Einleitung
Sie haben eine Anzeige wegen Körperverletzung erhalten und wissen nicht, wie Sie reagieren sollen? In diesem Rechtstipp erfahren Sie, was eine einfache Körperverletzung juristisch bedeutet, in welchen Situationen solche Vorwürfe typischerweise entstehen und wie Sie sich am besten verhalten.
Als erfahrene Strafverteidiger im Raum Bonn/Köln möchten wir Ihnen erklären, welche Schritte im Strafverfahren wegen Körperverletzung auf Sie zukommen, welche Strafen drohen und wie eine kluge Verteidigung aussehen kann. Wichtig ist jetzt vor allem: Bewahren Sie Ruhe und machen Sie ohne rechtlichen Beistand keine Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Was tun bei einer Anzeige wegen Körperverletzung?
Eine Strafanzeige – etwa durch eine verletzte Person – führt in der Regel zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Polizei. Für Sie als Beschuldigten gilt: Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und konsultieren Sie umgehend einen Strafverteidiger. Unüberlegte Aussagen direkt nach der Tat oder bei polizeilicher Befragung können Ihre Verteidigung unnötig erschweren. Selbst wenn Sie glauben, sich rechtfertigen zu können – jede Äußerung kann später gegen Sie verwendet werden. Bleiben Sie höflich, aber verweisen Sie darauf, dass Sie erst nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt Stellung nehmen werden.
Haben Sie eine polizeiliche Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten, müssen Sie nicht persönlich bei der Polizei erscheinen. Als Verteidiger können wir für Sie zunächst Akteneinsicht beantragen, um den Sachverhalt und die Beweislage zu prüfen. Unsere Kanzlei in Bonn, die im ganzen Rhein-Sieg-Kreis und um Köln herum tätig ist, unterstützt Sie in jeder Phase: Von der ersten Einschätzung über die Akteneinsicht bis hin zur Verteidigungsstrategie und ggf. zur Gerichtsverhandlung. Oft lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren durch eine geschickte Verteidigung eine Einstellung des Verfahrens erreichen – zum Beispiel gegen Auflagen oder im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs, noch bevor es zur Anklage kommt.
Wann mache ich mich wegen Körperverletzung strafbar?
Nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung strafbar, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Juristisch umfasst das zwei Varianten: die körperliche Misshandlung und die Gesundheitsschädigung.
Eine körperliche Misshandlung ist definiert als jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Es reicht also schon, dass es dem Opfer hinterher spürbar schlechter geht als vorher – tatsächliche Schmerzen müssen nicht zwingend vorliegen. Auch ein kräftiger Faustschlag, Tritte, eine Ohrfeige oder ähnliche Tätlichkeiten erfüllen regelmäßig diesen Tatbestand, sofern mehr als bloße Bagatellen vorliegen (ein leichtes Anstoßen oder bloßes Anspucken gelten noch als geringfügig).
Unter Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustands. Dazu zählen zum Beispiel Verletzungen wie Prellungen, Knochenbrüche, Wunden oder auch das Übertragen einer Krankheit oder eine Vergiftung.
Kurz gesagt: Jede Verletzung oder Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eines anderen – seien es Schmerzen, Wunden oder gesundheitliche Folgen – kann den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.
Vorsatz – Absicht oder zumindest billigendes Inkaufnehmen der Verletzung – ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 223 StGB. Handeln Sie ohne Absicht, aber unvorsichtig (z. B. verursachen Sie aus Versehen eine Verletzung), greift § 229 StGB – fahrlässige Körperverletzung.
Auch eine fahrlässig herbeigeführte Verletzung ist strafbar, allerdings liegt der Strafrahmen hier bei bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Bei einer einfachen oder fahrlässigen Körperverletzung muss das Opfer in der Regel innerhalb von drei Monaten Strafantrag stellen, damit überhaupt Anklage erhoben wird. Andernfalls erfolgt keine Strafverfolgung – es sei denn, die Behörden sehen ein besonderes öffentliches Interesse am Strafverfahren. Öffentliches Interesse ist ein eher schwammiger Begriff; die Entscheidung liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft.
Kriterien können z. B. sein, dass die Tat besonders brutal war, der Beschuldigte schon vorher auffällig wurde, dass die Verletzungsfolgen besonders schlimm gewesen sind oder dass ein überindividuelles Interesse an der Strafverfolgung besteht (etwa bei häuslicher Gewalt oder Übergriffen, die Schule machen könnten). In solchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag tätig. Ist das nicht der Fall – etwa bei einer einmaligen Prügelei unter Bekannten, die beide Parteien anschließend bereuen wird das Verfahren häufig eingestellt.
