Der Start in die Selbständigkeit ist für Freiberufler unkompliziert und im Gegensatz zu Gewerbetreibenden um einige Schritte entschlackt. Wenn du dich als Freiberufler selbständig machen willst, sind die Wege bis zum ersten Auftrag kurz:
4.1 Meldung beim Finanzamt
Melde dich spätestens 4 Wochen nach Tätigkeitsbeginn formlos beim Finanzamt. Gib deine Tätigkeit kurz an – das geht per Brief oder Mail. Das Finanzamt kann weitere Infos anfordern und schickt dir dann den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Du kannst ihn auch online über das Formular-Management-System des BMF ausfüllen und einreichen.
4.2 Steuernummer und steuerliche Pflichten
Nach der Steuernummer-Zuteilung kannst du Rechnungen schreiben. Prüfe regelmäßig, ob die Kleinunternehmerregelung für dich sinnvoll ist. Lege etwa 30–40 % deiner Einnahmen für Steuerzahlungen zur Seite.
4.3 Beste Rechtsformen für Freiberufler
Für eine freiberufliche Selbständigkeit ist eine Vielzahl an Rechtsformen denkbar. Die besten Rechtsformen für Freiberufler findest du hier im Kurz-Überblick:
4.3.1 Einzelunternehmen (Standard)
- Automatisch bei Aufnahme der Tätigkeit
- Keine Eintragung ins Handelsregister
- Volle Haftung mit Privatvermögen
4.3.2 GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- Zwei oder mehr Personen
- Keine Eintragungspflicht
- Gesamtschuldnerische Haftung
4.3.3 Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Für verkammerte Freiberufler
- Eintragung ins Partnerschaftsregister
- Haftungsbeschränkung auf handelnde Partner
4.3.4 GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)
- Auch für Freiberufler möglich
- Gründung mit 25.000 € (GmbH) oder 1 € (UG)
- Eintragung ins Handelsregister, Bilanzierungspflicht
4.4 Absicherung
Freiberufler müssen entweder in der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung versichert sein. Für selbständige Künstler und Publizisten gilt die Versicherungspflicht über die Künstlersozialversicherung (KSK), an die du Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung leistest. Je nach konkreter Berufssparte sind viele Freiberufler außerdem Pflichtmitglieder in ihrer jeweiligen Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Berufsunfallversicherung.
4.4.5 Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind folgende Freien Berufe und Tätigkeiten:
- selbständige Lehrer
- Erzieher, Ausbilder, Dozenten und Lehrbeauftragte, die auf eigene Rechnung Unterricht erteilen und die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
- Selbständige Hebammen und Entbindungspfleger
- Freiberuflich tätige Seelotsen, die in öffentlichem Auftrag tätig sind
- Künstler und Publizisten
- Selbständige mit einem Auftraggeber
4.4.6 Pflichtversicherung über berufsständische Versorgungswerke
In Kammerberufen wie etwa bei Ärzten, Anwälten oder Architekten besteht meist eine Pflichtmitgliedschaft in der Kammer und damit auch eine Pflicht zur Versicherung über ein Versorgungswerk. Ausgenommen sind z. B. Psychologische Psychotherapeuten in Berlin – sie müssen selbst für ihre Altersvorsorge sorgen.
4.4.7 Freiwillige Kammermitgliedschaft
Ingenieure können freiwillig Kammermitglied werden. Entscheiden sie sich dafür, sind sie über das Versorgungswerk pflichtversichert, andernfalls versicherungsfrei.
4.4.8 Freiwillige Versorgungswerke
Zusätzlich gibt es freiwillige Versorgungswerke wie das der Presse – hier können z. B. Medienschaffende ergänzend zur gesetzlichen Rente vorsorgen.
4.5 Benötige ich eine Zulassung als Freiberufler?
Um als Freiberufler selbständig arbeiten zu dürfen, bedarf es in einigen Berufsgruppen einer speziellen Zulassung. Dies gilt kardinal für die 12 verkammerten Freien Berufe:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Beratende Ingenieure.
Angehörige im Berufsstand müssen sich bei ihrer zuständigen Kammer unter Vorlage folgender Dokumente anmelden:
- Nachweis über den Ausbildungsabschluss (in der Regel erfolgreich abgeschlossenes Studium)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- polizeiliches Führungszeugnis
In einigen freien Berufen wie bei Ingenieuren und Architekten ist die Kammermitgliedschaft freiwillig, aber Voraussetzung für geschützte Titel wie „Architekt“ oder „Beratender Ingenieur“. Ohne Kammer darf nur der akademische Abschluss (z. B. „Diplom-Ingenieur“) verwendet werden.
Andere freie Berufe sind kammerfrei. Eine Berufszulassung erfolgt ggf. über öffentliche Stellen (z. B. Heilpraktiker über das Gesundheitsamt) oder ist nicht erforderlich (z. B. Journalisten, Künstler).