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Stuttgart, 14.05.2025: Immer mehr deutsche Anleger berichten von Verlusten im Zusammenhang mit vermeintlichen Festgeldangeboten, wie beispielsweise von der angeblichen „Reichberg Finanz & Handels AG“ (reichbergag.com).
In diesem Fall wurde der Eindruck erweckt, es handle sich um ein offizielles Festgeld- oder Tagesgeldangebot der Barclays Bank.
Trotz mehrfacher Nutzung des Barclays-Logos sowie anderer institutsbezogener Kennzeichen unterblieb eine öffentliche Klarstellung der Barclays Bank. Eine aktive Warnung oder Prävention durch das Kreditinstitut blieb nach den Feststellungen von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser aus. Die eingezahlten Gelder der Anleger sind seither größtenteils spurlos verschwunden.
Rechtsanwalt Eser, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Sitz in Stuttgart, hat im Namen der geschädigten Anleger daher Ansprüche auf vollständigen Schadenersatz gegen die Barclays Bank Ireland PLC, Zweigniederlassung Deutschland, erhoben.
Gegenstand der außergerichtlichen Rückforderungsschreiben sind Schadensersatzansprüche wegen Organisationsversagens, Rechtsscheinhaftung sowie unterlassener geldwäscherechtlicher Kontrollmechanismen.
„Banken dürfen nicht tatenlos zusehen, wenn ihre Marke missbraucht wird“, erklärt Rechtsanwalt Eser. „Gerade bei renommierten Kreditinstituten entsteht durch den Gebrauch des Namens und Logos ein Rechtsschein, der Schutzpflichten auslöst. Diese wurden im vorliegenden Fall grob vernachlässigt“, so die Meinung von Rechtsanwalt Eser.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte insoweit bereits am 14.03.2025 eine offizielle Warnmeldung gegen die sogenannte „Reichberg Finanz & Handels AG“ veröffentlicht.
Die BaFin-Warnmeldung nach § 37 Abs. 4 KWG ist ein öffentliches und rechtserhebliches Signal dafür, dass die benannte Firma unerlaubt Finanzdienstleistungen erbringt und damit gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verstößt.
Diese Warnung stellt ein sogenanntes objektiv erkennbares Risikosignal dar – sowohl für Anleger, als auch für Finanzintermediäre (z. B. Banken, Zahlungsdienstleister, Hosting-Provider).
Wenn nach dem 14.03.2025 weiterhin Einzahlungen auf Konten erfolgten, die (mittelbar oder unmittelbar) durch das Reichberg-Betrugssystem kontrolliert wurden, und die Empfängerbank trotz der BaFin-Warnung keine Maßnahmen (z. B. Kontosperre, interne Meldung) ergriffen hat, liegt nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser ein haftungsbegründendes Organisationsverschulden (§ 823 BGB, § 826 BGB) sehr nahe.
Aufgrund der offiziellen Warnmeldung gilt im Zivilprozess regelmäßig eine Beweiserleichterung zulasten der Bank, da sich diese nicht mehr auf Unkenntnis oder Routineberufung auf den Zahlungsverkehr berufen kann.
Es war zumutbar, Zahlungsströme mit Bezug zu dieser Firma zu überwachen und ggf. einzugreifen (§ 25h KWG analog, § 10 GwG).
Rückgriff gegen Zahlstelle (z. B. Barclays) – ab Warnmeldung Pflicht zur Prüfung
Die Empfängerbank kann bei fortgesetzter Abwicklung solcher Zahlungen in die deliktische Haftung geraten. Ab der Warnmeldung besteht zumindest ein konkreter Prüfungsanlass und eine Meldepflicht nach § 43 GwG, die eine Kontosperrung oder Transaktionsunterbindung rechtfertigen würde.
Versäumt die Bank solche Schritte, kann sie für mittelbare Beihilfe zum Betrug oder wegen Sorgfaltspflichtverletzung im Zahlungsverkehr auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Rechtsanwalt Eser ruft vor diesem Hintergrund weitere betroffene Anleger auf, sich zu melden. Internationale Kreditinstitute, die im deutschen Markt auftreten, unterliegen auch hier geltenden bankaufsichtsrechtlichen Schutzpflichten – insbesondere dann, wenn der gute Name des Instituts gezielt für betrügerische Machenschaften eingesetzt
Die Spur der Gelder führt regelmäßig auf ausländische Konten, insbesondere bei britischen
Rechtliche Schritte in Deutschland möglich – erste Erfolge erzielt
In mehreren Fällen wurden in Fällen von Festgeldbetrug bereits Ansprüche gegen beteiligte Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsempfänger geltend gemacht. Einem Mandanten der Kanzlei ESER LAW konnte kürzlich so sein Anlagebetrag in Höhe von über 35.000 Euro vollständig zurückerstattet werden.
Geschädigte können ihre Ansprüche auch hierzulande geltend machen – zum Beispiel über Klagen vor deutschen Zivilgerichten, etwa am Landgericht Hamburg.
Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit über 21 Jahren Erfahrung biete ich Ihnen gezielte Unterstützung bei der Rückholung Ihrer Gelder und der straf- wie zivilrechtlichen Aufarbeitung des Betrugs.
Die Kanzlei Eser LAW ist eine bundesweit tätige, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei mit einem besonderen Fokus auf Bank-, Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsrecht. Seit über 21 Jahren stehen wir Anlegern, Bankkunden und Geschädigten von Finanzdelikten mit unserer spezialisierten Expertise und prozessstarken Vertretung zur Seite.
Unter der Leitung von Rechtsanwalt Eser, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, betreut unser Team regelmäßig Mandate mit erheblichem wirtschaftlichen Volumen – sowohl im außergerichtlichen Bereich als auch vor Zivilgerichten im gesamten Bundesgebiet.
Unser Anspruch ist es, rechtlich komplexe Sachverhalte strukturiert, effizient und mit höchster Präzision aufzuarbeiten. Dies gilt insbesondere für neuartige Betrugsmuster im digitalen Raum – etwa im Zusammenhang mit Kryptowährungen, unerlaubten Finanzplattformen oder international operierenden Anlagebetrügern.
Interdisziplinär, erfahren und engagiert – wir setzen uns konsequent für die Durchsetzung der Rechte unserer Mandantschaft ein.
Kontakt: Kanzlei Eser Law
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