Körperverletzung ist kein „reines Privatdelikt“. Selbst wenn das Opfer keinen Strafantrag (mehr) stellen will, kann die Staatsanwaltschaft bei entsprechendem öffentlichen Interesse trotzdem Anklage erheben.
Abgrenzung: Gefährliche oder schwere Körperverletzung
Die gefährliche und schwere Körperverletzung (§§ 224, 226 StGB) sind vom Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung zu unterscheiden und deutlich härter bestraft.
Gefährliche Körperverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn die Tat mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen, Gift oder hinterlistig verübt wurde oder wenn mehrere Täter gemeinsam handeln. Hier ist bereits eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vorgesehen – Geldstrafen sind in § 224 StGB nicht mehr im Strafrahmen, da der Gesetzgeber solche Taten als gravierender einstuft.
Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) bedeutet, dass das Opfer durch die Tat schwere dauerhafte Schäden erleidet – z. B. Verlust des Sehvermögens, Gehörs oder einer Gliedmaße, dauernde Entstellung oder ähnliche schwere Folgen. In solchen Fällen liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Diese Qualifikationen bauen auf der einfachen Körperverletzung auf, sprengen aber den Rahmen dieses Beitrags.
Für Sie wichtig zu wissen ist: Solange keine besonders gefährlichen Mittel eingesetzt wurden und keine gravierenden Verletzungsfolgen eingetreten sind, bleibt es in der Regel bei der einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB.
Körperverletzung in verschiedenen Situationen des Alltags
Körperverletzungs-Delikte passieren in ganz unterschiedlichen Lebensbereichen – oftmals spontan aus der Situation heraus. Hier beleuchten wir typische Konstellationen, wie sie in unserer Praxis immer wieder vorkommen, und was dabei zu beachten ist:
Streit unter Fremden / öffentliche Auseinandersetzung:
Klassisches Beispiel ist die Kneipenschlägerei oder eine Rangelei auf offener Straße, etwa nach einer verbalen Provokation. Im öffentlichen Raum kommt es schnell vor Zeugen zu Handgreiflichkeiten – sei es vor einer Bar in Bonn oder im Gedränge eines Kölner Clubs. Solche spontanen Streits unter Unbekannten entstehen oft unter Alkoholeinfluss oder aus dem Straßenverkehr heraus (etwa ein Streit nach einem Beinahe-Unfall).
Die Rolle von Zeugen und Videoaufnahmen ist hier entscheidend: Gibt es neutrale Beobachter oder Kamerabilder, können diese den Tathergang bestätigen oder entkräften. Problematisch wird es, wenn Aussage gegen Aussage steht – also der Kontrahent etwas anderes behauptet als Sie. In solchen Fällen muss das Gericht genau prüfen, welcher Aussage es glaubt. Grundsatz: Niemand wird verurteilt, wenn am Ende nicht alle Zweifel ausgeräumt sind („in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten). Die Gerichte wenden eine ausführliche Glaubwürdigkeitsprüfung an, um die Wahrheit herauszufinden. Als Beschuldigter sollten Sie daher gemeinsam mit Ihrem Anwalt mögliche Widersprüche in den Aussagen der Gegenseite aufdecken. Wenn z. B. Zeugen sich erheblich widersprechen oder Ihre Beteiligung nicht sicher zu beweisen ist, stehen die Chancen gut, dass das Verfahren mangels Beweisen eingestellt wird oder Sie freigesprochen werden. Bei Auseinandersetzungen auf der Straße ist außerdem relevant: Sollten Sie sich nur gewehrt haben, weil Sie zuvor angegriffen wurden, könnte Notwehr vorliegen – dazu weiter unten mehr.
Körperverletzung im häuslichen Umfeld / Beziehungstaten:
Auseinandersetzungen in der Partnerschaft oder Familie sind ein heikles Thema. Oft bleibt die Gewalt hier zunächst unsichtbar, weil keine Zeugen zugegen sind. Kommt es etwa in einer Ehe oder Beziehung zu Handgreiflichkeiten nach einem heftigen Streit, erstatten Opfer manchmal aus Wut oder Verzweiflung Anzeige – ziehen diese aber später wieder zurück.
Wichtig zu wissen: Die einfache Körperverletzung ist grundsätzlich ein Antragsdelikt Das bedeutet, wenn der verletzte Partner keinen Strafantrag stellt oder diesen zurücknimmt, dürfte die Tat eigentlich nicht verfolgt werden.
