Ein häufiges Problem im Scheidungsverfahren ist die Frage, wie ein selbständiger Betrieb im Zugewinn zu bewerten ist.
Sachverhalt:
Im Zugewinnausgleichsverfahren kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über das für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebliche Vermögen verlangen. Dabei unterfällt grundsätzlich auch jeder freiberufliche Betrieb dem Zugewinnausgleich. Es stellt sich die Frage, wie der Substanzwert und die wertbildenden Faktoren eines selbständigen Gewerbes bei Scheidung zu ermitteln sind.
Rechtslage:
Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Wert mit dem zum Stichpunkt vorhandenen Substanzwert ermittelt, also dem Wert, der im Falle eines Geschäftsverkaufs auf den Rechtsnachfolger übergeht. Zu den wertbildenden Wirtschaftsgütern zählen die betriebsnotwendigen Gegenstände, wie etwa Büroeinrichtung, Bürogeräte und IT-Ausstattung. Zum Sachwert gehören ausserdem die Aussenstände eines Unternehmens, also die offenen Forderungen für bereits geleistete Arbeiten. Desweitern ist neben dem Substanzwert auch der übertragbare Teil eines Unternehmens, somit seines ideellen Wertes zu berücksichtigen, sog. Goodwill. Ein solcher liegt vor, wenn das Unternehmen bei Verkauf höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenständen entspricht. Allerdings hat nicht jedes Unternehmen einen solchen wertbildenden ideellen Wert; dieser entfällt in der Regel bei stark inhabergebundener Ertragsfähigkeit. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist nach der Rechtsprechung des BGH daher über den Substanzwert hinaus grundsätzlich kein Goodwill zuzuerkennen.
Fazit:
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs fallen auch selbstständige Gewerbetriebe, Praxen und Unternehmen in das ausgleichspflichtige Vermögen. Neben der Substanz des Geschäftsbetriebes sind auch die offenen Forderungen zum Stichtag zu berücksichtigen, was bei Einreichen des Scheidungsantrags zu beachten ist. Ob darüber hinaus auch ein ideeller vermögenserhöhender Wert anzusetzen ist, hängt von der Struktur des Betriebes ab.
Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit als Scheidungsanwältin sowie meiner weiteren Qualifikation als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, bin ich in der Lage, Sie umfassend zu sämtlichen vermögensrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Ehescheidung zu beraten zu vertreten.
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Sabine Burges, Frankfurt
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht