Die schlimmsten Befürchtungen sind für die Anleger der DEGAG-Gruppe wahr geworden. Wie die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG am 28. Januar 2025 mitteilte, hat sie Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Gleiches gilt für die Tochtergesellschaft DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH. Zudem seien Insolvenzanträge für die DEGAG Kapital GmbH und die DEGAG WI8 GmbH in Vorbereitung.
„Für die Anleger, die in die diversen Genussrechte der DEGAG-Gesellschaften investiert haben, heißt es nun, rechtliche Schritte einzuleiten, um die drohenden finanziellen Verluste abzuwehren“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser. In Betracht kommen dabei insbesondere Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler. Rechtsanwalt Dr. Gasser hat entsprechende Klagen bereits für DEGAG-Anleger eingereicht.
Die Insolvenz hatte sich bereits im Dezember 2024 angekündigt, als die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, die DEGAG Kapital GmbH und die DEGAG WI8 GmbH angekündigt hatten, dass sie die fälligen Zins- und Rückzahlungen an die Anleger nicht leisten können. Die drei Gesellschaften hatten die verschiedenen Genussrechte emittiert.
Schon zu diesem Zeitpunkt wurde deutlich, dass eine Insolvenz der Gesellschaften nicht ausgeschlossen werden kann. So ist es nun gekommen. Anleger haben rund 282 Millionen Euro in Genussrechte investiert, die nun im Feuer stehen.
Während die Anleger von der Insolvenz der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG nicht direkt betroffen sind, verhält es sich bei der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH anders. Die Gesellschaft hatte die Genussrechte DEGAG Wohnkonzept 1 und Wohnkonzept 2 emittiert. Rund 2.900 Anleger haben insgesamt ca. 164 Millionen Euro in die Genussrechte investiert. Ihr Geld könnte nun verloren sein, denn aufgrund des vereinbarten Nachrangs drohen sie im Insolvenzverfahren leer auszugehen. „Daher sollte geprüft werden, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde, was häufig nicht der Fall ist“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, können die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Die Anleger müssen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber nicht abwarten, sondern können schon jetzt Schadenersatzansprüche geltend machen. In Betracht kommen insbesondere Schadenersatzforderungen gegen die Anlageberater bzw. -vermittler.
Ein Anlageberater ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. „Das bedeutet, dass er die Anleger über die Risiken einer Geldanlage und insbesondere über ein bestehendes Totalverlust-Risiko aufklären muss“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser. Wie riskant nachrangige Genussrechte sind, zeigt sich nun den DEGAG-Anlegern. „Wurden die Risiken verschwiegen oder verharmlost, können den Anlegern Schadenersatzansprüche entstanden sein. Gleiches gilt, wenn sie nicht über die komplexe Beteiligungsstruktur aufgeklärt wurden“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Ist die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Das gilt gleichermaßen für die Anleger der DEGAG WI8 GmbH und DEGAG Kapital GmbH. Hier konnten die Anleger in die Genussrechte DEGAG Wohninvest 8 bzw. DEGAG Wohninvest 7 sowie in Genussrechte der Serie L investieren.
Rechtsanwalt Dr. Gasser steht betroffenen DEGAG-Anlegern gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/degag-genussrechte-anleger-erhalten-kein-geld/