Für 2025 gab es lediglich geringe Erhöhungen der Tabellenbeträge. Das Kindergeld wurde um 5,00 € auf 255,00 € monatlich anghoben. Da der oder die Unterhaltspflichtige das Kindergeld zur Hälfte vom Tabellenbetrag abziehen darf, ist die Erhöhung der zu zahlenden Beträge noch geringer ausgefallen, zwischen 50 Cent und 5,00 €. Die genauen Beträge finden Sie hier.
Das Kindergeld steht den Eltern je hälftig zu, da sowohl der betreuende als auch der zahlende Elternteil entlastet werden sollen. Es ist keine Zahlung direkt an das Kind. Dasselbe gilt für den Kindesunterhalt. Die Zahlung ist ein Anspruch des Kindes, ist aber an den betreuenden Elternteil zu leisten, damit dieser hiervon die Ausgaben des täglichen Lebens für das Kind bestreiten kann. Hierunter fallen beispielsweise Wohnkosten, Kleidung, Schulsachen, Sportsachen und Ähnliches. Krankenversicherungskosten hat der Unterhaltspflichtige zusätzlich zu zahlen. Sonstiger Mehrbedarf wie teure Hobbys (Klavierunterricht, Reiten o. ä.) wird zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte aufgeteilt, nach Abzug eines Sockelbetrags. Beide Eltern sind zur Zahlung verpflichtet, wenn schon während des Zusammenlebens entsprechende Kosten getragen wurden oder wenn beide Eltern dem Hobby und den damit verbundenen Kosten zugestimmt haben. Auch Sonderbedarf, also einmalig anfallende hohe Kosten wie z.B. kieferorthopädische Behandlungen, Brille etc., sind zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte aufzuteilen.
Meistens wird irrtümlich angenommen, dass bei hälftiger Betreuung des Kindes/der Kinder keiner Unterhalt an den anderen Elternteil zu zahlen hat. Richtig ist, dass derjenige, der ein wesentlich höheres Einkommen hat, an den anderen Elternteil eine Ausgleichszahlung leisten muss.
Bei hälftiger Betreuung empfiehlt sich, Kindergeld und zusätzliche Zahlungen auf ein gemeinsames Konto zu überweisen, damit beide Eltern von dort nach Absprache größere Anschaffungen bezahlen können, die im Falle eines Wechselmodells hälftig von den Eltern zu tragen sind.