Gerade bei häuslicher Gewalt nehmen Staatsanwaltschaften zunehmend von Amts wegen Ermittlungen auf, auch ohne Strafantrag. Es wird oft ein öffentliches Interesse angenommen, um die Verfolgung sicherzustellen – vor allem, um das Opfer zu schützen, falls dieses aus Angst oder Versöhnungsgesten auf einen Strafantrag verzichten will. In der Praxis erleben Mandanten, dass trotz Versöhnung mit dem Partner plötzlich die Polizei vor der Tür steht oder eine Vorladung kommt. Unser Rat: Nehmen Sie auch solche Verfahren ernst. Selbst wenn Ihr Partner / Ihre Partnerin Ihnen verziehen hat, müssen wir gegenüber den Behörden klarstellen, dass kein Strafverfolgungsinteresse mehr besteht – oder aber Sie wirksam verteidigen, falls die Staatsanwaltschaft dennoch am Tatvorwurf festhält. Im Rahmen von Beziehungstaten schauen Gerichte genau hin: Gibt es Verletzungen (z. B. Hämatome), ärztliche Atteste oder Nachbarn, die etwas gehört haben? Hier lohnt es sich oft, durch einen Verteidiger frühzeitig Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Unter Umständen kann erreicht werden, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn das Opfer die Aussage verweigert oder kein öffentliches Interesse besteht.
Körperverletzung innerhalb der Familie kann für Ersttäter zwar mit einer Geldstrafe enden, aber sie kann auch Folgen für Sorgerecht, Kontaktverbote oder Ähnliches haben. Zudem macht es einen Unterschied, ob Kinder betroffen sind – Stichwort Gewalt in der Erziehung – seit dem Jahr 2000 ist die körperliche Bestrafungen von Kindern (Züchtigung) gesetzlich verboten, § 1631 Abs. 2 BGB.
Körperverletzung im Straßenverkehr
Hier denken viele zunächst an Verkehrsunfälle. Tatsächlich spielen Körperverletzungen im Verkehr häufig eine Rolle – z. B. wenn bei einem Unfall Personen verletzt werden. In solchen Fällen wird in der Regel fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) angenommen, da man selten absichtlich einen Unfall verursacht. Nicht jeder Blechschaden mit leichtem Schleudertrauma führt automatisch zu einem Strafverfahren.
Oftmals stellen die Behörden auf Antrag des Verletzten ein Verfahren ein, wenn die Schuld gering war oder die Folgen nicht gravierend sind. Es gibt keine starre Regel, dass bei Verletzungen im Verkehr immer ein öffentliches Interesse bejaht wird. Allerdings sind manche Szenarien strafrechtlich relevanter, etwa Trunkenheitsfahrten: Wenn Sie etwa betrunken Fahrrad fahren und einen Fußgänger verletzen, droht neben der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) auch eine fahrlässige Körperverletzung. Hier wäre das öffentliche Interesse wohl klar bejaht, da grob verkehrswidriges Verhalten vorliegt. Auch Aggression im Straßenverkehr – man denke an einen wütenden Autofahrer, der nach einem Streit an der Ampel handgreiflich wird – fällt unter Körperverletzung (und ggf. Nötigung). In solchen Fällen gibt es oft neutrale Zeugen oder Dashcam-Aufnahmen. Für die Verteidigung ist hier entscheidend, ob Sie eventuell provoziert wurden (was strafmildernd wirken kann) oder ob man Ihnen überhaupt die Beteiligung nachweisen kann. Gerade bei Verkehrskonflikten kommt es vor, dass gegenseitig Anzeigen erstattet werden. Dann ermitteln die Behörden in alle Richtungen. Hier zahlt es sich aus, einen kühlen Kopf zu bewahren und keine Schuldeingeständnisse zu machen, sondern die Akte abzuwarten.
Körperverletzung unter Jugendlichen / in der Schule:
Bei Jugendlichen kochen Emotionen schnell hoch – eine Schlägerei auf dem Schulhof oder im Freibad ist keine Seltenheit. Strafrechtlich gilt: Kinder unter 14 Jahren sind nicht schuldfähig (§ 19 StGB) und können für Körperverletzungen nicht strafrechtlich belangt werden. Hier greifen allenfalls schulische oder erzieherische Maßnahmen. Jugendliche ab 14 hingegen sind strafmündig, werden aber nach dem Jugendstrafrecht behandelt, das auf Erziehung statt Bestrafung abzielt. Das bedeutet, dass bei einer Körperverletzung durch einen 15- oder 17-Jährigen zwar ebenfalls ein Strafverfahren laufen kann, die Konsequenzen aber eher Erziehungsmaßregeln, Sozialstunden oder Verwarnungen sind, sofern es sich um Ersttäter handelt. Natürlich gibt es auch Fälle, in denen Jugendliche härter bestraft werden – zum Beispiel bei schweren Gewalttaten oder gefährlicher Körperverletzung in Gruppen. Gerade Gruppendynamiken spielen hier eine Rolle: Häufig fühlen sich einzelne Täter weniger verantwortlich („Alle haben mitgemacht“). Vor Gericht wird dann genau geschaut, wer welche Rolle hatte. Als junger Beschuldigter (oder Elternteil eines solchen) sollte man früh das Gespräch mit einem Anwalt suchen. Oft kann im Jugendverfahren eine Lösung gefunden werden, die ohne Gerichtsverhandlung auskommt – zum Beispiel ein Täter-Opfer-Ausgleich, ein Anti-Aggressionstraining oder ähnliches, was zur Einstellung des Verfahrens führt.
