Mit Wirkung zum 17.10.2024 wurde der § 554 BGB dahingehend ergänzt, als dass der Mieter nun auch einen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung einer baulichen Veränderung hat, wenn diese der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dient.
Der Anspruch besteht allerdings nicht, wenn dem Vermieter die bauliche Veränderung nicht zugemutet werden kann. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Das AG Köln hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein bereits installiertes Balkonkraftwerk zurückgebaut werden muss. Die Mieterin hatte die vorherige Zustimmung nicht eingeholt und reagierte auch nicht auf mehrfache Beseitigungsaufforderungen des Vermieters.
Die Klage des Vermieters hatte Erfolg. Die Mieterin musste das Balkonkraftwerk entfernen, weil die Einzelfallbetrachtung ergab, dass die bauliche Veränderung dem Vermieter nicht zuzumuten war. Dies lag darin begründet, dass das Schadensrisiko bei Unwetter durch das von außen angebrachte Balkonkraftwerk erhöht war und es dem Vermieter nur unter entsprechender Absicherung des Mieter durch eine Versicherung und eine Sicherheitsleistung zugemutet werden könnte. Beides lag nicht vor. Der Schutz der Interessen des Vermieters hatten hier sogar Vorrang vor Umweltschutzgedanken und Energieeffizienz für den Mieter.
Der Mieter hat folglich grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung der baulichen Veränderung. Diese kann der Vermieter nur aus besonderen Gründen ablehnen. Das wiederum kann der Mieter sodann mit einer Sicherungsleistung heilen.
Es bleibt also bei der Interessenabwägung im Einzelfall.
Wenn Sie sich vor der Anschaffung eines solchen Balkonkraftwerks Rechtssicherheit verschaffen möchten, dann sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gern!