Im Mittelpunkt der Entscheidung stand ein Antrag der Staatsanwaltschaft Münster vom 05.03.2025, mit dem dem Angeschuldigten im Wege einer Eilmaßnahme gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte. Der Antrag wurde durch das Amtsgericht Dülmen AG Dülmen (Beschl. v. 17.04.2025 – 42 Ds 36/25) zurückgewiesen, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht vorlagen.
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am 16.09.2024 gegen 17:10 Uhr in Dülmen an der Einmündung Nordlandwehr/An der Lehmkuhle die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers – eines Radfahrers – verletzt zu haben. Laut Anklage sei dies auf grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten zurückzuführen gewesen. Die Staatsanwaltschaft stützte ihren Antrag auf § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Regelbeispiel für die Entziehung der Fahrerlaubnis).
Das Amtsgericht stellte jedoch bereits klar, dass die Anklage rechtlich unzutreffend sei, da der Fall nicht unter § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB falle, sondern allenfalls unter § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB (Verstoß gegen Vorfahrtsregeln). Maßgeblich für die Entscheidung war die Frage, ob eine „grob verkehrswidrige“ und „rücksichtslose“ Fahrweise im Sinne des § 315c StGB vorlag.
Nach eingehender Prüfung verneinte das Gericht beide Voraussetzungen. Zwar habe der Angeschuldigte tatsächlich die Vorfahrt des Radfahrers verletzt, jedoch liege kein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor. Vielmehr handle es sich um einen gewöhnlichen Vorfahrtsverstoß nach § 8 StVO. Der Angeschuldigte sei laut Zeugenaussagen langsam gefahren, habe angehalten, geblinkt und den von links kommenden Verkehr beachtet, jedoch den von rechts kommenden Radfahrer übersehen. Dies deute auf ein „Augenblicksversagen“ hin – also ein Moment der Unaufmerksamkeit – und nicht auf bewusstes oder eigensüchtiges Fehlverhalten.
Das Gericht betonte, dass „Rücksichtslosigkeit“ im Sinne von § 315c StGB nur vorliegt, wenn jemand sich aus eigensüchtigen Gründen oder aus Gleichgültigkeit über Verkehrsregeln hinwegsetzt. Dies sei bei einem bloßen Augenblicksversagen oder einer irrtümlichen Einschätzung der Verkehrslage – wie hier – nicht der Fall. Maßgeblich für diese rechtliche Einschätzung waren unter anderem Urteile des Bundesgerichtshofs und verschiedener Oberlandesgerichte (BGHSt 5, 392; OLG Karlsruhe; OLG Stuttgart; OLG Düsseldorf), die solche Unachtsamkeiten ausdrücklich nicht als „rücksichtslos“ im Sinne des Strafrechts qualifizieren.
Mangels grober Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit ist daher nicht mit der Annahme zu rechnen, dass dem Angeschuldigten im späteren Hauptverfahren die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen wird. Die Voraussetzungen des § 111a StPO, der eine vorläufige Entziehung bei zu erwartendem endgültigem Entzug erlaubt, sind somit nicht erfüllt.
Folglich wies das Amtsgericht Dülmen den Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurück. Weitergehende Infos finden Sie hier