Ab 14 Jahren sollte niemand eine polizeiliche Vernehmung allein bestreiten – auch Jugendliche haben das Recht auf einen Anwalt und darauf, zunächst zu schweigen. Die Schule oder das Jugendamt werden möglicherweise ebenfalls eingebunden; auch hier beraten wir, wie man am besten mit der Situation umgeht, um dauerhafte Einträge (z. B. im Erziehungsregister) zu vermeiden.
Körperverletzung im Sport und bei Veranstaltungen:
Begeisterte Fußballspieler kennen das: Im Eifer des Gefechts kommt es zu Fouls, die weh tun. Grundsätzlich gilt im Sport das Prinzip der Einwilligung: Wer an einem fairen sportlichen Wettkampf teilnimmt, willigt konkludent in die typischen körperlichen Risiken und Verletzungen ein. Ein Boxer kann seinen Gegner nicht wegen jeder blauen Flecke verklagen – diese Verletzungen sind regelbedingt erlaubt.
Die Einwilligung hat jedoch Grenzen. Grobe Regelverstöße oder vorsätzliche Tätlichkeiten auf dem Spielfeld können strafbar sein.
Beispiel: Ein Fußballspieler, der im Kampf um den Ball etwas zu spät kommt und den Gegner am Schienbein trifft, wird dafür sportlich (Foulpfiff, gelbe Karte) belangt, aber strafrechtlich in der Regel nicht – es sei denn, es war eine krass überharte, absichtliche Attacke weit jenseits der Regeln. Wann überschreitet ein Foul die Grenze zur Strafbarkeit? Das ist eine Frage des Einzelfalls. Gerichte prüfen, ob die Verletzung noch im Rahmen des sportlich Hinnehmbaren war oder ob sie als absichtliche Körperverletzung gewertet werden muss. So hat der BGH entschieden, dass die generelle Einwilligung beim Sport entfällt, wenn die Tat gegen die „guten Sitten“ verstößt, etwa weil sie objektiv lebensgefährlich ist. Ein tätlicher Angriff außerhalb des eigentlichen Wettkampfs – z. B. eine Prügelei zwischen Fan-Gruppen oder ein Spieler, der nach Abpfiff dem Schiedsrichter einen Faustschlag versetzt – ist natürlich nicht mehr vom Sport gedeckt und zieht gewöhnlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Insgesamt sind aber Anzeigen wegen Körperverletzung im Amateur- oder Profisport eher selten, weil sich die Beteiligten der üblichen Verletzungsrisiken bewusst sind und viele Vorfälle durch Sportgerichte (Vereinsstrafen, Sperren) sanktioniert werden. Sollten Sie dennoch in so einem Kontext beschuldigt werden, kommt es darauf an darzulegen, dass Sie im Grunde nur dem sportlichen Ablauf gefolgt sind und kein vorsätzliches Foul beabsichtigt haben.
Körperverletzung im beruflichen Kontext:
Auch am Arbeitsplatz kann es leider zu Gewaltsituationen kommen. Man denke an Pflegekräfte oder Krankenhauspersonal, die von Patienten oder Angehörigen angegriffen werden, oder umgekehrt Fälle, in denen überforderte Pfleger Patienten unangemessen hart anfassen. Ebenso können Lehrer, Sicherheitsdienste oder Polizeibeamte in Gewaltvorfälle verwickelt werden – teils als Opfer, teils als Beschuldigte. Hier spielen oft besondere gesetzliche Regelungen eine Rolle: Angriffe auf Polizeibeamte, Feuerwehrleute oder Rettungskräfte werden nach § 115 StGB als tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte gesondert bestraft, zusätzlich zur Körperverletzung. Wer also etwa einen Polizisten bei einer Kontrolle schlägt, muss mit deutlich erhöhtem Strafmaß rechnen. Umgekehrt gibt es § 340 StGB (Körperverletzung im Amt), der einen Polizisten oder Amtsträger härter bestraft, wenn er im Dienst jemandem Schmerzen zufügt (Mindeststrafe 3 Monate Freiheitsstrafe). Für Lehrer oder Erzieher ist wichtig zu wissen, dass jegliche körperliche Züchtigung verboten ist – ein Ohrfeigen eines Schülers kann für den Lehrer sowohl strafrechtliche als auch disziplinarische Folgen haben. Im Arbeitsverhältnis unter Kollegen sind Körperverletzungen selten, kommen aber vor (etwa eine Prügelei zwischen Kollegen). Diese ziehen neben der strafrechtlichen Seite meist auch arbeitsrechtliche Konsequenzen (Kündigung) nach sich.
