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    Home » Drogenbestellungen im Internet: Welche Strafen drohen?
    Rechtsformen

    Drogenbestellungen im Internet: Welche Strafen drohen?

    adminBy adminJuni 10, 2025Keine Kommentare6 Mins Read
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    Überblick über die Rechtslage nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

    Drogenbestellungen im Internet sind in den letzten Jahren immer mehr zum Thema geworden. Ob auf kleinen Plattformen oder im Darknet, der Einkauf vermeintlich „anonymer“ Substanzen lockt viele. Doch ein Klick im Netz kann schnell schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen haben, gerade wenn die Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften in München oder bundesweit ermitteln. Rechtsgrundlage für Drogenstraftaten bildet vorrangig das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Schon der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln – dazu zählen Erwerb, Besitz oder Handel – kann eine Straftat gemäß § 29 BtMG darstellen. Bei umfangreicheren oder besonders schweren Fällen (z.B. bandenmäßiger Handel) können §§ 29a, 30, 30a BtMG relevant sein und eine mehrjährige Freiheitsstrafe zur Folge haben. In Verfahren dieser Art ist eine fundierte strafrechtliche Verteidigung unerlässlich, um frühzeitig die richtigen Strategien zu entwickeln und eventuelle Ermittlungsfehler aufzudecken.

    Was bedeutet „unerlaubter Umgang“ bei Online-Bestellungen?

    Der Begriff „unerlaubter Umgang“ (§ 29 Abs. 1 BtMG) reicht von Besitzen, Erwerben oder Herstellen bis hin zum Handeltreiben. Bestellt eine Person also Drogen im Internet, so hat sie in aller Regel bereits den Tatbestand des Vorhabens des Erwerbs erfüllt. Selbst wenn das Paket vom Zoll abgefangen wird, können schon Versuche der Bestellung eine Strafbarkeit auslösen, da spätestens mit Abschicken der Bestellung und Bezahlung ein „Versuch“ vorliegt (§ 22 StGB). Daher ist es besonders wichtig, sich schon bei ersten Hinweisen auf ein laufendes Ermittlungsverfahren rechtlich beraten zu lassen. Hektisches oder unbedachtes Vorgehen kann zu weiteren Beweisen führen oder die eigene Verteidigung erschweren.

    Sanktionen und Strafmaße für Drogenbestellungen

    • Erwerb geringer Mengen: Ist nur eine geringe Menge an Betäubungsmitteln betroffen und die Schuld als gering anzusehen, kann das Gericht gemäß § 29 Abs. 5 BtMG unter bestimmten Umständen von einer Strafe absehen oder lediglich eine Geldstrafe verhängen.
    • Erwerb großer Mengen: Hier steigt die Strafandrohung erheblich. § 29a BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor, wenn es sich beispielsweise um eine nicht geringe Menge handelt.
    • Handel und bandenmäßiges Vorgehen: Erfolgt der Handel gewerbsmäßig oder in bandenmäßiger Organisation, können §§ 30, 30a BtMG zur Anwendung kommen und empfindliche Freiheitsstrafen bis 15 Jahre auslösen.

    Je nach Einzelfall spielen Faktoren wie die Art der Substanz, die Menge und die persönlichen Umstände des Täters eine gewichtige Rolle. Außerdem kann das Gericht berücksichtigen, ob jemand bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Gerade in München legen Staatsanwaltschaft und Gerichte Wert auf eine konsequente Verfolgung, da der Missbrauch von Betäubungsmitteln im städtischen Bereich ein großes Problem darstellt.

    Wichtige Rechte für Beschuldigte im Ermittlungsverfahren

    Wer als Beschuldigter in einem Betäubungsmittelverfahren geführt wird, hat umfassende Rechte. Zum einen gilt das Schweigerecht – niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Das bedeutet konkret: Ehe man sich im Rahmen einer polizeilichen Vorladung äußert, sollte man sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Nach § 137 StPO hat jede beschuldigte Person das Recht auf Beistand durch einen Verteidiger. Darüber hinaus darf niemand gezwungen werden, ohne Rechtsbeistand Aussagen zu treffen. Wir empfehlen, sich in solchen Fällen sofort mit einem Strafverteidiger – gerne in München oder bundesweit – in Verbindung zu setzen, um keine potenziell nachteiligen Angaben zu machen.

