Erneut erreichte uns ein Abmahnschreiben, das – wie bereits mehrfach zuvor – von dem in Rosenheim tätigen Rechtsanwalt Klaus Wildmoser stammt. Der Jurist meldet sich erneut im Namen von Herrn Reinhold Tscherwitschke, dem Betreiber des Bildportals Chromorange Photostock. Diese Konstellation ist uns seit Jahren gut vertraut. Immer wieder wenden sich Betroffene an unsere Kanzlei mit ähnlich gelagerten Fällen, bei denen es um urheberrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Bildern aus dem genannten Portal geht.
Bereits in der Vergangenheit haben wir mehrfach über Abmahnungen durch Rechtsanwalt Wildmoser berichtet und entsprechende juristische Analysen veröffentlicht. Einige exemplarische Beiträge hierzu:
Wenn auch Sie ein derartiges Schreiben erhalten haben oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungen hegen, unterstützen wir Sie gern. Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung prüfen wir die individuelle Situation und beraten Sie zu den weiteren Schritten. Als spezialisierte Kanzlei für Urheber- und Medienrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung in der Abwehr solcher Ansprüche. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht kenne ich die Materie genau, ebenso wie die Angelegenheiten mit Herrn Rechtsanwalt Wildmoser und Herrn Tscherwitschke.
Worum geht es konkret in der aktuellen Abmahnung der Kanzlei Wildmoser?
Im Fokus der vorliegenden Abmahnung steht die angeblich unzulässige Verwendung eines bestimmten Lichtbildes, das laut dem Schreiben von einem namentlich genannten Fotografen aufgenommen wurde. Dieser soll dem Rechteinhaber Reinhold Tscherwitschke Vollmacht erteilt haben, damit dieser in eigenem Namen urheberrechtliche Ansprüche geltend machen und gegen Rechtsverletzungen vorgehen kann.
Dem Adressaten wird vorgeworfen, das betreffende Bild ohne vorherige Genehmigung auf einer öffentlich zugänglichen Website genutzt zu haben. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Gegenseite um eine Verletzung des Urheberrechts, insbesondere des ausschließlichen Verwertungsrechts gemäß der §§ 15 ff. UrhG.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die fehlende Urheberbenennung. Hierbei handele es sich um einen Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht, konkret aus § 13 Urheberrechtsgesetz (Recht auf Anerkennung der Urheberschaft).
Welche Forderungen werden im Abmahnschreiben der Kanzlei Wildmoser erhoben?
Wie bei vergleichbaren Schreiben von RA Wildmoser umfasst die Abmahnung ein ganzes Bündel an zivilrechtlichen Forderungen. Diese zielen nicht nur auf die sofortige Unterlassung ab, sondern beinhalten auch umfangreiche Auskunfts-, Schadenersatz- und Erstattungsansprüche. Im Einzelnen fordert die Kanzlei des Gegners:
- Unverzügliche Entfernung des Bildes von allen Internetauftritten, auf denen es öffentlich zugänglich gemacht wurde.
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem Schreiben liegt üblicherweise ein vorformulierter Entwurf dieser Erklärung bei.
- Detaillierte Auskunftserteilung, insbesondere über den Zeitraum, die Art, den Umfang sowie die Kanäle der Bildnutzung. Gegebenenfalls wird auch nach der ursprünglichen Quelle des Bildmaterials gefragt.
- Zahlung eines Schadenersatzbetrags, der sich nach den MFM-Tarifen (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) richtet.
- Erstattung von Dokumentations- und Beweissicherungskosten, die im Rahmen der Rechtsverfolgung angeblich notwendig gewesen seien.
- Begleichung der anwaltlichen Abmahnkosten, die auf Grundlage eines Streitwerts von mehreren tausend Euro berechnet werden.
Die Summe der geltend gemachten Beträge kann sich schnell auf vierstellige Beträge belaufen.
Wie sollten Sie bei Erhalt einer solchen (urheberrechtlichen) Abmahnung reagieren?
Der erste und wichtigste Ratschlag: Ignorieren Sie die Abmahnung keinesfalls! Auch wenn der erste Impuls oft Unsicherheit oder gar Schock ist, empfiehlt es sich, ruhig zu bleiben und strukturiert vorzugehen. Ein nicht erfolgter Widerspruch oder eine fehlende Reaktion kann sehr schnell dazu führen, dass gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden – etwa in Form einer einstweiligen Verfügung oder Klage.