Unser Ansatz bei solchen beruflichen Fällen: Wir prüfen nicht nur die Strafakte, sondern behalten auch mögliche berufsrechtliche Folgen im Blick. Beispielsweise braucht ein Arzt, dem eine einfache Körperverletzung vorgeworfen wird (z. B. weil er einen Patienten unsanft fixiert hat), eine Verteidigungsstrategie, die strafrechtlich entlastet und zugleich verhindert, dass die Approbation in Gefahr gerät. Ähnliches gilt für Security-Mitarbeiter, die bei einer Rangelei vielleicht Notwehr geltend machen können, aber vorschnell wegen Körperverletzung angezeigt wurden. In all diesen Fällen zahlt es sich aus, wenn wir frühzeitig die besondere Situation – etwa Notwehr, Notstand oder erlaubte Ausübung von Zwang im Rahmen des Hausrechts – darlegen und so eine Einstellung oder zumindest milde Behandlung erwirken.
Rechtfertigung: Einwilligung und Notwehr
Nicht jede Körperverletzung ist rechtswidrig. Das Gesetz kennt Rechtfertigungsgründe, bei denen eine an sich tatbestandsmäßige Körperverletzung straflos bleibt. Zwei der wichtigsten in diesem Zusammenhang sind die Einwilligung des Opfers und die Notwehr.
Einwilligung (§ 228 StGB):
Hat das Opfer der Körperverletzung zugestimmt, handelt der Täter nicht rechtswidrig – sofern die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung muss vor der Tat erteilt werden und wirksam sein (d.h. das Opfer war einwilligungsfähig und informiert). Beispiele: Tätowierungen oder ärztliche Heileingriffe sind formell Körperverletzungen, aber durch Einwilligung gerechtfertigt. Auch bei einvernehmlichen Raufereien unter Freunden könnte man an Einwilligung denken. Allerdings zieht § 228 StGB eine Grenze: Ist die vereinbarte Körperverletzung „sittenwidrig“, hilft die Einwilligung nicht. Hierunter versteht man im Wesentlichen Fälle, in denen die Verletzung gegen das Anstandsgefühl oder die Rechtsordnung verstößt – insbesondere bei erheblichen Gefahren für Leib und Leben. So hat der BGH 2013 entschieden, dass eine verabredete Schlägerei zwischen zwei Gruppen trotz Einwilligung aller Beteiligten rechtswidrig ist, weil das Eskalationsrisiko die Schwelle zur Sittenwidrigkeit überschreitet.
Kurz gesagt: Übliche sportliche oder kulturell anerkannte Handlungen (Boxkämpfe, raue Sportarten) sind abgedeckt, exzessive Gewalttaten mit Einverständnis (sogenannte „Mutproben“ oder private Fight Clubs) bleiben strafbar. In der Verteidigungspraxis spielt Einwilligung eher selten eine Rolle – außer im Bereich von Sport und Medizin. Sollte aber das Opfer schriftlich oder nachweislich zugestimmt haben (z.B. bei einem risikoreichen Spiel), werden wir das natürlich zu Ihrem Vorteil anführen.
Notwehr (§ 32 StGB):
Die wohl wichtigste Verteidigung im Körperverletzungsprozess ist die Notwehr. Wer angegriffen wird, darf sich mit angemessenen Mitteln verteidigen, ohne sich strafbar zu machen. Eine Körperverletzung, die aus Notwehr begangen wird, ist gerechtfertigt. Dabei müssen jedoch gewisse Grenzen gewahrt bleiben: Die Verteidigungshandlung muss erforderlich und geboten sein. Das heißt, sie darf nicht völlig außer Verhältnis zum Angriff stehen.
