Erwirkt ein Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Herausgabe einer Bankkarte samt PIN und hebt daraufhin Bargeld ab, so kann dieses laut § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden.
Entscheidend ist, dass die Geldbeträge durch betrügerisches Verhalten erzielt wurden. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 1. März 2022 (Az.: 4 StR 357/21).
Jugendlicher verübt mehrere Betrugsdelikte und erschleicht sich hohe Geldbeträge
Im besagten Fall wurde ein Jugendlicher im Mai 2021 vom Landgericht Hagen wegen insgesamt elf Betrugsfällen zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Zusammen mit einem Mittäter brachte er Seniorinnen und Senioren dazu, ihm ihre EC-Karten samt zugehöriger PIN anzuvertrauen. Die beiden Täter gaben sich dabei fälschlich als Polizeibeamte aus und behaupteten, die Karten müssten aus Gründen der Sicherheit eingezogen oder gesperrt werden. Mit den so erbeuteten Karten hoben sie an Geldautomaten Bargeld ab und verwendeten es teilweise zum Einkauf von Konsumgütern.
Der Gesamtschaden belief sich auf rund 25.000 Euro. Neben der Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht auch die Einziehung der erlangten Gelder an. Der Angeklagte ging gegen diesen Teil des Urteils in Revision und machte eine Verletzung materiellen Rechts geltend.
Revision bleibt vor dem BGH erfolglos
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Einziehung sei zu Recht gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB erfolgt, so die Karlsruher Richter.
BGH bekräftigt: Erlangtes Vermögen kann eingezogen werden
Nach § 73 Abs. 1 StGB dürfen Vermögenswerte eingezogen werden, wenn diese aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Als „durch die Tat erlangt“ gelten Vermögensvorteile dann, wenn der Täter tatsächlich über sie verfügen konnte und sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tat stehen.
Diese Voraussetzungen sah der Bundesgerichtshof in dem Fall als erfüllt an, da der Angeklagte die Geldbeträge infolge seiner Betrugshandlungen erhalten hatte. Die Bargeldabhebungen, die mithilfe der erschlichenen Bankkarten und PINs erfolgten, seien konkrete Ausführungsakte der begangenen Betrugsdelikte gewesen. Sie verstärkten den entstandenen Vermögensschaden und seien damit integraler Bestandteil des kriminellen Vorgehens.
Demnach ist es rechtlich zulässig, Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit einer nachgewiesenen Straftat erlangt wurden, gemäß § 73 Abs. 1 StGB gerichtlich einzuziehen.
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