Urteil des VG Hannover (von mir erstritten) vom 28.01.2025 – 4 A 2040/20
Beseitigungsanordnung Carport, Vertrauensschutz Baurecht, Baurechtswidriger Zustand, Ermessensausübung Bauaufsichtsbehörde, aktive Duldung, passive Duldung, qualifizierte Untätigkeit
I. Einleitung
Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 28.01.2025 (4 A 2040/20) eine wichtige Entscheidung zur Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung für einen formell und materiell illegalen Carport getroffen. Das Gericht hob die Anordnung auf und betonte die Bedeutung von Vertrauensschutzgesichtspunkten bei bauaufsichtlichen Maßnahmen.
II. Leitsatz (vom Verfasser formuliert)
- Mehrfache behördliche Äußerungen zum Bestandsschutz einer Anlage können in Verbindung mit weiteren Umständen eine „qualifizierte Untätigkeit“ darstellen, die einen Vertrauenstatbestand schafft.
III. Zum Sachverhalt
Die Kläger wendeten sich gegen eine Beseitigungsanordnung der Beklagten für einen Carport auf ihrem Grundstück.
Das streitgegenständliche Grundstück ist mit einem Wohnhaus, einem Nebengebäude an der südwestlichen Grenze des Grundstückes sowie dem streitgegenständlichen Carport an der östlichen Grundstücksgrenze bebaut. Wann letzterer errichtet wurde, ist unklar. Der Carport wurde ohne Baugenehmigung errichtet und verstößt gegen die Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans. Die Beklagte war zwischenzeitlich Eigentümerin des mit dem – seinerzeit bereits rechtswidrigen – Carport. Im Jahr 2016 planten die Kläger, den Carport aufzugeben und einen neuen im vorderen Grundstücksbereich zu errichten. Eine entsprechende Bauvoranfrage lehnte die Beklagte jedoch wegen Nichteinhaltung einer Baugrenze ab. Die hiergegen gerichtete Klage nahmen die Kläger zurück. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die Beklagte mehrfach geäußert, der streitgegenständliche Carport genieße Bestandsschutz. Dennoch ordnete die Beklagte im Anschluss an das Verfahren die Beseitigung des Carport an.
IV. Zur rechtlichen Würdigung
Die Kammer gab der Klage statt. Das Gericht stellte zwar fest, dass der Carport formell und materiell baurechtswidrig ist, die Beseitigungsanordnung jedoch aufgrund einer fehlerhaften Ermessensausübung rechtswidrig war. Die Beklagte hatte durch ihr Verhalten bei der Grundstücksveräußerung und ihre mehrfachen Äußerungen zum Bestandsschutz des Carports einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Mehrfache behördliche Äußerungen zum Bestandsschutz einer Anlage können in Verbindung mit weiteren Umständen eine „qualifizierte Untätigkeit“ darstellen, die einen Vertrauenstatbestand schafft. Diese Umstände hätten in der Ermessensabwägung berücksichtigt werden müssen, insbesondere da es sich um keinen erheblichen Baurechtsverstoß handelte und keine Vorbildfunktion für andere Vorhaben zu befürchten war.
V. Praxistipp
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung von Vertrauensschutzaspekten bei bauaufsichtlichen Maßnahmen. Behörden sollten ihre Äußerungen zu baurechtlichen Fragen stets mit Bedacht formulieren, da diese einen Vertrauenstatbestand begründen können. Für die anwaltliche Praxis empfiehlt es sich, bei der Verteidigung gegen Beseitigungsanordnungen gezielt nach früheren behördlichen Aussagen oder Verhaltensweisen zu forschen, die einen Vertrauensschutz begründen könnten. Dies kann ein wichtiger Ansatzpunkt für die erfolgreiche Anfechtung bauaufsichtlicher Anordnungen sein.