Beispiel: Jemand packt Sie am Arm und droht Ihnen, und Sie schlagen ihn daraufhin mit einer Glasflasche bewusstlos – das könnte überschießende Notwehr sein, wenn eine mildere Abwehr (Wegstoßen, Hilfe rufen) möglich gewesen wäre. Klare Fälle von Notwehr sind hingegen, wenn Sie einen tätlichen Angriff sofort abwehren, etwa einen Schlag mit einem Gegenschlag parieren, um sich zu schützen. Auch die Verteidigung Dritter (Nothilfe) ist erlaubt – z.B. wenn Sie sehen, dass jemand zusammengeschlagen wird, dürfen Sie einschreiten. In der Praxis wird Notwehr von Laien manchmal falsch eingeschätzt. Als Verteidiger werden wir sorgfältig herausarbeiten, ob Sie tatsächlich in einer Notwehrlage waren. Selbst wenn Ihre Reaktion vielleicht etwas heftig ausfiel, gibt es noch den Notwehrexzess (§ 33 StGB): Wenn jemand aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet, kann er straflos davonkommen. All das sind Aspekte, die wir prüfen, um eine Rechtfertigung oder zumindest Entschuldigung zu argumentieren. Viele Verfahren wegen Körperverletzung enden damit, dass Notwehr nicht ausgeschlossen werden kann – was zur Einstellung führt, da man Ihnen dann keine rechtswidrige Tat nachweisen kann.
Neben Notwehr und Einwilligung gibt es noch andere Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe (z.B. Notstand oder entschuldigender Notstand, falls Sie jemanden verletzen, um ein größeres Übel abzuwenden). Auch eine mutmaßliche Einwilligung kann einschlägig sein, z.B. in medizinischen Notfällen. Für Sie als Beschuldigten bedeutet das: Es lohnt sich immer zu prüfen, warum es zu der Situation kam. Gab es eine Provokation? Haben Sie sich oder jemand anders geschützt? War das angebliche „Opfer“ womöglich der eigentliche Aggressor? Gemeinsam erarbeiten wir Ihre Sicht der Dinge und untermauern sie mit Beweisen, damit Sie nicht für etwas verurteilt werden, das in Wahrheit gerechtfertigt oder entschuldbar war.
Mögliche Strafen und Konsequenzen einer Verurteilung
Wird eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB nachgewiesen, drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. In der Praxis sind bei Ersttätern ohne Vorstrafen allerdings meist Geldstrafen zu erwarten. Häufig bewegen sich die Strafen – je nach Schwere der Tat – im Bereich von 30 bis 90 Tagessätzen (bei einer Geldstrafe) oder bei kleineren Tätlichkeiten auch mal eine geringe Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
Für einen Schlag ins Gesicht, der nur zu leichten Prellungen führt, wird oft eine Geldstrafe im unteren Bereich verhängt. Kommt es jedoch zu gravierenderen Verletzungen (z.B. Nasenbeinbruch) oder liegen erschwerende Umstände vor (z.B. gemeinschaftliche Tat, Waffen im Spiel – dann wären wir allerdings schon im Bereich der gefährlichen Körperverletzung), steigt das Strafmaß entsprechend an.
Geldstrafe bedeutet im deutschen Recht, dass das Gericht eine Anzahl von Tagessätzen festlegt (mindestens 5, höchstens 360 für eine Tat) und die Höhe eines Tagessatzes nach Ihrem Nettoeinkommen bemisst. Ein Tagessatz entspricht etwa dem, was Sie durchschnittlich pro Tag zur Verfügung haben – grob ein Dreißigstel Ihres Monatsnettos.
Beispiel: Bei 90 Tagessätzen und einem geschätzten Tagessatz von 50 € beträgt die Geldstrafe 90 × 50 € = 4.500 €. Das Ziel dieses Systems ist, dass eine Geldstrafe für einen Gutverdiener genauso „wehtut“ wie für jemanden mit geringerem Einkommen.
Der gesetzliche Höchstsatz für einen Tagessatz liegt bei 30.000 € (falls jemand sehr viel verdient), der Mindesttagessatz häufig bei 10 €. In den allermeisten Fällen einfacher Körperverletzung bewegen wir uns aber in einem moderaten Bereich – insbesondere, wenn keine Vorstrafen vorliegen und die Folgen für das Opfer gering waren, kann das Gericht am unteren Ende des Strafrahmens bleiben. Auch eine Verurteilung zu wenigen Monaten Freiheitsstrafe (bis 2 Jahre) würde bei Ersttätern meistens zur Bewährung ausgesetzt, das heißt Sie müssten nicht ins Gefängnis.
