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    Home » Die Mitteldeutsche Capital Management AG verweigert die Auszahlung der Guthaben
    Rechtsformen

    Die Mitteldeutsche Capital Management AG verweigert die Auszahlung der Guthaben

    adminBy adminMai 23, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Die Mitteldeutsche Capital Management AG  ( kurz : MCM AG ) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Magdeburg, die als Emittentin über eine Vielzahl verschiedener gegründeter Gesellschaften ( MCM Investor Management AG, MCM Sachwertkonzepte AG , MCM Vermögenswerte AG & Co KG, MCM Wohnwerte AG & Co KG) Genussrechtsbeteiligungen  an Anleger bundesweit vertrieben hat.

    Benachteiligung der Anleger 

    Bei genauerem Hinsehen der Genussrechtsbedingungen kommt man zu dem Schluss, daß die Anleger  welche diese Geldanlage zeichneten, in vielerlei Hinsicht übervorteilt wurden. So wurde geregelt , dass die Anleger in voller Höhe am Verlust der Gesellschaft beteiligt wurden, dass durch die Ausgabe neuer Genussrechte ihre Anteile verwässert werden konnten , daß Sie keinen Anspruch auf Anteile am Liquidationserlös haben und schließlich , daß Sie erst nach allen anderen Gläubigern mit Ihren Ansprüchen nachrangig befriedigt werden, als ob sie Gesellschafter wären. Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung gegen die damaligen Vermittler, welche in der Regel auf diese Nachteile nicht hingewiesen hatten, lassen sich jedoch in der Regel wegen der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzen.

    Es blieb nur die ordentliche Kündigung der Beteiligung

    Die Genussrechte der Anleger hatten in der Regel eine Mindestbeteiligungsdauer von 15 Jahren. Da der Vertrieb dieser Genussrechte im Zeitraum von ca. 2007 – 2013 erfolgte haben inzwischen viele Anleger von Ihrem ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, ihre Beteiligung gekündigt und erwarten nun die Rückzahlung ihres Kapitals.

    Die Hoffnung auf Auszahlung  war groß

    Die Genussrechtsbedingen der MCM AG sahen nach der ordentlichen Kündigung der Beteiligung durch die Anleger eine Kündigungsfrist von 2 Jahren vor. Uns liegen deshalb viele Schreiben der MCM AG vor, in dem diese den Eingang der Kündigungen bestätigte und gleichzeitig in Aussicht stellte, daß nach Ablauf der Kündigungsfrist von 2 Jahren die Abrechnung der Guthaben und Auszahlung der Gewinne erfolgen würde.

    Die große Ernüchterung

    Doch trotz der versprochenen Auszahlung der Guthaben und Abrechnung der Gewinne erhielten die Anleger von der MCM AG die Nachricht ,daß Ihr Auszahlungsguthaben trotz Ablauf der Kündigungsfrist von 2  Jahren noch nicht fällig sei, weil hierzu erst der Jahresabschluss für das betreffende Geschäftsjahr im Jahr des Ausscheidens erstellt werden müsste. Außerdem beruft sich die MCM AG  aufgrund der schwierigen  konjunkturellen Lage auf den sogenannten „Liquiditätsvorbehalt“,  wonach Sie berechtigt sei, bei einer schwierigen finanziellen Lage die Auszahlung des Kapitals zurückzuhalten oder nur in 5 Jahresraten zu leisten.

    Inzwischen wurden zahlreiche Klagen gegen die Gesellschaften der MCM AG eingereicht 

    Diese Regelungen in den Genussrechtsbedingungen, mit denen die MCM AG meint,  die Auszahlung der Guthaben zu verweigern, sind unzulässig. Da solche Genussrechtsbedingen Allgemeine Geschäftsbedingungen  nach der Rechtsprechung  darstellen (siehe Oberlandesgericht Düsseldorf (sechster Zivilsenat), Urteil vom 24.09.2020 – 6U 23/19, Beck RS 2020,29722), handelt es sich sowohl bei der Fälligkeitsklausel in den Genussrechtsbedingungen als auch dem geltend gemachten „Liquiditätsvorhalt“  um unzulässige Klauseln, welche die Anleger benachteiligen.

    Unwirksamkeit gemäß § 308 Nr. 1 Alt. 2 BGB

    Als solche verstoßen diese Klauseln gegen § 308 Nr. 1 Alt. 2 BGB. Danach sind formularmäßige Bestimmungen unwirksam, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält – also hier die Auszahlung des Guthabens vorbehält. Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Beginn der Frist von einem Ereignis im Bereich des Vertragspartners abhängig ist. Die Leistungsfrist durch den Vertragspartner ist dann nicht mehr berechenbar, wenn ihr Beginn ausschließlich von einem Ereignis in der Sphäre des Verwenders abhängt (BGH, Urteil vom 11.11.2021 – IX ZR 237/20, NJW 2022,701). Die MCM AG beruft sich auf die noch nicht erstellten Jahresabschlüsse , die Sie daran hindern würde,  die Guthaben der Anleger auszuzahlen. Dabei wäre Sie längst nach §§ 325 ff HGB  verpflichtet gewesen, diese Bilanzen zu erstellen. Es wäre deshalb auch treuwidrig, wenn die MCM AG mit der pflichtwidrigen Verschiebung des Jahresabschlussüe die Auszahlung der Guthaben der Anleger verhindern könnte .

    Verstoß des Liquiditätsvorbehalts gegen die Transparenzklausel des § 307 Abs. 1 S.2 BGB 

    Auch die Berufung der MCM AG auf eine schwierige finanzielle Lage ist unzulässig. Die Klausel in den Genussrechtsbedingungen ist nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB weder klar noch verständlich formuliert. Eine Formulierung, dass die Auszahlung ratenweise erfolgt, wenn die „wirtschaftliche oder liquiditätsgemäße Lage der Gesellschaft die fristgerechte Auszahlung nicht zulässt“ ist unklar. Es könnte von einem negativen Jahresabschluss bis zur Insolvenzanmeldung alles gemeint sein. Es ist nicht weiter spezifiziert, wann eine solche Lage vorliegen soll. Nachvollziehbare Anhaltspunkte werden nicht aufgestellt, die MCM AG räumt sich vielmehr das Recht ein, die Auszahlung zu stückeln, wenn „irgendeine“ ungünstige Lage vorliegt.

    Erste  Erfolge

    Nachdem wir nun für einige Anleger bereits Klage auf Auszahlung der Beteiligung beim Gericht anhängig gemacht haben, hat die MCM AG bereits in einem Verfahren das Guthaben ausgezahlt, bevor es überhaupt zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist.

    Gerne können Sie sich mit Ihrem Fall bei uns melden, um eine kostenlose Ersteinschätzung zu erhalten.   



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