Worum es geht
Bei der Korrektur einer Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) oder der Behandlung von Grauem Star (Katarakt-Operation) setzen Augenärzte häufig einen sogenannten Femtosekundenlaser ein. Bei Privatpatienten stellt sich dann die Frage, ob für den Einsatz dieser Operationstechnik eine zusätzliche Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden kann. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Oktober 2021 – III ZR 350/20 und zuletzt mit Urteil vom 24. April 2025 – III ZR 435/23 entschieden.
Die Urteile des Bundesgerichtshofs
Das Urteil aus dem Jahr 2021 widmete sich der Abrechnung einer Katarakt-Operation. Unstreitig war, dass hierfür die GOÄ-Nr. 1375 (Operation des Grauen Stars) angesetzt werden kann. Es war aber streitig, ob der zulässige Zuschlag für den Einsatz eines Lasers nach GOÄ-Nr. 441 den Einsatz eines Femtosekundenlasers bereits einschließt. Denn in vielen Fällen wurde für diese Behandlungsmethode zusätzlich die GOÄ-Nr. 5855 (Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen) analog abgerechnet. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Abrechnung nicht in Betracht kommt, da es sich bei dem Einsatz des Lasers nicht um eine selbstständige ärztliche Leistung gehandelt hat. Nur dann wäre auch eine gesonderte Abrechnung möglich. Wenn es sich bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers aber nur um eine besondere Behandlungsmethode (lasergestützt anstatt manuell-chirurgisch) handelt, dann ist dies lediglich ein Schritt auf dem Weg zur Erreichung der Zielleistung nach GOÄ-Nr. 1375 und nicht gesondert abrechenbar.
Die Grundsätze des Urteils 2021 hat der Bundesgerichtshof auf sein Urteil aus dem April 2025 für die Behandlung einer Hornhautverkrümmung übertragen. Für diese ist die GOÄ-Nr. 1345 (Hornhautplastik) ansetzbar, gegebenenfalls mit einem Laser-Zuschlag nach GOÄ-Nr. 441. Auch hier stellte das Gericht fest, dass es sich bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers nur um eine besondere Ausführung der Operation handelt und es an einer selbstständigen Leistung fehlt.
Folgen für Patienten
Patienten, denen gegenüber der Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Katarakt-Operation oder Behandlung der Hornhautverkrümmung separat nach GOÄ-Nr. 5855 analog abgerechnet wird, sollten ihren Arzt auf die hierzu ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs hinweisen. Idealerweise lässt sich hierdurch bereits eine Kürzung der Rechnung erreichen. Haben Patienten eine derartige Rechnung bereits selbst bezahlt, hat eine Erstattung durch die private Krankenkasse insoweit wenig Aussicht auf Erfolg. Patienten können den zu Unrecht abgerechneten Teil aber von ihrem Arzt zurückfordern. Kommt es bei der Kürzung der Rechnung oder bei der Rückforderung zum Streit, können sich Patienten zur Durchsetzung ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bedienen.
Empfehlung für Ärzte
Ärzte tun gut daran, die Aussagen des Urteils in der Abrechnung zu berücksichtigen, um Streitigkeiten mit dem Patienten und Rückforderungen zu vermeiden. Es bleibt die Möglichkeit, mit dem Patienten im Vorfeld eine abweichende Honorarvereinbarung zu treffen, die den Anforderungen der GOÄ genügen muss. Ebenfalls müssen die Anforderungen an die wirtschaftliche Aufklärung eingehalten werden. Hierfür sollten Ärzte erwägen, anwaltliche Unterstützung heranzuziehen.
In Abgrenzung zu den besprochenen Entscheidungen ist der Einsatz des Femtosekundenlasers dann separat abrechenbar, wen dem eine eigenständige medizinische Indikation zugrunde liegt. Sofern Ärzte im Einzelfall davon ausgehen, sind sie gehalten, die Indikation ausreichend zu dokumentieren.