Eintragung ins Führungszeugnis / Vorstrafe:
Viele Mandanten treibt die Frage um, ob sie durch eine Verurteilung „vorbestraft“ sind und ob die Strafe im polizeilichen Führungszeugnis auftaucht. Hier gilt eine wichtige Grenze: Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis 3 Monate (wenn es die einzige Verurteilung ist) werden nicht in das Führungszeugnis eingetragen. Das heißt, wer beispielsweise zu 60 Tagessätzen verurteilt wird und keine weiteren Einträge hat, gilt im Rechtsverkehr nicht als vorbestraft – ein normales Führungszeugnis bleibt „sauber“. Erst ab 91 Tagessätzen (oder länger als 3 Monate Haft) erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis, und man gilt dann offiziell als vorbestraft. Dennoch: Im Bundeszentralregister (BZR), der internen Datei der Justiz, wird jede Verurteilung erfasst, auch kleinere. Dort bleibt z.B. eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen 5 Jahre lang gespeichert und kann von Gerichten oder Behörden eingesehen werden. Für Ihr Berufsleben und soziale Reputation ist aber vor allem das Führungszeugnis relevant, das z.B. Arbeitgeber sehen können. Ein Eintrag dort kann viele Karrieretüren verschließen – gerade in Berufen mit Vertrauensstellung oder im öffentlichen Dienst. Deshalb ist es oft ein zentrales Ziel der Verteidigung, eine Eintragung zu vermeiden – etwa indem wir versuchen, die Strafe unter der 90-Tagesatz-Grenze zu halten oder sogar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Neben der eigentlichen Strafe können weitere Konsequenzen auftreten: Bei erheblichen Verletzungen muss der Täter ggf. Schmerzensgeld und Schadensersatz an das Opfer zahlen (zivilrechtlich). Ein Strafurteil wegen Körperverletzung kann als Grundlage für solche Zivilklagen dienen – umgekehrt, wenn das Strafverfahren eingestellt oder Sie freigesprochen werden, sind auch zivilrechtliche Forderungen schwerer durchzusetzen. Zudem kann bei bestimmten Berufen eine Körperverletzungs-Verurteilung berufliche Auswirkungen haben (bis hin zur Kündigung oder zum Verlust von Erlaubnissen). Und: Sollten Sie bereits unter Bewährung stehen, kann eine neue Verurteilung diese aufheben – d.h. eine zuvor zur Bewährung ausgesetzte Strafe könnte vollstreckt werden. Als erstmalig Beschuldigter müssen Sie solche Szenarien meist nicht fürchten, aber wir behalten sie im Auge. Unser Ziel ist, die Folgen für Sie so gering wie möglich zu halten – sei es strafrechtlich, finanziell oder beruflich.
Ihre Verteidigung bei Körperverletzung – Strategien und nächste Schritte
Angesichts der möglichen Konsequenzen ist eine durchdachte Verteidigungsstrategie entscheidend. Jeder Fall ist anders, aber einige grundlegende Verteidigungsansätze haben sich bewährt:
- Schweigen und Akteneinsicht: Wie schon betont, sollten Sie zunächst nichts zur Sache aussagen, bevor wir die Ermittlungsergebnisse kennen. Wir beantragen Akteneinsicht, um zu ermitteln, was genau gegen Sie vorliegt – Zeugenaussagen, Bilder, ärztliche Atteste etc. Erst dann prüfen wir, ob eine Äußerung (Stellungnahme / Einlassung) für Sie sinnvoll ist. Oft stellt sich heraus, dass die Beweislage lückenhaft oder widersprüchlich ist – ein Vorteil, den wir nur nutzen können, wenn Sie sich nicht voreilig selbst festgelegt haben.
- Tatbestandsmerkmale prüfen: Wir analysieren, ob die juristischen Voraussetzungen der Körperverletzung überhaupt nachweisbar sind. Wurde wirklich eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung verursacht? Gibt es ärztliche Befunde? Keine Körperverletzung ohne Verletzungserfolg – fehlt dieser, muss auf Freispruch plädiert werden. Auch prüfen wir, ob Identitätstäuschungen oder Verwechslungen vorliegen: Ist zweifelsfrei belegt, dass Sie der Täter waren?
- Vorsatz vs. Fahrlässigkeit: Falls zwar ein Verletzungserfolg vorliegt, aber fraglich ist, ob Absicht dabei war, kann das ein Ansatzpunkt sein. Wir können argumentieren, dass höchstens fahrlässiges Handeln vorlag – z.B. wenn eine Rangelei außer Kontrolle geriet, ohne dass Sie jemanden wirklich verletzen wollten. Eine Einstufung als fahrlässige Körperverletzung kann das Verfahren deutlich entschärfen (milderer Strafrahmen, oft Einstellung gegen Auflagen möglich).
