Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitgeber die Pflicht zur Erteilung einer Gehaltsabrechnung (§ 108 Abs. 1 GewO) auch dann erfüllen, wenn sie diese in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellen. Das bedeutet: Ein Anspruch auf eine gedruckte Abrechnung besteht nicht per se, solange der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Dokumente online abzurufen.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer müssen sich darauf einstellen, dass Gehaltsabrechnungen zunehmend nur noch digital bereitgestellt werden. Eine papierhafte Abrechnung kann nur verlangt werden, wenn betriebliche Regelungen oder individuelle Absprachen dies vorsehen. Wer keinen eigenen Online-Zugang hat, sollte prüfen, ob der Arbeitgeber alternative Abrufmöglichkeiten – etwa am Arbeitsplatz – bietet.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass digitale Gehaltsabrechnungen für alle Mitarbeiter zugänglich sind und die technischen Voraussetzungen für den Abruf gegeben sind. Falls Mitarbeitende nicht über ein eigenes Endgerät verfügen, müssen sie die Möglichkeit haben, ihre Abrechnungen im Betrieb einzusehen und auszudrucken. Zudem muss die Einführung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs mitbestimmt werden, wenn ein Betriebsrat existiert (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Fazit
Die Entscheidung des BAG stärkt Arbeitgeber, verlangt aber zugleich eine sorgfältige Umsetzung. Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig mit den digitalen Systemen ihres Arbeitgebers vertraut machen, um ihre Abrechnungen problemlos abrufen zu können. Wer auf eine papierhafte Version angewiesen ist, sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen oder prüfen, ob eine betriebliche Regelung dies ermöglicht.
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Ihre Julia Ehmer
Rechtsanwältin