In Berlin kommt es im Zusammenhang mit Pro-Palästina-Demonstrationen immer wieder zu Festnahmen durch die Polizei.
Was bedeutet eine Festnahme rechtlich?
Eine Festnahme bedeutet nicht automatisch, dass Sie sich strafbar gemacht haben. Sie dient der Identitätsfeststellung, Beweissicherung oder der Verhinderung weiterer Straftaten. Dennoch kann sie gravierende Folgen haben – insbesondere, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Was sollten Sie nach einer Festnahme tun?
Wenn Sie festgenommen wurden, gilt: Bewahren Sie Ruhe. Sie haben das Recht zu schweigen – und Sie sollten davon Gebrauch machen. Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch wenn Sie sich im Recht fühlen. Warten Sie, bis Sie anwaltlich vertreten sind. Eine Aussage ohne anwaltliche Beratung kann Ihre Verteidigung erheblich erschweren.
Welche Vorwürfe werden häufig erhoben?
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Widerstand oder tätlicher Angriff auf Polizeibeamte (§§ 113, 114 StGB)
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Verwendung von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§86a StGB)
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Verstoß gegen Auflagen der Versammlungsbehörde
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Volksverhetzung (§ 130 StGB)
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Vermummung oder Schutzbewaffnung (§ 17a VersG)
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Landfriedensbruch (§ 125 StGB)
Oft beruhen diese Vorwürfe auf pauschalen Polizeiberichten oder unübersichtlichen Situationen. Eine genaue Prüfung der Einsatzdokumentation, Videos und Zeugenaussagen ist für eine erfolgreiche Verteidigung entscheidend.
Strafbarkeit der Parole „From the river to the sea“
Die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ ist Gegenstand kontroverser öffentlicher und juristischer Diskussionen. Immer wieder wird versucht, ihre Verwendung strafrechtlich zu verfolgen – etwa mit dem Vorwurf der Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder wegen des Verdachts, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) zu verwenden.
Ich halte die Parole in der Regel nicht für strafbar. Sie kann verschieden interpretiert werden und ist nicht per se als Aufruf zu Gewalt oder zur Abschaffung Israels zu verstehen. Vielmehr wird sie von vielen als politisches Statement für die Selbstbestimmung der Palästinenserinnen und Palästinenser verstanden.
Diese Sichtweise wird auch vom Landgericht Mannheim geteilt. Mit Beschluss vom 29.11.2023 (Az. 5 Qs 42/23) stellte das Gericht klar, dass die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“ nicht automatisch strafbar ist. Das Gericht betonte, dass eine strafrechtliche Relevanz nur dann gegeben sei, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine volksverhetzende Bedeutung oder einen Gewaltaufruf vorlägen – was im entschiedenen Fall nicht zutraf. Das Gericht verwies zudem auf die Schutzwirkung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
Gerade bei Demonstrationen wird schnell der Vorwurf erhoben, man habe sich einem Polizeibeamten widersetzt – etwa durch Wegdrehen, Sich-Losreißen oder eine Abwehrbewegung. Der Tatbestand des § 113 StGB ist jedoch an klare Voraussetzungen gebunden:
Zunächst muss die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig sein. Wurde die polizeiliche zwangsmaßnahme beispielsweise nicht angedroht, liegt kein strafbarer Widerstand vorliegen. Hinzu kommt: Nicht jede körperliche Bewegung erfüllt bereits den Tatbestand – ein rein passiver Widerstand oder das reflexartige Hochreißen der Arme genügt nicht.
Als Verteidiger prüfe ich stets genau, ob die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig war und ob überhaupt ein „Widerstand mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt“ im Sinne des Gesetzes vorlag. Häufig zeigt sich: Der Vorwurf ist nicht haltbar oder lässt sich erheblich entkräften.
Ich vertrete Sie – engagiert und bundesweit
Als Strafverteidiger in Berlin mit Erfahrung in politisch sensiblen Verfahren stehe ich Ihnen nach einer Festnahme oder Vorladung zur Seite. Ich beantrage für Sie Akteneinsicht, prüfe die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und entwickle eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie.