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    Home » DEGAG Insolvenz – Vermittlerhaftung prüfen lassen!
    Rechtsformen

    DEGAG Insolvenz – Vermittlerhaftung prüfen lassen!

    adminBy adminJanuar 29, 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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    Die Insolvenz der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG wird für die Anleger und Zeichner von DEGAG-Genussrechten aller Wahrscheinlichkeit nach zur Folge haben, dass sie nur noch einen geringen Teil der von ihnen in diese Genussrechte investierten Gelder oder möglicherweise auch gar nichts vom Insolvenzverwalter zurückerhalten werden.

    Daher sollten sie in jedem Falle von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens prüfen lassen, ob ihnen möglicherweise gegen ihren Anlageberater und Anlagevermittler oder dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Erstattung ihrer Verluste zusteht.

    Aktuell: DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG in Insolvenz

    Wie der Vorstand der DEGAG-Unternehmensgruppe mitgeteilt hat, wurde aktuell von der Holding und der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.

    Begründet wurde dieser Schritt damit, dass im Rahmen der Insolvenz durch eine geordnete Nutzung und Verwertung der Immobilien die Höhe der zu erwartenden Verluste für die Anleger begrenzt werden solle.

    Dabei plant die Immobiliengruppe, selbst zwei Insolvenzverwalter vorzuschlagen, die das Insolvenzverfahren begleiten sollen. Die Entscheidung über den (vorläufigen) Insolvenzverwalter liegt jedoch letztlich beim Insolvenzgericht.

    Ob und wann die Anleger ihre Zahlungsansprüche gegen die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH zur Insolvenztabelle anmelden können, bleibt vorerst abzuwarten.

    Unklar ist derzeit auch, ob die DEGAG WI8 GmbH und die DEGAG Kapital GmbH ebenfalls Insolvenz beantragen werden.

    Mögliche Haftung der Anlagevermittler bei Fehlberatung über Risiko der DEGAG-Genussrechte

    Anlageberater und Anlagevermittler sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, ihre Kunden und Anleger vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Besonderheiten und Risiken der von ihnen empfohlenen Kapitalanlage aufzuklären und zu beraten.

    Hierzu gehört auch eine verpflichtende Befragung der Anleger über ihre bisherigen Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen. Zweck dieser Befragung ist es, überhaupt erst beurteilen zu können, ob die fragliche Anlage wegen ihrer Risiken für den jeweiligen Anleger überhaupt „angemessen“ und „geeignet“ ist.

    Die Berater oder Vermittler dürfen auch wichtige Risiken der von ihnen empfohlenen Kapitalanlage nicht verschleiern oder verharmlosen und dem Anleger mit ihren Erklärungen ein Bild zeichnen, das die schriftlichen Risikohinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

    Teilt daher ein Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger beispielsweise mit, dass die von ihm empfohlene Kapitalanlage entgegen schriftlicher Risikohinweise „sicher“ sei, obwohl diese mit einem mehr oder weniger hohen Insolvenz- oder Totalverlustrisiko behaftet ist, liegt regelmäßig eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung durch den Berater oder Vermittler vor.

    Rechtsfolge einer solchen Fehlberatung ist, dass der Anlageberater oder Anlagevermittler, bzw. dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung dem betroffenen Anleger den verlorenen Geldbetrag grundsätzlich in voller Höhe als Schadensersatz zu erstatten hat.

    Rechtsrat für von der DEGAG-Insolvenz betroffene Anleger

    Anleger und Zeichner von Genussrechten der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH sollten im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale klären lassen, wann sie ihre Forderungen bei dem zuständigen Insolvenzverwalter anmelden können.

    Aufgrund der Nachrangigkeit ihrer Ansprüche kann es sein, dass diese erst nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Insolvenzgericht angemeldet werden dürfen.

    Falls sich Anleger nicht sicher sind, ob sie von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler vollständig und wahrheitsgemäß über die tatsächlich besonders hohen Totalverlustrisiken der DEGAG-Genussrechte aufgeklärt und beraten wurden, sollten sie auch dies von einem erfahrenen Anwalt prüfen lassen.

    Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

    Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

    Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

    Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

    Weitere Informationen zu dem Thema DEGAG Insolvenz



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