Immer wieder wenden sich Rechtsratsuchende an mich und wollen wissen, ob sie ihren Hund mit ins Büro nehmen dürfen.
Hier gilt folgendes:
Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Mitnahme des geliebten Vierbeiners.
Ein Anspruch auf Mitnahme könnte sich jedoch durch Arbeitsvertrag oder eine separate Vereinbarung oder auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes – wenn z.B. Kollegen bereits ihre Hunde mitbringen dürfen – ergeben.
Dies bedeutet, dass ohne vorherige Erlaubnis des Arbeitgebers der Hund nicht mit ins Büro gebracht werden sollte. Anderenfalls droht eine Abmahnung und, wenn der Hund danach erneut mitgebracht wird, eine verhaltensbedingte Kündigung. Ausgenommen hiervon sind Assistenzhunde wie z.B. Blindenführhunde.
Auf Grund des sogenannten Weisungsrechts des Arbeitgebers, geregelt in § 106 Gewerbeordnung (GewO), kann stets der Arbeitgeber entscheiden, ob er einen sogenannten Bürohund erlaubt oder nicht.
Zu beachten ist: gilt ein Verbot, Hunde zum Arbeitsplatz mitzubringen, wird dies nicht allein dadurch aufgehoben, dass es nicht durchgesetzt wird.
Im Zweifel sprechen gute Gründe dafür, dass der Arbeitgeber das Verbot weiterhin durchsetzen darf, z.B. um Kunden mit Angst vor Hunden das Betreten der Geschäftsräume zu ermöglichen, so LAG Düsseldorf im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Arbeitgeber, welche das Mitführen von Hunden gestatten, sollten sich im Vorfeld Gedanken machen, wie dieses Privileg geregelt werden soll. Z.B. sollte sichergestellt werden, dass die Hundehalter versichert, die Hunde gesund sind und bei anderen Mitarbeitern keine Allergien bestehen. Unter welchen Bedingungen die Mitnahme des Hundes erlaubt ist, kann z.B. im Arbeitsvertrag, einer separaten Vereinbarung oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden.