Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) zum 1. April 2024 wurde der Besitz und Konsum von Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert. Viele nehmen dies zum Anlass, Cannabis aus dem benachbarten Ausland – etwa aus niederländischen Coffeeshops – mit nach Deutschland zu bringen. Doch Vorsicht: Die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland ist weiterhin strafbar und kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Was hat sich geändert?
Durch das neue Cannabisgesetz wurde Cannabis in bestimmten Mengen für Erwachsene entkriminalisiert. Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich führen und bis zu 50 Gramm zu Hause besitzen. Auch der nichtkommerzielle Eigenanbau und der Bezug über Anbauvereinigungen (ab 1. Juli 2024) sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Doch entscheidend: Diese Legalisierung gilt nur innerhalb Deutschlands. Die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland bleibt verboten und ist strafbar, auch wenn es sich um Mengen innerhalb der inländisch zulässigen Besitzgrenzen handelt.
Welche Strafe droht bei Einfuhr?
Die Einfuhr von Cannabis wird nun nicht mehr nach dem BtMG, sondern nach § 34 des Cannabisgesetzes (CanG) geahndet. Dort heißt es:
„Wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Cannabis nach Deutschland einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Für „nicht geringe Mengen“ (mehr als ca. 60 Gramm) oder bei Handeltreiben, gewerbsmäßigem Vorgehen oder bandenmäßiger Einfuhr können höhere Strafen drohen, bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, je nach Auslegung und Anwendung weiterer Vorschriften, insbesondere aus dem allgemeinen Strafrecht.
Keine Ausnahme für Eigenbedarf
Ein weitverbreiteter Irrtum: Auch wer lediglich eine geringe Menge für den persönlichen Gebrauch aus den Niederlanden mitbringt, begeht eine strafbare Einfuhr. Eine Ausnahme für Eigenbedarf besteht nicht. Es ist auch nicht relevant, ob Cannabis dort legal gekauft wurde.
Zoll und Polizei kontrollieren gezielt
Insbesondere an den Grenzen zu den Niederlanden und in grenznahen Regionen werden Fahrzeuge häufig kontrolliert. Wird dabei Cannabis gefunden, kommt es zur Sicherstellung und zur Einleitung eines Strafverfahrens. Ein Eintrag im Bundeszentralregister kann folgen – mit Konsequenzen für Beruf, Führerschein und Reisefreiheit.
Was tun im Ernstfall?
Wichtig: Keine Aussagen gegenüber Polizei oder Zollbeamten machen. Auch vermeintlich entlastende Angaben („ist nur für mich“, „aus Holland gekauft“) können strafrechtlich relevant sein. Ein erfahrener Strafverteidiger sollte schnellstmöglich eingeschaltet werden – gerade bei der erstmaligen Einfuhr oder wenn der Besitz unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegt, kann unter Umständen eine Verfahrenseinstellung erreicht werden.
Fazit:Auch nach der Teillegalisierung durch das CanG bleibt die Einfuhr von Cannabis aus dem Ausland – z. B. aus niederländischen Coffeeshops – nach Deutschland verboten und strafbar. Selbst Kleinstmengen für den Eigenbedarf können zu einem Strafverfahren führen. Wer betroffen ist, sollte umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ulli H. Boldt
Berlin und Dresden
Fachanwalt für Strafrecht