Abmahnung erhalten wegen „passend für Harley-Davidson“? Sie sind nicht allein.
Immer häufiger erreichen uns in den letzten Wochen markenrechtliche Abmahnungen, in denen die Harley-Davidson Motor Company gegen den Vertrieb von Ersatzteilen vorgeht. Betroffen sind nicht etwa Produktfälschungen oder offensichtliche Logo-Kopien – sondern ganz gewöhnliche Ersatzteilangebote, bei denen der Händler in der Artikelbeschreibung darauf hinweist, dass das Teil beispielsweise „für Harley-Davidson Softail 2018–2022“ geeignet ist.
Was für viele Händler ein legitimer technischer Hinweis zu sein scheint, wird von Harley-Davidson und den beauftragten Kanzleien als Markenrechtsverletzung gewertet – mit teils weitreichenden Konsequenzen. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden regelmäßig Auskunfts-, Vernichtungs- und Zahlungsansprüche geltend gemacht.
In diesem Beitrag erklären wir, worauf es jetzt ankommt – und wie sich Ersatzteilhändler künftig wirksam schützen können.
Warum die Nennung von „Harley-Davidson“ problematisch sein kann
Markenrechtlich ist es grundsätzlich zulässig, eine geschützte Marke zur Beschreibung eines Produkts zu verwenden – etwa um anzugeben, für welche Fahrzeugmodelle ein Ersatzteil geeignet ist. Diese sogenannte „Schrankenregelung“ ist sowohl im europäischen als auch im deutschen Recht verankert (Art. 14 UMV, § 23 MarkenG).
Aber: Der Spielraum für solche beschreibenden Hinweise ist eng. Die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Neutralität der Darstellung. Schon kleine Formulierungsfehler oder eine zu prominente Platzierung der Marke können dazu führen, dass eine „kennzeichenmäßige Benutzung“ vorliegt – also der unzulässige Eindruck erweckt wird, das Produkt stamme vom Markeninhaber selbst oder sei offiziell lizenziert.
Gerade bei bekannten Marken wie Harley-Davidson besteht daher ein besonders hohes Risiko, da der Schutzbereich der Marke deutlich weiter reicht als bei gewöhnlichen Bezeichnungen.
Typische Fehler in Online-Shops
Besonders häufig abgemahnt werden folgende Fallkonstellationen:
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Die Marke „Harley-Davidson“ steht in der Artikelüberschrift, im Produkttitel oder in der URL.
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Der Markenname wird fett, farbig oder hervorgehoben dargestellt.
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In der Beschreibung fehlt ein Hinweis darauf, dass es sich nicht um Originalware handelt.
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Die Produktbilder, Gestaltungselemente oder die Wortwahl erwecken assoziative Nähe zur Marke.
Solche Gestaltungen können nach außen den Eindruck vermitteln, das Produkt sei vom Markeninhaber selbst oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht worden. In solchen Fällen greift die Markenschranke nicht – und der Händler setzt sich der Gefahr einer markenrechtlichen Inanspruchnahme aus.
Was wird in der Abmahnung gefordert?
Die derzeit von Harley-Davidson ausgesprochenen Abmahnungen enthalten in der Regel:
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die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
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ein Auskunftsverlangen über Herkunft, Bezugsquellen und Umsätze,
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die Geltendmachung von Anwaltskosten (aus Streitwerten um 500.000 €),
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in vielen Fällen auch die Vernichtung oder der Rückruf betroffener Produkte.
Die gesetzten Fristen sind kurz. Wer hier nicht angemessen reagiert, riskiert gerichtliche Schritte und zusätzliche Kosten.
So sollten Händler jetzt reagieren
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, gilt: Keine voreiligen Schritte.
Bitte unterzeichnen Sie keinesfalls ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung. Diese ist oft zu weit formuliert und kann dazu führen, dass Sie sich unnötig langfristig binden – mit der Folge, dass bei kleinsten Versehen später Vertragsstrafen im vier- oder fünfstelligen Bereich fällig werden.
Unsere Handlungsempfehlung:
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Lassen Sie die Abmahnung umgehend prüfen.
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Geben Sie – falls erforderlich – nur eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.
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Vermeiden Sie die Anerkennung der Forderungen ohne rechtliche Beratung.
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Dokumentieren Sie die beanstandete Angebotsseite, bevor Sie Änderungen vornehmen.
In geeigneten Fällen kann auch eine vollständige Zurückweisung der Abmahnung erfolgen – etwa wenn der Markenname sachlich-neutral und in zulässigem Umfang verwendet wurde. Ob das im Einzelfall der Fall ist, sollte aber unbedingt fachlich geklärt werden.
Vorsorglicher Markenschutz im Ersatzteilhandel
Unabhängig von der konkreten Abmahnung empfehlen wir allen Ersatzteilhändlern, ihre Darstellung dauerhaft rechtssicher zu gestalten. Dazu gehört unter anderem:
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Marken nur im Fließtext erwähnen, nie in Überschriften oder Produktnamen.
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Hervorhebungen (fett, groß, farbig) vermeiden.
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Einen deutlichen Hinweis einfügen, dass es sich um keine Originalteile des Markeninhabers handelt.
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Technische Artikelzuordnung klar und nachvollziehbar gestalten.
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Automatische Filter in Shopsystemen einrichten, um markenkritische Begriffe zu kontrollieren.
Fazit
Die aktuelle Vorgehensweise von Harley-Davidson zeigt deutlich: Der Ersatzteilhandel steht verstärkt im Fokus des markenrechtlichen Schutzes. Die Anforderungen an eine rechtssichere Artikelgestaltung sind hoch – und werden konsequent durchgesetzt. Wer hier unvorbereitet agiert, läuft Gefahr, teuer und langfristig in Anspruch genommen zu werden.
Mit der richtigen Strategie lassen sich diese Risiken aber in den Griff bekommen – sowohl im konkreten Abmahnfall als auch für die künftige Geschäftstätigkeit.
Sie haben eine Abmahnung erhalten ?
Wir vertreten Unternehmen bundesweit bei der Abwehr markenrechtlicher Abmahnungen – auch in Fällen, in denen Harley-Davidson durch die Kanzlei Epic Legal gegen angebliche Markenverletzungen im Ersatzteilhandel vorgeht. Unser Fokus liegt auf wirtschaftlich vernünftigen Lösungen, klarer Risikobewertung und rechtssicheren Reaktionen.
Telefon: +49 (30) 200 507 20
E-Mail: abmahnung@b2.legal
Online-Terminbuchung: https://cal.com/b2legal/erstberatung-abmahnung
Weitere Informationen: https://abmahnung.b2.legal
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