Enterbung?
Mein Pflichtteil gehört mir!
Weggeschrieben –
aber nicht weg vom Geld!
Letzter Wille?
Aber nicht das letzte Wort!
Enterbt? –
Du hast trotzdem Anspruch auf Geld!
Wenn dich ein Verwandter im Testament übergangen hat, musst du das nicht einfach hinnehmen! Kinder, Ehepartner und Eltern haben ein gesetzliches Recht auf den Pflichtteil – das ist bares Geld.
Auch wenn du im Testament nicht erwähnt wirst, kannst du die Hälfte deines gesetzlichen Erbteils in bar verlangen. Und: Die Erben müssen dir sagen, wie viel überhaupt im Nachlass steckt – inklusive Immobilien, Konten und Schenkungen.
Der Bundesgerichtshof sagt klar: Du hast ein Recht auf volle Auskunft und Wertermittlung. Wenn die Erben blockieren, kannst du klagen.
Wichtig: Du hast 3 Jahre Zeit, ab dem Jahr, in dem du vom Tod und deiner Enterbung erfahren hast.
Recht haben.
Geld holen.
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Information über Pflichtteilsansprüche bei Enterbung durch Testament
Im Erbrecht gilt grundsätzlich die Testierfreiheit nach § 1937 BGB. Das bedeutet, dass der Erblasser frei entscheiden kann, wen er als Erben einsetzen oder von der Erbfolge ausschließen will. Diese Freiheit ist jedoch durch das Pflichtteilsrecht begrenzt, das bestimmten engen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Form eines Geldanspruchs sichert.
1. Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers. Voraussetzung ist, dass diese Personen durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
2. Höhe des Pflichtteils
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Er wird als reiner Geldanspruch gegen die Erben geltend gemacht. Eine Beteiligung am Nachlass selbst erfolgt nicht.
3. Anspruch auf Auskunft und Bewertung
Um den Pflichtteil beziffern zu können, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein umfassender Auskunftsanspruch gegenüber den Erben zu (§ 2314 BGB). Dieser umfasst:
– ein vollständiges Nachlassverzeichnis,
– die Bewertung der Nachlassgegenstände, insbesondere Immobilien,
– Angaben zu lebzeitigen Schenkungen des Erblassers (soweit relevant für Pflichtteilsergänzungsansprüche).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine bloße summarische Auflistung nicht. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf eine detaillierte, schriftlich geordnete Darstellung, die auf Wunsch auch notariell erstellt werden muss (BGH, Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08).
4. Verjährung
Pflichtteilsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB von drei Jahren. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (Erbfall und Enterbung).
5. Ausschluss des Pflichtteils
Ein vollständiger Ausschluss des Pflichtteils ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (§ 2333 BGB). Der Erblasser muss schwere Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten nachweisen (z. B. schwere Straftaten gegen ihn). Eine bloße persönliche Entfremdung reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2005 – IV ZR 35/04).
6. Prozessuale Geltendmachung
Kommt der Erbe seiner Pflicht zur Auskunft oder Zahlung nicht freiwillig nach, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf dem Zivilrechtsweg einklagen. Vor Klageerhebung ist es in der Praxis üblich, den Auskunftsanspruch schriftlich geltend zu machen und die Erfüllung innerhalb einer gesetzten Frist zu verlangen.
Diese Information ersetzt keine individuelle Beratung. Für eine konkrete Einschätzung im Einzelfall, etwa zur Berechnung der Pflichtteilshöhe oder zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, ist die Vorlage des Testaments und eine Bewertung des Nachlasswertes erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dr. Iranbomy
Rechtsanwalt für Erb- und Familienrecht