Ein Flugzeug wird von einem Blitz getroffen und muss überprüft werden, der nächste Flug verspätet sich. In der Regel können betroffene Passagiere kein Geld von der Airline verlangen, hat der EuGH entschieden.
Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der Airlines von Entschädigungszahlungen an Passagiere befreit. Das hat heute der Europäische Gerichtshof entschieden. Im konkreten Fall wurde das Flugzeug einer österreichischen Airline kurz vor der Landung in Rumänien vom Blitz getroffen. Die Maschine musste daraufhin auf ihre Sicherheit überprüft werden. Der geplante Weiterflug nach Wien war mit dem betroffenen Flieger erst einmal nicht möglich.
Ein Fluggast, der eben diesen Flug nehmen wollte, kam mit einem Ersatzflug mehr als sieben Stunden verspätet in Wien an. Er wollte von der Airline 400 Euro Entschädigung und berief sich auf die Europäische Fluggastrechteverordnung. Diese regelt, dass Passagieren eine Entschädigungszahlung bei stark verspäteten Flügen prinzipiell zusteht. Allerdings nur dann, wenn die Verspätung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist.
Auch Blitzeinschlag zählt als außergewöhnlicher Umstand
Ein außergewöhnlicher Umstand ist ein Ereignis, auf das die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat und das nicht vermeidbar ist. Dazu gehören etwa Streiks von Flughafenpersonal, extreme Wetterbedingungen, medizinische Notfälle, aber auch plötzliche technische Notfälle an Bord, die die Sicherheit gefährden.
Der Europäische Gerichtshof stellte heute klar, dass ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug ein solcher außergewöhnlicher Umstand sein kann, wenn die Maschine erst überprüft werden muss, bevor sie wieder starten kann. Aber die Airline muss auch nachweisen, dass sie alles dafür getan hat, um eine große Verspätung zu vermeiden. Im vorliegenden Fall muss das nun das österreichische Gericht beurteilen.
EuGH-Urteil vom 16.10.2025 in der Rechtssache C 399/24