- Rechtfertigungsgründe vortragen: War es möglicherweise Notwehr? Dann arbeiten wir das detailliert heraus – etwa durch Benennung von Zeugen, die den Angriff auf Sie bestätigen. Gab es eine Provokation vom „Opfer“? Dann kann das zumindest die Schuld mindern (Stichwort: „gereizte Stimmung“ als Strafmilderungsgrund). Hat das vermeintliche Opfer eventuell eingewilligt (z.B. bei rauen Spaßkämpfen unter Freunden)? Solche Umstände können die Rechtswidrigkeit entfallen lassen oder zu einer milden Reaktion der Justiz führen.
- Beweislage erschüttern: In vielen Fällen steht Aussage gegen Aussage. Hier ist unser Job, Zweifel zu säen – berechtigte Zweifel. Wir prüfen jede Aussage auf Ungereimtheiten: Widersprechen sich Zeugenaussagen untereinander? Passt die Schilderung zur objektiven Beweislage (z.B. den Verletzungen)? Hat der Belastungszeuge vielleicht ein Motiv, falsch auszusagen (etwa Rache, Versicherungsgeld, Sorgerechtsstreit etc.)? Wenn wir Anhaltspunkte finden, dass die Aussagen gegen Sie unglaubwürdig oder ungenau sind, betonen wir das gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Denn gilt am Ende: Im Zweifel für den Angeklagten – bleiben vernünftige Zweifel an Ihrer Schuld, dürfen Sie nicht verurteilt werden.
- Entlastungsbeweise sichern: Parallel suchen wir aktiv nach Entlastungsmaterial. Gibt es z.B. Fotos oder Chats, die Ihre Version stützen (etwa dass das „Opfer“ unverletzt weitergefeiert hat)? Gibt es Videoaufzeichnungen (etwa von Überwachungskameras oder Handys), die den Vorfall zeigen? Solche Beweise können entscheidend sein. Auch etwaige medizinische Gutachten können helfen – zum Beispiel, um festzustellen, dass eine behauptete Verletzung gar nicht von Ihnen stammen kann. Wir ziehen bei Bedarf Sachverständige oder Gutachter hinzu.
- Verfahrensabsprachen: In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, auf eine Verständigung mit Gericht und Staatsanwalt hinzuwirken – etwa wenn die Beweislage ungünstig ist. Durch Geständnis gegen Strafnachlass oder eine Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) lässt sich manchmal ein guter Ausgang erzielen (z.B. Einstellung gegen eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, womit Sie nicht vorbestraft wären). Solche Schritte gehen wir natürlich nur in Absprache mit Ihnen und wenn die Beweislage es nahelegt. Unser vorrangiges Ziel ist immer, eine Verurteilung zu vermeiden oder zumindest gering zu halten.
Wir erarbeiten für Sie einen individuellen Verteidigungsplan, der sowohl juristisch fundiert ist als auch Ihre persönlichen Interessen berücksichtigt. Jeder Schritt im Strafverfahren – von der polizeilichen Vernehmung über die Anklage bis zur Hauptverhandlung – wird von uns begleitet und strategisch genutzt, um das bestmögliche Resultat für Sie zu erreichen.
Fazit
Ein Vorwurf der (einfachen) Körperverletzung ist kein Kavaliersdelikt – aber mit der richtigen Vorgehensweise müssen Sie keine Existenzängste haben. Wichtig ist, dass Sie sofort aktiv werden: Nehmen Sie frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch, bevor Sie irgendetwas gegenüber den Ermittlungsbehörden erklären.
Unterschätzen Sie den Vorwurf nicht und geben Sie keine Aussagen (also auch keine schriftliche Äußerung als Beschuldigter oder im Rahmen einer Ladung durch die Polizei) ohne anwaltlichen Beistand ab. Jede unbedachte Aussage kann Ihren Fall erschweren. Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich. Wir kümmern uns um die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, beantragen Akteneinsicht und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte gewahrt werden und Sie auf Augenhöhe mit der Strafjustiz agieren.
Als erfahrene Strafverteidiger im Bereich der Körperverletzungsdelikte (insb. in der Region Köln, Bonn und bundesweit) stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Gerne beraten wir Sie in allen Fragen rund um das Strafrecht und vertreten Sie in NRW (Bonn, Euskirchen, Sankt Augustin, Sinzig, Siegburg, Koblenz, Hürth etc. und im Raum Köln) sowie bundesweit. Sofern Sie also einen Anhörungsbogen wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB oder gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 StGB erhalten, kommen Sie unverzüglich auf uns zu.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel stellt keine vollständige rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit einem Anwalt.