Viele Bürger mussten nun feststellen, dass die Ausländerbehörde Düsseldorf die bekannten E-Mail-Adressen abgeschaltet hat und E-Mails nicht mehr an die Behörde zugestellt werden können. Das sorgt sowohl bei ausländischen Arbeitnehmern als auch ihren Arbeitgebern für besonderen Unmut.
Der Weg zur Ausländerbehörde und Termin nur noch mit Anwalt?
Denn die E-Mail der Abteilung Firmenservice wurde ebenfalls abgeschaltet. Auch in der Presse wird schon darüber berichtet, z.B. bei NRZ in Ihrem Artikel vom 14.04.2025 (Bürger kritisieren Ausländerbehörde: Termine teilweise erst „mit Anwalt“). Dort ist sogar davon die Rede, dass der Weg zur Ausländerbehörde und zu einem Termin nur noch mit einem Anwalt möglich ist.
Hinzu kommt, dass bereits seit Jahren keine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde ohne Termin möglich ist. Mit der Abschaltung der bekannten E-Mail-Adressen, wird den Betroffenen die Antragstellung bei der Ausländerbehörde weiter erschwert.
Immer mehr Ausländer- und Einbürgerungsbehörden schalten den E-Mailverkehr ab
Leider ist die Ausländerbehörde Düsseldorf mit dieser Maßnahme nicht allein. Viele andere Behörden wie beispielsweise an unserem weiteren Standort in Hamburg oder auch in Berlin kamen mit der E-Mail-Flut nicht mehr hinterher und stellten daher auch auf die digitale Antragstellung um.
Unmöglichkeit der Antragstellung kann schnell zum illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber und Abreitnehmer führen
Die Unmöglichkeit, einfach einen Antrag (mündlich bei Vorsprachen oder per E-Mail) zu stellen, verzögert nicht nur die Verfahren bspw. der Fachkräfte und ihrer Arbeitgeber, sondern gefährdet zusätzlich den legalen Aufenthalt. Denn ohne Antrag wird die Ausländerbehörde in der Regel nicht tätig. Läuft der aktuelle erlaubte Aufenthalt ab, wird der Antrag nicht oder verspätet gestellt, verliert der Betroffene per Gesetz sofort seinen legalen Aufenthalt. Ohne legalen Aufenthalt besteht auch keine Arbeitserlaubnis. Arbeitgebern droht dann sogar das strafrechtliche Verfahren wegen illegaler Beschäftigung.
Für die gesetzliche Fiktionswirkung für den legalen Aufenthalt nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ist die rechtzeitige Antragstellung vor dem Ablauf des erlaubten Aufenthalts maßgeblich. Die Fiktionswirkung beschreibt den Effekt, den die (rechtzeitige) Antragstellung bei der Ausländerbehörde auf die Erlaubnis des Aufenthalts in Deutschland hat. Nach § 81 Abs. 3 AufenthG gilt bei erlaubten Aufenthalten der Aufenthalt weiterhin als erlaubt, bis die Ausländerbehörde über den rechtzeitigen Antrag entschieden hat. Ebenso gilt nach § 81 Abs. 4 AufenthG ein erteilter Aufenthaltstitel trotz Ablaufs als fortbestehend, wenn der Antrag auf Verlängerung oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt wurde.
Für unsere Mandanten stellen wir die Anträge über das besondere anwaltliche Postfach (beA). Damit ist die rechtzeitige Antragstellung sichergestellt.
Doch es ist nicht nur ausreichend, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, am Ende sollte der Antrag auch gut begründet und mit belastbaren Nachweisen untermauert werden, damit das Verfahren erfolgreich verläuft und nicht unnötig verzögert wird.
Es ist also ratsam, sich von Beginn des Verfahrens bis zum erfolgreichen Abschluss von einem Fachanwalt für Migrationsrecht begleiten zu lassen. Als Fachanwaltskanzlei für Erwerbsmigration prüft MSH migration professionals die individuelle rechtliche Situation, berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu, stellt und begründet den richtigen Antrag rechtssicher bei der Behörde mit allen zweckdienlichen Beschleunigungsmöglichkeiten und führt das gesamte Verfahren mit der Ausländerbehörde.