    Weshalb ein Rechtsanwalt in München bei Online-Drogendelikten zwingend erforderlich ist

    Gerade bei Bestellungen im Internet bestehen oft spezifische Beweisproblematiken. Ermittlungsbehörden müssen den Bezug der Drogen zur Person des Beschuldigten nachweisen. Auch Fragen der IP-Adress-Feststellung oder postalischen Zustellung spielen eine essenzielle Rolle. Anwälte mit Erfahrung im IT-Strafrecht und Betäubungsmittelstrafrecht wissen, worauf es bei der Verteidigung ankommt. Zusätzlich können Verteidiger prüfen, ob Verfahrensfehler oder unzulässige Beweismethoden vorliegen. Werden diese rechtzeitig identifiziert, erhöht sich die Chance, dass Beweise nicht verwertet werden dürfen (§ 161 StPO, Beweiserhebungsverbote). Daraus kann sich eine Einstellung des Verfahrens oder zumindest eine erheblich mildere Sanktion ergeben. Strategische Entscheidungen, wie die Frage einer Selbstanzeige oder eines Geständnisses, bedürfen ebenfalls professioneller Einschätzung. Fehler in einer frühen Phase des Verfahrens lassen sich später häufig nicht mehr beseitigen und können zu strengeren Strafen führen.

    Besonderheiten in München: Lokale Behörden und Verfahren

    In München sind Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaft in großen Einheiten organisiert, die sich gezielt mit Rauschgiftkriminalität befassen. Regelmäßig finden Kontrollmaßnahmen statt, bei denen Pakete aus dem Ausland überprüft werden, um darin enthaltene Drogen früh erkennen und abfangen zu können. Im nächsten Schritt erhalten Verdächtige oft eine Vorladung zur Polizei oder werden bei entsprechendem Verdacht sogar sofort festgenommen. Wer hier unvorbereitet und ohne anwaltliche Unterstützung agiert, riskiert, durch Aussagen oder unüberlegte Handlungen seine Lage zu verschlechtern. Schon vor einer Einvernahme kann ein kompetenter Strafverteidiger in München oder Umgebung beraten, welche Informationen gegeben werden und welche lieber zurückgehalten werden sollten.

    Checkliste für Beschuldigte bei einer Vorladung oder Hausdurchsuchung

    1. Schweigen wahren: Geben Sie keine vorschnellen Erklärungen ab. Schweigen ist Ihr gutes Recht.
    2. Dokumente sammeln: Sammeln Sie alle Unterlagen, E-Mails und gegebenenfalls Chatverläufe, die wichtig sein könnten. Übergeben Sie diese an Ihren Anwalt.
    3. Koordination mit dem Verteidiger: Suchen Sie umgehend rechtlichen Rat bei einem spezialisierten Anwalt.
    4. Recht auf Anwesenheit des Verteidigers: Die Polizei kann keine Aussage ohne Ihre Zustimmung erzwingen.
    5. Protokollierung: Notieren Sie sich Vorladungsdaten, Namen der Beamten und Uhrzeiten eines möglichen Gesprächs.

    Wie wir Ihnen helfen können

    Wir sind als erfahrene Strafverteidiger in München auf die Bereiche Betäubungsmittelstrafrecht und IT-Strafrecht spezialisiert. Gerade wenn es um Online-Bestellungen von Drogen geht, spielen viele Faktoren eine Rolle: die genaue Ermittlungsakte, technische Spuren, Postwege und eventuelle Zeugenaussagen. Wir helfen Ihnen bei der Kontaktaufnahme mit den Behörden, besprechen gemeinsam eine Verteidigungsstrategie und setzen uns für Ihre Rechte ein. Ein frühzeitiger Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht kann den entscheidenden Unterschied machen. Über unsere Website können Sie direkt einen Termin für eine persönliche Besprechung in München oder für ein Telefonat vereinbaren: https://termin.rechtsanwalt-erhard.de

    Fazit: Gute Verteidigung zahlt sich aus

    Drogenbestellungen im Internet bergen zahlreiche Risiken. Schon eine einmalige Bestellung kann erhebliche Strafen zur Folge haben. Dabei stehen Beschuldigte oft unter dem Druck, schnell reagieren zu müssen. Es empfiehlt sich in jeder Phase des Verfahrens – von der ersten Vorladung bis hin zur möglichen Anklage vor dem Amtsgericht oder Landgericht München – einen kompetenten Anwalt an der Seite zu haben. Durch die komplexen rechtlichen Vorschriften im BtMG und die technischen Fragen, die gerade im Internet eine Rolle spielen (z.B. IP-Tracking, E-Mail-Verkehr), ist eine spezialisierte Rechtsberatung unverzichtbar. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie können Fehlentscheidungen und unnötig belastende Aussagen vermieden werden. Kontaktieren Sie uns daher rechtzeitig, damit wir gemeinsam die Weichen für ein möglichst optimales Verfahrensergebnis stellen können.



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