Gleichzeitig gilt: Unterschreiben Sie nicht voreilig die beigefügte Unterlassungserklärung. Diese ist juristisch bindend und verpflichtet Sie für Jahrzehnte. Darüber hinaus enthält sie in der Regel eine Vertragsstrafe, die bei künftigen Verstößen ohne weiteres ausgelöst wird. Fehlerhafte oder zu weit gefasste Erklärungen lassen sich im Nachhinein kaum noch korrigieren.
Auch von einer zu schnellen Preisgabe von Informationen zur Bildnutzung ist abzuraten. Angaben zu Dauer, Quelle oder Art der Nutzung können in einem späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Auch wenn bei einer (zu prüfenden) Urheberrechtsverletzung ein Anspruch auf vollständige und richtige Auskunft besteht, muss diese zum einen nicht weiter reichen als erforderlich und zum anderen nur erteilt werden, wenn tatsächlich ein Verstoß vorliegt.
Unsere Empfehlung: Fachanwaltliche Unterstützung einholen
Um rechtliche Nachteile zu vermeiden, sollten Sie bestenfalls einen Fachanwalt für Urheberrecht hinzuziehen, der sich mit den typischen Abläufen, Argumentationslinien, der Rechtsprechung und der Gegenseite auskennt. So können Ihre Rechte und Pflichten korrekt eingeschätzt und strategisch klug verteidigt werden.
Denn häufig sind die Forderungen überzogen oder lassen sich durch Verhandlungen deutlich reduzieren. Eine Möglichkeit kann es sein, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die individuell auf Ihren Fall zugeschnitten ist. Die Alternativen hierzu stellt der Fachanwalt vor und bespricht diese.
Was tun, wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt?
Auch wenn Sie das Bildmaterial in der Annahme genutzt haben, es sei gemeinfrei oder frei verwendbar – etwa durch einen Download von einer Plattform ohne eindeutige Lizenzhinweise –, liegt aus rechtlicher Sicht möglicherweise dennoch eine Verletzung des Urheberrechts vor.
In solchen Fällen ist es besonders wichtig, Maß und Verhältnismäßigkeit der Forderungen prüfen zu lassen. Wie hoch der Schadenersatz angesetzt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Dauer und Umfang der Nutzung
- Art der Veröffentlichung (z. B. privat oder kommerziell)
- Reichweite der Website oder Plattform
- Vorhandensein oder Fehlen einer Urheberkennzeichnung
Ein spezialisierter Anwalt kann diese Faktoren rechtlich einordnen und entsprechend argumentieren – sei es gegenüber der Gegenseite oder auch gegenüber einem Gericht, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.
Warum eine anwaltliche Prüfung im Falle einer Abmahnung fast immer sinnvoll ist
Unsere Kanzlei – Dr. Wallscheid & Drouven – hat sich auf die rechtliche Bewertung und Abwehr von urheberrechtlichen Abmahnungen im Online-Kontext spezialisiert. Besonders häufig vertreten wir Mandanten, die durch Bildagenturen wie Chromorange Photostock wegen angeblicher Rechtsverletzungen kontaktiert wurden.
Mit einem erfahrenen Fachanwalt an Ihrer Seite profitieren Sie von:
- Präziser rechtlicher Einschätzung Ihrer Lage
- Zuverlässiger Verhandlungsführung gegenüber der Gegenseite
- Vermeidung unnötiger Risiken, etwa durch falsche Unterlassungserklärungen
- Realistischer Bewertung der geltend gemachten Kosten
- Schnellen Reaktionszeiten – gerade bei kurzen Fristen ein entscheidender Vorteil
Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, bei der wir folgende Aspekte gemeinsam besprechen:
- Welche Erfolgsaussichten bestehen bei einer Verteidigung?
- Wie hoch sind die tatsächlichen Risiken?
- Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen jenseits der Unterzeichnung?
- Gibt es alternative Lösungswege, etwa Vergleiche?
Ihre Vorteile mit unserer Kanzlei
Unsere Stärken im Überblick:
✅ Fachanwaltliche Kompetenz im Urheber- und Medienrecht
✅ Bundesweite Vertretung – auch kurzfristig und digital
✅ Transparente Kostenmodelle, u. a. Pauschalen bei außergerichtlicher Vertretung
✅ Persönlicher Kontakt – keine anonyme Massenbearbeitung
✅ Langjährige Erfahrung mit RA Wildmoser und der Bildagentur Chromorange
Kontaktieren Sie uns gerne für Sie unverbindlich
Wenn Sie ein Abmahnschreiben erhalten haben – sei es von Rechtsanwalt Klaus Wildmoser oder einer anderen Kanzlei – zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Wir helfen Ihnen kompetent, schnell und ohne Verpflichtung Ihrerseits weiter:
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