Verhalten im Falle der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung
Wer zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung geladen wird oder eine Anordnung erhält, sollte folgende Grundregeln beachten:
- Ruhig bleiben und nicht aktiv widersetzen,
- Widerspruch dokumentieren – „Ich widerspreche der Maßnahme, dulde sie aber“,
- keine Aussage zur Sache,
- Anordnungsgrundlage und Aktenzeichen notieren,
- Akteneinsicht beantragen,
- unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.
Wird eine Ladung ignoriert, drohen Zwangsmaßnahmen (z.B. Vorführung). Besser ist es, juristisch fundiert gegen die Maßnahme vorzugehen und sich möglichst früh anwaltliche beraten zu lassen. Im Falle von repressiven Maßnahmen besteht bereits ein Anfangsverdacht – es wird also bereits gegen Sie ermittelt. Schon damit Sie sich effektiv gegen den Vorwurf verteidigen können, ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes geboten. Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.
Hinweis: Bei präventiven Maßnahmen sollte zusätzlich Eilrechtsschutz (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) erwogen werden, um die Maßnahme vorläufig auszusetzen.
Speicherung und Verarbeitung der Daten
Von den Strafverfolgungsbehörden (i.d.R. der Polizei) erhobene Daten werden zentral gespeichert:
- INPOL (Informationssystem der Polizei), Allgemeine Personeninformationen, Fotos,
- AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem) – Fingerabdrücke,
- DNA-Analysedatei – Genetische Profile beim BKA.
Zugriff erhalten nur Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Private Dritte, Arbeitgeber oder Verwaltungsstellen haben keinen Zugang. Im Polizeiregister wird jedoch vermerkt, dass entsprechende Datensätze vorhanden sind. ED-Daten tauchen auch nicht im polizeilichen Führungszeugnis auf.
Speicherdauer
Speicherdauer
Gesetzlich vorgeschrieben ist keine starre Frist, sondern eine regelmäßige Zweck- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Orientierungswerte:
- 5 Jahre bei einfachen Straftaten,
- 10 Jahre oder länger bei schweren Delikten oder Rückfallgefahr.
Nach § 14 Abs. 8 PolG NRW sowie Art. 5 DSGVO müssen Daten gelöscht werden, wenn ihr Speicherzweck entfallen ist.
Anspruch auf Löschung
Nach Abschluss des Strafverfahrens oder nach Wegfall der Gefahrenprognose, die eine erkennungsdienstliche Behandlung zu präventiven Zwecken rechtfertigt, können Sie einen Antrag auf Löschung der entsprechenden Daten stellen.
Aus der Erfahrung zeigt sich, dass die Polizei im Zusammenhang mit den gesetzlichen vorgegeben Löschfristen nicht immer sorgfältig arbeitet. Für Ermittler ist es offenbar schwer, sich von mühsam gewonnenen Datensätzen zu trennen, besonders dann, wenn Sie für die Zukunft die Strafverfolgung erleichtern könnten.
Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Löschung von bei der Polizei gespeicherten Daten:
- Verfahrensbeendigung ohne Tatnachweis (Einstellung oder Freispruch),
- Entfall der Gefahrenprognose,
- Unverhältnismäßigkeit der fortdauernden Speicherung.
Rechtsgrundlagen: Art. 17 DSGVO, § 47 BDSG, § 14 Abs. 8 PolG NRW.
Nach § 36 Abs. 2 BKAG sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie zur Aufgabenerfüllung des Bundeskriminalamts nicht mehr erforderlich sind. Entsprechende Löschansprüche können sich daher auch gegenüber dem BKA richten, insbesondere wenn Daten wie Fingerabdrücke oder DNA-Profile in zentralen Bundesdateien gespeichert wurden.
Ähnlich verpflichtet § 17 Abs. 1 PolG NRW die Polizei Nordrhein-Westfalen, personenbezogene Daten zu löschen, wenn deren Speicherung unzulässig ist oder der Speicherungszweck entfallen ist. Zudem muss die Polizei nach § 17 Abs. 4 PolG NRW in regelmäßigen Abständen von sich aus überprüfen, ob gespeicherte Daten noch erforderlich sind – eine Pflicht, die in der Praxis oft nicht automatisch umgesetzt wird.
Wichtig: Löschungen erfolgen – trotz Entfall des Speicherungszwecks – nicht immer automatisch. Betroffene müssen häufig aktiv einen Antrag stellen und die Löschung begründet verlangen. Dieser Antrag ist begründet bei der speichernden Stelle zu stellen.
Kann ein Anwalt mir bei der Löschung meiner Daten bei der Polizei helfen?
