- Einleitung
Eine der Folgen der Globalisierung ist, dass immer mehr ausländische Arbeitnehmer für deutsche Firmen zumindest temporär in Deutschland tätig werden.
In dieser Zeit unterliegen sie ganz normal der deutschen Rentenversicherungspflicht und ihre Arbeitgeber führen in dieser Zeit treuhänderisch deutsche Rentenversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter ab.
Sofern die Mitarbeiter damit in der Zukunft einen deutschen Rentenanspruch erwerben möchten, ist dies alles schön und gut. Anders verhält sich aber die Lage, wenn man nur ein paar Jahre in DE ansässig war und auch kein Interesse an einer deutschen Altersrente hat. In diesem Fall stellt sich für viele Mitarbeiter die Frage, ob für sie die Rückerstattung der gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung möglich ist.
- Voraussetzungen
1) Rechtsgrundlage für den möglichen Anspruch auf Rückerstattung ist dabei § 210 SGB VI. Danach ist eine Rückerstattung grundsätzlich möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Rentenversicherter in Deutschland in der Vergangenheit
- Keine derzeitige Versicherungspflicht
- Kein Recht zur freiwilligen Versicherung
- Wartezeit von mindestens 24 Monaten seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
2) In den Fällen des Wegzuges ins Ausland von Antragstellern ist oft nur das Tatbestandsmerkmal des fehlenden Rechts zur freiwilligen Versicherung problematisch. Das Recht zur freiwilligen Versicherung darf nämlich im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhanden sein.
Wann ein solches Recht wiederum besteht, hängt im Wesentlichen von der Staatsbürgerschaft des Antragstellers sowie von dem neuen Wohnsitz des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung ab.
Die Staatsbürgerschaft ist insofern wichtig, als dass diese darüber entscheidet, ob im vorliegenden Fall nicht möglicherweise ein spezielles Sozialversicherungsabkommen mit einem anderen Staat anzuwenden ist.
Diese völkerrechtlichen binationalen Verträge regeln zwischen DE und einigen anderen Staaten das genaue Procedere der Rückerstattung und anderer Fragen zur Rente.
Darüber hinaus gibt es auch EU-rechtliche Regelungen, die dahingehende Fragen für EU-Ausländer, Deutsche mit Wohnsitz im EU-Ausland oder Drittstaatlern mit Wohnsitz in der EU regeln.
3) Wichtigste Gruppe der Nicht-EU-Länder, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, sind China und die USA.
Am Beispiel des Sozialversicherungsabkommen USA soll dabei im Folgenden gezeigt werden, wann etwaige Rückerstattungsansprüche erfolgversprechend geltend zu machen sind.
Mit den USA gibt es das Sozialversicherungsabkommen USA (SVA-USA). Dort verweist Art. 20 des SVA-USA auf das Schlussprotokoll zum SVA-USA, welches in SP Nr. 7b zu SVA-USA wiederum zwei Fälle erläutert, in denen für US-Amerikaner das Recht zur freiwilligen Versicherung gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn:
- Eine Vorversicherungszeit von mindestens 60 Monaten in DE vorliegt
oder
- Bei einem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der EU und einem Vorbeitrag für mindestens einen Monat in DE (VO (EU) Nr. 1231/210, sog. Drittstaatenverordnung/Versicherungsberechtigung nach dem Recht der EU)
Liegt einer dieser Fälle vor, so hätte ein US-Amerikaner oder Drittstaatler aus einem Staat mit abgeschlossenem Sozialversicherungsabkommen das Recht zur freiwilligen Versicherung in Deutschland.
Im Umkehrschluss kommt der Rückerstattungsanspruch somit grundsätzlich nur für Arbeitnehmer in Betracht, die weniger als 5 Jahre in die deutsche Rentenversicherung einzahlten und deren Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung außerhalb der EU liegt.
Hat man dagegen seinen Wohnsitz weiterhin innerhalb der EU, reicht bereits ein einziger Beitragsmonat zum Erlangen des Rechts auf freiwillige Versicherung aus. Eine Rückerstattung ist dann für den US-Amerikaner ausgeschlossen.
Möglicherweise ergibt sich in diesem Fall aber noch aus anderen Gründen ein Anspruch.
Fazit
Ein Rückerstattungsanspruch kommt grundsätzlich nur für Drittstaatler in Betracht, die keine EU/EWR-Bürger, Briten oder Schweizer sind.
Weitere Voraussetzung ist in der Regel eine Verlegung des Wohnsitzes in ein Land, welches nicht Teil der EU ist.
Darüber hinaus gibt es aber noch Konstellationen, in denen trotz des Vorliegens der o.g. Fälle ein Anspruch bestehen kann. Jeder Fall ist dahingehend individuell und bedarf einer eingehenden Prüfung.
Sofern Sie sich für den Antrag auf Rückerstattung grundsätzlich entschlossen haben, prüfen wir gerne für Sie die Erfolgsaussichten eines möglichen Antrages und unterstützen Sie bei der Berechnung, Erstellung und Einreichung des Antrages.