Ende Dezember 2024 stellte die DEGAG AG sämtliche Zins- und Kapitalzahlungen ein. Als Begründung führte das Unternehmen die gestiegenen Finanzierungskosten sowie rückläufige Margen bei Immobilienprojekten an. Die Immobiliengruppe hat über Genussrechte rund 275 Millionen Euro bei ca. 4.700 Anlegern eingesammelt.
Da ein Risiko besteht, dass das Unternehmen nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die Forderungen der Anleger auszuzahlen, stellt sich für die betroffenen Investoren die entscheidende Frage, ob es weitere Haftungsgegner gibt, um das eingezahlte Geld zurückzuerhalten.
Kostenfreie Prüfung von Schadensersatzansprüchen
Den DEGAG-Anlegern könnten neben den Ansprüchen gegen die Gesellschaft und deren Organe auch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder unzureichender Aufklärung gegen den Vermittler und dessen Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung zustehen. Daher sollten Anleger frühzeitig fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um prüfen zu lassen, ob auch in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche bestehen. Die Kanzlei Bender & Pfitzmann hat für Anleger der DEGAG daher eine kostenfreie Ersteinschätzung eingerichtet.
Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Anlagevermittler
Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Kunde nachweisen kann, dass ein Schaden durch eine fehlerhafte Beratung oder Informationspflichtverletzung des Vermittlers entstanden ist. Außerdem muss dargelegt werden, dass der Kunde bei korrekter Beratung oder Information anders gehandelt hätte und dadurch ein geringerer oder gar kein Schaden eingetreten wäre.
Kernpunkte der Haftung des Anlagevermittlers
Ein Anlagevermittler haftet im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere für die Einhaltung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten. Die Haftung richtet sich nach der Gewerbeordnung (§ 34f GewO), der Finanzvermittlerverordnung (FinVermV)) sowie den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Vertragliche und gesetzliche Pflichten:
Die Haftung basiert auf der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten des Vermittlers, insbesondere der Risikoaufklärung und der Eignungsprüfung der Finanzprodukte. - Aufklärungspflichten:
Der Vermittler ist verpflichtet, über alle wesentlichen Risiken, die mit dem Vertragsabschluss verbunden sind, zu informieren. Auch muss er die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts sowie die Bonität und Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage prüfen oder den Anleger auf die Unterlassung dieser Prüfung hinweisen. - Offenlegung von Provisionen:
Provisionen, einschließlich Bestandsprovisionen, müssen dem Anleger offengelegt werden, da diese Rückschlüsse auf mögliche Eigeninteressen des Vermittlers erlauben. Der Vermittler ist verpflichtet, im Interesse des Anlegers zu handeln und darf nicht vorrangig Eigeninteressen verfolgen. - Persönliche Haftung:
Vermittler, die nicht unter einem Haftungsdach tätig sind, haften persönlich oder über ihre Gesellschaften. Zwischen dem Anleger und dem Vermittler kommt stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande, wenn der Anleger die Expertise des Vermittlers in Anspruch nimmt.
Bereits die mangelhafte Offenbarung und unklare oder falsche Darstellung von Provisionen kann zu Haftungsansprüchen führen. Die Finanzvermittlerverordnung hat insoweit klare Vorgaben gemacht, die bei der Beratung vor Abschluss der Anlage eingehalten werden müssen. Auch die falsche oder unzureichende Darstellung der Funktionsweise der Vermögensanlage, Verlustrisiken und Rückzahlungsszenarien kann Haftungsansprüche auslösen.
Das Vermittlungsgespräch in Sachen DEGAG
Laut § 12 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) muss der Anbieter von öffentlich angebotenen Vermögensanlagen dafür sorgen, dass in den Werbematerialien der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis abgedruckt ist:
„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“
Es gilt somit individuell zu prüfen, welche Werbemittel in dem Vermittlungsgespräch vorgelegt wurden. Wurde in dem Beratungsgespräch oder dem schriftlichen Angebot auf das bei DEGAG Beteiligungen bestehende (Totalverlust-) Risiko der qualifiziert nachrangigen Genussrechte der Gesellschaft aufmerksam gemacht?
Wurde korrekt über die DEGAG Nachrang- und Patronatserklärung aufgeklärt?
Der letzte Jahresabschluss der DEGAG AG betraf das Jahr 2019. Diese Bilanz wurde erst im Sommer 2021 im Handelsregister veröffentlicht. Seitdem wurden keine weiteren Konzernabschlüsse vorgelegt. Wenn ein kapitalsuchendes Unternehmen über Jahre hinweg keine Jahresabschlüsse mehr veröffentlicht, ist dies ein Warnzeichen, das für die Anlageentscheidung jedes Investors erheblich ist.
Bei jeder Anlagevermittlung ist ein Protokoll über die Anlageziele und Risikogeneigtheit des Anlegers zu erstellen. Jeder Anleger hat das Recht, eine Abschrift dieses Protokolls zu erhalten. Aus diesem Dokument können sich Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche ergeben.
Kostenlose Erstberatung für Anleger der DEGAG
Um die Ansprüche der geschädigten Investoren zu bündeln hat die Kanzlei Bender & Pfitzmann die Interessengemeinschaft „Degag AG“ gegründet. Hier erhalten Anleger Informationen, welche Möglichkeiten es gibt das eingesetzte Kapital zurückzuerhalten. Nehmen Sie also jetzt Kontakt auf und nutzen Sie die kostenlose Erstberatung.
Die Rechtsanwälte Bender & Pfitzmann sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht tätig. Als Anlegerschutzkanzlei beraten und vertreten sie bundesweit Anleger und unterstützen bei allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit gescheiterten Kapitalanlagen und unseriösen Genossenschaften. Die Fachanwälte der Kanzlei Bender & Pfitzmann verfügen über große Erfahrungen und Erfolge im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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