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    Home » Durchsuchung bei Verdacht wegen Kinderpornografie – Wenn der Staat in die Privatsphäre eindringt.
    Rechtsformen

    Durchsuchung bei Verdacht wegen Kinderpornografie – Wenn der Staat in die Privatsphäre eindringt.

    adminBy adminMai 21, 2025Keine Kommentare5 Mins Read
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    Eine Hausdurchsuchung ist einer der intensivsten und schwersten Eingriffe, welche der Staat dem Bürger gegenüber vornehmen kann. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld weiß z.B. aus seiner jahrelangen Erfahrung, dass Betroffene von Hausdurchsuchungen noch Monate später psychisch unter dem Eindruck der Maßnahme leiden. Dementsprechend ist es auch erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden nur unter bestimmten Voraussetzungen einen solche Eingriff vornehmen dürfen. Von besonderer Bedeutung ist insbesondere der sogenannte Anfangsverdacht. Ohne einen ausreichenden Anfangsverdacht darf eine Durchsuchung nicht angeordnet werden. 

    Im Folgenden soll näher auf die Voraussetzungen einer Durchsuchung eingegangen werden und dargestellt werden, wann eine solche Durchsuchung rechtswidrig ist am Beispiel eines Beschlusses des Landgericht Halle (Beschl. v. 27.09.2024 – 4 Qs 13/24 jug).

    Wann kann eine Hausdurchsuchung angeordnet werden?

    Eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer Räume bei einer verdächtigen Person kann gemäß § 102 StPO durchgeführt werden, wenn die Vermutung besteht, dass dadurch Beweismittel gefunden werden könnten. Zunächst muss gegen die Person ein Anfangsverdacht bestehen. Dies bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, dass die Person eine Straftat begangen oder versucht hat. Allerdings darf dieser Tatverdacht nicht zu vage sein – reine Vermutungen sind nicht ausreichend, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen.

    Dabei gilt: Je geringer der Anfangsverdacht und je weniger schwerwiegend der Tatvorwurf sind, desto höhere Anforderungen müssen erfüllt sein, damit eine Durchsuchung rechtmäßig ist. Stets ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig. Dabei werden die Rechte des Verdächtigen gegen das Interesse des Staates abgewogen, um sicherzustellen, dass die Maßnahme angemessen ist.

    Beschluss des Landgericht Halle (LG Halle, Beschl. v. 27.09.2024 – 4 Qs 13/24 jug)

    Das Landgericht Halle hat einen Beschluss zur Frage, wann ein ausreichender Anfangsverdacht für eine Durchsuchung in einem Verfahren wegen kinderpornografischen Inhalten vorliegt, erlassen.  

    Im Oktober 2022 entstand gegen den Beschuldigten der Verdacht vier Videodateien mit kinderpornografischen Inhalten über „Dropbox“ in das Internet hochgeladen zu haben. Ermittelt wurde der Verdächtige durch die Nutzung seiner vermeintlichen E-Mail-Adresse. Am 26.06.2024 sollte bei dem Beschuldigten eine Durchsuchungsmaßnahme durchgeführt werden. Der Beschuldigte wohnte nun aber nicht mehr an der vorherigen Adressen, für die die Dursuchungsanordnung galt, sondern in einer neuen Wohnung. Er gestattete der Polizei dennoch die Durchsuchung der neuen Wohnung. Hierbei wurden eine Festplatte, ein Mobiltelefon, ein PC, ein Tablet und zwei USB-Sticks sichergestellt.

    Nun musste das Landgericht die vorgenommene Durchsuchung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Bei einer Durchsuchung sind aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung strenge Voraussetzungen zu beachten. Wie schon zuvor dargelegt muss zwingend ein Anfangsverdacht, also konkrete Hinweise vorliegen, welche nahelegen, dass die Person eine Straftat begangen hat. Neben diesem Tatverdacht erfordert der erhebliche Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Betroffenen eine besondere Rechtfertigung, die sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiert. Die Maßnahme muss geeignet sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen, sie muss notwendig sein – das heißt, es dürfen keine weniger einschneidenden Alternativen vorhanden sein – und schließlich muss sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Grad des Tatverdachts stehen.

    Das Landgericht hat bei Beurteilung der Durchsuchung diese Grundsätze zugrunde gelegt. Seitens des Landgerichts bestehen Bedenken, ob zum Zeitpunkt der Anordnung ein hinreichender Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten vorlag. Anhaltspunkt für den Verdacht gegen den Beschuldigten war lediglich die ermittelte E-Mail-Adresse. Es wurde jedoch nicht eindeutig festgestellt, dass ausschließlich der Beschuldigte Zugriff auf den E-Mail-Account hatte. Möglicherweise hätten auch andere Familienmitglieder die E-Mail-Adresse benutzen können. Dies stützt sich zudem auf die Tatsache, dass die E-Mail an die Kundenkennung der Mutter des Beschuldigten vergeben war. Demnach bestand schon kein Anfangsverdacht, welcher eine Durchsuchung rechtfertigt.

    Sollte man dennoch von einem gegebenenfalls gering vorhandenen Tatverdacht ausgehen, müsste bei der Durchsuchung trotz dessen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. In Anbetracht des geringen Tatverdachtes ist der Erlass der Durchsuchungsanordnung nach Ansicht des Landgerichts nicht verhältnismäßig. Zudem muss bei einer Durchsuchung auch eine Auffindewahrscheinlichkeit für Beweismittel besteht. Die Durchsuchungsanordnung erfolgte zweieinhalb Jahre nach dem Hochladen der Videos (dies erfolgte am 19.09.2021). Es gab keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte weiteres kinderpornografisches Material besitzt. Im vorliegenden Fall lagen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Durchsuchung noch zum Auffinden von Beweismitteln hätte führen können.

    Folglich war der Erlass der Durchsuchungsanordnung rechtswidrig.

    Was bedeutet das für Sie?

    Der Beschluss zeigt, dass auch von Richtern angeordnete Durchsuchungsanordnungen unter Umständen rechtswidrig sein können. Falls bei Ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, sollten Sie diese unbedingt von einem erfahrenen Strafverteidiger überprüfen lassen. Ein Anwalt kann zum Beispiel eine Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung einlegen oder die Unverwertbarkeit der gefundenen Beweismittel geltend machen. Zudem sollten Sie unter keinen Umständen einer Hausdurchsuchung zustimmen! Denn im oben genannten Fall des LG Halle hatte die erfolgreiche Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß letztlich keine Folgen, weil der Beschuldigte der Durchsuchung am neuen Wohnort zustimmt. 

    Konsultieren Sie einen Verteidiger und lassen Sie sich beraten.

    Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Hausdurchsuchung rechtswidrig war, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich verschaffe Ihnen schnelle Akteneinsicht und überprüfe für Sie, ob die Durchsuchung tatsächlich rechtswidrig war und welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden müssen. Die Behörden benötigen hinreichende Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht gegen Sie begründen, und dürfen nicht allein aufgrund vager Vermutungen eine Durchsuchung anordnen!

    Weitere Rechtstipps zu diesem Thema:

    Durchsuchung wegen Verdacht des Besitzes jugendpornografischer Inhalte – Liegt überhaupt ein Anfangsverdacht vor?

    16-jähriger will Nacktbilder von (vermeintlich) 13-jährigem Mädchen – Hausdurchsuchung im Kinderzimmer?

    Gültigkeitsdauer einer Durchsuchungsanordnung – vom Anwalt mit Gewinnchance erklärt!

    Richtiges Verhalten bei Hausdurchsuchung – vom Fachanwalt für Strafrecht kurz für Notfälle erklärt



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