Chronologie:
Die Klägerin hat sich im Jahre 2016 Brustimplantate des Herstellers Allergan einsetzen lassen, die im Verdacht stehen, die Karzinomerkrankung ALCL auszulösen. Sie ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert, die sich weigert, den Deckungsschutz für das Vorgehen gegen den Hersteller abzudecken.
Verfahren:
Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Deurag RSV mit klarer Diktion dazu verurteilt, der Klägerin für die zunächst außergerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen den Hersteller den begehrten Deckungsschutz zu erteilen. In der umfangreichen Urteilsbegründung führt das Gericht sämtliche von der Deurag in Abrede gestellten Argumente ad absurdum. Danach genügt bereits, dass die Klägerin die kausalen Schäden, die ihr entstanden sind, behauptet, was auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH steht. Bezüglich der Höhe der beanspruchten Schäden ist die Beklagte bereits formell mit ihren Einwendungen präkludiert, weil sie ihre Ablehnung nicht, wie versicherungsrechtlich vorgeschrieben „unverzüglich“ angezeigt hat. Auch habe die Klägerin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Meldung an die Deurag verabsäumt, das sei abwegig. Schließlich verkenne die Deurag, dass es auf eine „Kenntnis der Klägerin von der eingetretenen Kapselfibrose“ nicht ankommt und im übrigen ist der Anspruch der Klägerin auch fällig. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Deurag zu tragen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.
Leider müssen sich rechtsschutzversicherte Mandanten immer wieder mit ihrer eigenen Rechtsschutzversicherung rechtlich auseinandersetzen, bis die vertraglich vereinbarte Deckungspflicht durchgesetzt werden kann. Das Regulierungsverhalten einiger deutscher Rechtsschutzversicherer ist als schlichtweg „unseriös“ zu bezeichnen: Neben der DEVK, der ARAG, der HUK Coburg, der Auxilia und LVM verweigert auch die Deurag ihren geschädigten Kundinnen mit seitenlangen unqualifizierten Einlassungen ihren begehrten Deckungsschutz. Das ist nicht nur bedauerlich, sondern löst bei den Betroffenen Kopfschütteln aus, insbesondere in den Fällen, in denen die Kundinnen teilweise über Jahrzehnte lang hinweg ihre Versicherungsprämien gezahlt haben und nunmehr in einem Fall, der reguliert werden muss, ganz einfach im Stich gelassen werden. In solchen Fällen kommen die Betroffenen nur mittels einer gerichtlichen Inanspruchnahme, wie hier weiter, zusätzlich besteht noch die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde der Deurag, die BaFin, mit dem Vorfall zu befassen. Unter dem Stichwort „Legalisierte Kriminalität“ lassen sich genau diejenigen Fälle fassen, in denen Rechtsschutzversicherer trotz Kenntnis der Sach- und Rechtslage und Kenntnis ihrer Eintrittspflicht dennoch keine Möglichkeiten auslassen, sich ihrer Regulierungspflicht zu entledigen, merkt Dr DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht an.