Wir haben in zahlreichen Verfahren die Daten von ehemals Beschuldigten bei Strafverfolgungsbehörden löschen durch entsprechende Anträge löschen lassen. Dabei ist unerheblich, ob wir Sie bereits zuvor im Strafverfahren vertreten haben, oder ob das Strafverfahren bereits abgeschlossen ist.
Grundsätzlich können wir die Löschung von Daten für einen verhältnismäßig günstigen Pauschalpreis anbieten.
Sofern wir Sie bei der Löschung Ihrer Daten unterstützen sollen, kontaktieren Sie uns – gerne über das Kontaktformular bei anwalt.de oder über die Internetpräsenz unserer Kanzlei.
Rechtsschutzmöglichkeiten sofern die Polizei / Behörde / Strafverfolgungsbehörde die Löschung verweigert
Je nach Art der Maßnahme bestehen folgende Wege:
a) Repressive Maßnahmen:
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 StPO),
→ gegen eine polizeiliche Anordnung. - Beschwerde (§ 304 StPO).
→ wenn die Anordnung durch ein Gericht erfolgt.
b) Präventive Maßnahmen:
- Widerspruch gegen die Anordnung (§ 68 VwGO),
- Anfechtungsklage (§ 42 VwGO),
- Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO)
→ zur vorläufigen Aussetzung oder Verhinderung der Maßnahme bei besonderer Eilbedürftigkeit.
c) Bei Ablehnung eines Löschungsantrags:
- Verpflichtungsklage auf Löschung (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).
In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten wird empfohlen, unverzüglich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um sämtliche maßgeblichen Tatsachen zu erfassen und die weiteren rechtlichen Schritte strategisch vorzubereiten.
Praxishinweis: In vielen Fällen ist es strategisch klug, zeitgleich einen Auskunftsantrag zu stellen, um Transparenz über den Umfang der Datenspeicherung zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
Rechte der Betroffenen nach der DSGVO
Grundsätzlich bietet auch die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) Möglichkeiten, um der Datengier der Behörden zu begegnen. Betroffene können sich auf folgende Rechte stützen:
- Auskunftsrecht über gespeicherte Daten (Art. 15 DSGVO, § 18 PolG NRW),
- Berichtigungsrecht bei unrichtigen Daten (Art. 16 DSGVO),
- Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“, Art. 17 DSGVO, § 17 PolG NRW),
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),
- Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO).
Diese Rechte bestehen auch gegenüber Polizeibehörden, wobei Einschränkungen möglich sind, wenn die öffentliche Sicherheit entgegensteht (§ 56 BDSG). In der Regel empfiehlt es sich, sich auf die spezielleren Anspruchsgrundlagen aus den jeweiligen Polizeigesetzen zu beziehen.
Fazit
Erkennungsdienstliche Behandlungen und polizeiliche Datenspeicherungen dürfen nur unter klar definierten Voraussetzungen erfolgen. Die Eingriffe müssen stets verhältnismäßig, zweckgebunden und zeitlich begrenzt sein.
Betroffene sollten:
- sich über ihre Rechte informieren,
- bei Anordnungen frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen,
- Löschansprüche aktiv geltend machen.
Insbesondere nach einer Verfahrenseinstellung oder einem Freispruch besteht regelmäßig ein Recht auf Löschung der erfassten Daten. Erfolgt keine automatische Bereinigung, können Betroffene diese gerichtlich durchsetzen.
Auf einen Blick: Ihre wichtigsten Rechte
✔️ Nur konkrete Verdachtsmomente rechtfertigen ED-Behandlungen.
✔️ Regelmäßige Prüfung der Speicherungsdauer durch die Polizei ist vorgeschrieben.
✔️ Löschungsantrag kann jederzeit gestellt werden, wenn der Zweck entfällt.
✔️ Widerspruch und Klage sind bei unrechtmäßigen Maßnahmen möglich.
✔️ Rechtsanwalt einschalten erhöht die Erfolgschancen erheblich.
Als erfahrene Strafverteidiger (insb. in der Region Köln, Bonn und bundesweit) stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Gerne beraten wir Sie in allen Fragen rund um das Strafrecht und vertreten Sie in NRW (Bonn, Euskirchen, Sankt Augustin, Sinzig, Koblenz, Hürth etc. und im Raum Köln) sowie bundesweit.
Kontaktieren Sie uns – gerne über das Kontaktformular bei anwalt.de oder über die Internetpräsenz unserer Kanzlei.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel stellt keine vollständige rechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das persönliche Gespräch mit einem Anwalt.