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    Home » EuGH gewährt EU-Staaten mehr Spielraum beim Mindestlohn
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    EuGH gewährt EU-Staaten mehr Spielraum beim Mindestlohn

    adminBy adminNovember 11, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Ein Dachdecker arbeitet an einem Hausdach.

    Stand: 11.11.2025 13:42 Uhr

    Seit 2022 darf die EU den Mitgliedsstaaten Vorgaben beim Mindestlohn machen. Grundsätzlich sei die Richtlinie zwar in Ordnung, entschied der EuGH, doch einige Vorschriften würden den Spielraum viel zu sehr einengen.

    Gigi Deppe

    332 Euro betrug nach einer europäischen Statistik der Mindestlohn im Jahr 2022 in Bulgarien. In Luxemburg mussten zur gleichen Zeit 2257 Euro gezahlt werden. In den meisten EU-Mitgliedsländern gibt es Regeln zum Thema Mindestlohn, der aber eben sehr unterschiedlich ausfallen kann.

    Die EU hat im Jahr 2022 eine Mindestlohnrichtlinie erlassen. Dabei hat sie keine Vorgaben gemacht, wie hoch der Mindestlohn ausfallen muss. Sie hat nur einen Rahmen festgelegt, in dem die einzelnen Länder sich bewegen sollen, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verbessern.

    Vorerst keine Folge für Deutschland

    Dänemark hat diese Richtlinie vorm obersten Gerichtshof der EU, dem EuGH in Luxemburg, angefochten. Die EU dürfe zwar dafür sorgen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Es sei aber in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausdrücklich geregelt, dass sie sich beim Arbeitsentgelt heraushalten muss.

    Deutschland hatte sich schon 2015 entschieden, einen Mindestlohn festzulegen. Insofern wäre dieser Streit direkt für Menschen in Deutschland unerheblich – wenn es nicht bei der Klage Dänemarks um etwas ganz Grundsätzliches ginge.

    Dänemark will verhindern, dass die EU zu viel Macht an sich zieht. Es gelte doch der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung: Dass die EU sich nur da einmischen darf, wo sie ausdrücklich Kompetenzen zugewiesen bekommen hat. Die Mitgliedsländer sollen das Heft in der Hand behalten, die EU dürfe nur tätig werden, wo das die europäischen Verträge erlauben.

    EuGH: Lohn ist Teil der Arbeitsbedingungen

    Der EuGH als oberstes Gericht der EU hat nun eine Art Mittelweg eingeschlagen: Grundsätzlich sei die europäische Mindestlohnrichtlinie in Ordnung. Wer die Arbeitsbedingungen verbessern will, würde immer auch das Thema Lohn berühren, denn der Lohn sei nun mal Teil der Arbeitsbedingungen. Außerdem solle die EU sich doch nach den EU-Verträgen um den sozialen Schutz der Arbeitnehmer kümmern.

    Das wäre gar nicht möglich, wenn sie auf alles verzichten müsste, was dann in der Praxis irgendwie Folgen für das Lohnniveau hat. Und wenn die Mitgliedsländer einen Rahmen und einen Aktionsplan schaffen müssten, um Tarifverhandlungen zu fördern, sei das sehr weit gefasst. Gewerkschaften und Arbeitgeber hätten damit immer noch die komplette Autonomie.

    Mitgliedsländern muss Spielraum bleiben

    Nur in zwei Punkten hat der EuGH die Richtlinie aufgehoben, weil die Richterinnen und Richter fanden, dass da den Mitgliedsländern dann doch zu viele Vorschriften gemacht wurden.

    Die EU-Mindestlohnrichtlinie legt fest, woran sich die Mitgliedsländer mindestens zu orientieren haben: nämlich an der Kaufkraft der Mindestlöhne, den Lebenshaltungskosten, dem Lohnniveau, den Wachstumsraten und der Entwicklung der Produktivität. Das geht zu weit, so der EuGH, das würde sich unmittelbar auf die Höhe der Löhne auswirken, ohne zu berücksichtigen, dass in den einzelnen Ländern vielleicht andere Fragen wichtig sind.

    Und den Richterinnen und Richtern gefiel auch nicht, dass in bestimmten Situationen der Mindestlohn nicht abgesenkt werden darf. Alle anderen Bestimmungen bleiben aber in Kraft. Und das ist aus Sicht des EuGH der wichtigere Teil. Denn an der Kostenentscheidung ist es abzulesen. Dänemark muss zwei Drittel der Kosten des Gerichtsverfahrens übernehmen, hat also mit seiner Klage im Wesentlichen keinen Erfolg gehabt.



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