Gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darf ein Datenschutzbeauftragter (DSB) nicht aufgrund der Ausübung seiner Aufgaben bestraft oder entlassen werden. Das Brüsseler Arbeitsgericht hat dieses Verbot kürzlich bestätigt und einem entlassenen Arbeitnehmer eine Entschädigung zugesprochen, obwohl es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt, die dieses Verbot im belgischen Recht formalisiert.
Der Arbeitnehmer war in einem öffentlichen Krankenhaus als „Fachberater (Chief Information Security Officer/Data Privacy Officer)“ beschäftigt und wegen Unzufriedenheit mit seiner Arbeit entlassen worden. Er focht die Kündigung seines Arbeitsvertrags mit der Begründung an, dass sie durch die Ausübung seiner Aufgaben als Datenschutzbeauftragter motiviert sei. Das Gericht befand, dass der Arbeitgeber nicht nachgewiesen habe, dass die Kündigung in keinem Zusammenhang mit dieser Funktion stehe, und sprach ihm daher eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern ex aequo et bono zu.
Obwohl weder die DSGVO noch das belgische Recht eine spezifische Entschädigung für die unrechtmäßige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten vorsehen, war das Gericht der Ansicht, dass ein wirksamer Schutz eine angemessene Entschädigung erfordert.
Diese Entscheidung ist ein Präzedenzfall für die gerichtliche Anerkennung des in Artikel 38 Absatz 3 DSGVO vorgesehenen Funktionsschutzes.
Dieses Urteil umreißt die Konturen eines gerichtlichen Schutzes für Datenschutzbeauftragte in Belgien und unterstreicht, dass es sinnvoll ist, die verschiedenen Aufgaben eines Arbeitnehmers klar zu unterscheiden, wenn die Rolle des Datenschutzbeauftragten mit anderen Funktionen innerhalb der Organisation kombiniert ist.
