlungen im Namen der Kunden entgegenzunehmen. AGB können im Einzelfall „unklar“ sein. Wie ist dies rechtlich zu beurteilen?
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Landshut (Urteil 07.05.2025, Az. 12 S 2595/24) schafft mehr Klarheit und stärkt die Rechte von Verbrauchern.
Rückerstattung nach Flugänderung: Wann dürfen Vermittler das Geld behalten?
Im konkreten Fall hatte eine Kundin über ein bekanntes Online-Vermittlungsportal einen Flug gebucht, der anschließend von der Fluggesellschaft geändert wurde. Die Frau stornierte die Buchung und forderte die knapp 700 € von der Fluggesellschaft zurück. Diese erwiderte, sie habe das Geld bereits an den Vermittler überwiesen. Der Vermittler leitete den Geldbetrag nicht an die Kundin weiter.
Die Vermittlerseite verwies auf ihre AGB, in denen es hieß, Rückerstattungen würden „beantragt“ werden. Das Amtsgericht (AG) Erding ging in seinem ursprünglichen Urteil davon aus, dass die Rückerstattung durch die Fluggesellschaft eine Erfüllung darstelle. Aus diesem Grund wies es die Klage der Kundin ab. Das Landgericht (LG) Landshut sah dies jedoch anders: Aus der Formulierung könne nicht abgeleitet werden, dass der Vermittler zur Annahme des Geldes berechtigt sei (Empfangsvollmacht); sie sei zu vage. Für Verbraucher sei es nicht erkennbar, ob und wann der Vermittler zur Entgegennahme von Rückerstattungen berechtigt sei.
LG Landshut: Unklare AGB gehen zulasten der Vermittler
Das LG Landshut stellte klar: AGB müssen eindeutig und verständlich formuliert sein. Der Begriff „beantragen“ reiche zur Begründung einer Empfangsvollmacht nicht aus. Nach § 305c Abs. 2 BGB gilt: Bestehen Zweifel bei der Auslegung von AGB, gehen diese zulasten des Verwenders. Grundsätzlich trägt also derjenige, der die AGB gestellt hat, das Risiko missverständlicher Formulierungen.
Da es der Fluggesellschaft nicht möglich war zu beweisen, dass das Geld tatsächlich an den Vermittler geflossen ist und dieser auch keine wirksame Vollmacht vorweisen konnte, korrigierte das Landgericht den ursprünglichen Ausgang und verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung der 700 € direkt an die Kundin.
Welche Folgen hat das Urteil für Flugreisende? Rechtsanwalt aus Wuppertal schützt Verbraucherrechte
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Verbraucher, die Flüge über Drittanbieter buchen: Reisende müssen sich nicht auf intransparente Klauseln verweisen lassen. Wer eine Änderung oder Stornierung erlebt und über ein Reiseportal gebucht hat, sollte folgendes prüfen:
- Enthalten die AGB des Vermittlers klare Regeln bzgl. Rückzahlungen?
- Liegt eine schriftliche Empfangsvollmacht für Rückerstattungen vor?
- Ist tatsächliche eine Auszahlung an den Vermittler erfolgt?
Im Streitfall sollten sich Reisende nicht einschüchtern lassen – oftmals besteht ein direkter Anspruch gegen die Fluggesellschaft. Unsere erfahrene Rechtsanwältin für Vertragsrecht Anna-Sophie Böttcher setzt als fachkundige und erfahrene Kraft Ihre Rechte durch. Kontaktieren Sie uns dazu über unsere unverbindliche Online-Beratung oder melden Sie sich telefonisch (0202 245 67 0).