Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktuell zur DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, zur DEGAG WI8 GmbH (WohnInvest 8) und zur DEGAG Kapital GmbH am 20.12.2024 auf das Risiko eines möglichen Ausfalls von Zins- und Rückzahlungen auf deren Genussrechte hingewiesen hat, sollten betroffene Anleger dringend prüfen lassen, ob ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen ihren Anlageberater oder Anlagevermittler zustehen, die im Ergebnis auf vollständige Erstattung des Anlageverlustes gerichtet wären.
Aufklärungspflichten der Anlagevermittler über das Risiko der DEGAG Genussrechte
Nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Anlageberater oder Anlagevermittler seine Kunden vollständig über die mit einer solchen Zeichnung von qualifiziert nachrangigen Genussrechten einhergehenden Besonderheiten und Risiken eingehend aufklären oder beraten.
Will der Anleger beispielsweise eine weitgehend sichere oder als ergänzende Altersvorsorge gedachte Kapitalanlage zeichnen, darf der Berater oder Vermittler ihm grundsätzlich keine hochriskanten Anlagen wie etwa nachrangige Genussrechte empfehlen.
Tut er dies dennoch, haftet er dem Anleger grundsätzlich auf vollen Schadensersatz, mithin also auf Erstattung sämtlicher Anlageverluste.
Außerdem hat der Berater oder Vermittler vor dem Vertrieb einer solchen Anlage eigenverantwortlich die wirtschaftliche Plausibilität des Anlagekonzeptes sowie die Bonität und Seriosität des oder der Emittenten zu prüfen.
Unterlässt er eine solche Prüfung oder war diese Prüfung unzureichend, haftet er dem Anleger gegenüber ebenfalls auf vollen Schadensersatz.
Auch wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger einen Verkaufsprospekt oder andere schriftliche Hinweise übergeben hat, die die Chancen und Risiken solcher nachrangiger Genussrechte hinreichend verdeutlichen, darf er diese Risiken dem Anleger gegenüber nicht anders darstellen und mit seinen mündlichen oder schriftlichen Erklärungen ein Bild zeichnen, das die schriftlichen (Risiko-) Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mildert.
Hat der Anlageberater oder Anlagevermittler also die schriftlichen Risikohinweise zu den DEGAG-Genussrechten in einem Verkaufsprospekt, den Vertragsunterlagen oder in einem Beratungsprotokoll mündlich oder schriftlich verharmlost oder heruntergespielt, haftet er dem Anleger auch auf vollständigen Ersatz seines Anlageverlustes.
Haftung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Vermittler von DEGAG-Genussrechten auch bei einer Insolvenz
Sofern den Zeichnern von Genussrechten der DEGAG Unternehmensgruppe ein Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Vermittler zusteht, müssen sie grundsätzlich auch nicht befürchten, im Falle seiner Insolvenz leer auszugehen.
Selbst dann muss deren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung regelmäßig für den Anlageverlust aufkommen.
Kritik von Stiftung Warentest an Anlageangeboten der DEGAG Kapital GmbH, der DEGAG WI8 GmbH (WohnInvest 8) und der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH wegen hohem Risiko ihrer Genussrechte
Die Verbraucherschutzorganisation „Stiftung Warentest“ hat erst im August 2024 vor der Zeichnung von DEGAG-Genussrechten gewarnt.
Die Kritik von „Stiftung Warentest“ wurde unter anderem darauf gestützt, dass Jahresabschlüsse zu spät eingereicht worden seien, das nach Ablauf der Gültigkeit von Verkaufsprospekten noch Anlegergelder eingesammelt wurden und dass die Gesellschaften Schlupflöcher genutzt haben, um eine Prospektpflicht zu umgehen.
Ohnehin sei das Risiko solcher qualifiziert nachrangiger Genussrechte generell besonders hoch, weil die Ansprüche der Anleger erst dann bedient werden, wenn alle anderen vorrangigen Gläubiger vollständig befriedigt werden konnten.
Droht jetzt eine Pleite bei den Emittenten der DEGAG-Genussrechte?
Ob die derzeitigen Zahlungsschwierigkeiten der betroffenen Gesellschaften der DEGAG-Gruppe letztlich in ein Insolvenzverfahren münden werden, bleibt vorerst abzuwarten.
Bevor solche Insolvenzverfahren eröffnet werden, sollten betroffene Anleger in jedem Fall versuchen, den qualifizierten Nachrang ihrer Genussrechte anzufechten, um so in eine bevorrechtigte Gläubigerstellung zu gelangen und so ihre Chancen auf eine möglichst hohe Rückzahlung im Insolvenzverfahren zu verbessern.
Rechtsrat für Zeichner von Genussrechten der DEGAG-Gruppe
Falls der Anlageberater oder Anlagevermittler das besonders hohe (Totalverlust-) Risiko der qualifiziert nachrangigen Genussrechte der DEGAG Kapital GmbH, der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und der DEGAG WI8 GmbH mit seinen schriftlichen oder mündlichen Erklärungen verharmlost oder heruntergespielt hat, sollten betroffene Anleger in jedem Fall von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihrer Wahl oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob ihnen gegen den Vermittler und dessen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.
Weitere Informationen unserer Kanzlei zu dem Thema DEGAG Genussrechte