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    Home » Das spanische Schnellverfahren (sog. „juicio rápido“) in Strafsachen und die Eintragung im Bundeszentralregister (BZR)
    Rechtsformen

    Das spanische Schnellverfahren (sog. „juicio rápido“) in Strafsachen und die Eintragung im Bundeszentralregister (BZR)

    adminBy adminMai 22, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Das spanische Schnellverfahren in Strafsachen (sog. „juicio rápido“) ermöglicht eine rasche Aburteilung von Straftaten mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Charakteristisch ist die Strafermäßigung um ein Drittel bei Geständnis – ein Mechanismus, der Beschleunigung im Strafverfahren fördert, aber auch Druck auf Beschuldigte ausüben kann.

    Eintragung spanischer Urteile in das deutsche Bundeszentralregister (BZR)
    Ausländische Verurteilungen werden nach § 54 BRZG registriert, wenn:

    • Der Verurteilte Deutscher ist oder in Deutschland wohnt
    • Die Tat nach deutschem Recht strafbar wäre
    • Die Entscheidung rechtskräftig ist

    Praktische Risiken:

    • Spanische Schnellverfahren bergen Verfahrensmängel wie unzureichende Verteidigeranwesenheit oder Druck zu Geständnissen. In der Praxis ist es zudem oft so, dass – wenn überhaupt – ein spanischer Pflichtverteidiger bestellt wird und die Beschuldigten kein Spanisch sprechen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers ist hingegen nicht immer gegeben.

      Ein medialer Beispielsfall ist der sog. „BVB-Fall“ 2010, bei dem Festgenommene ohne Übersetzerunterstützung Urteile akzeptierten.

      Die Urteile sind dann auch bereits rechtskräftig, da auf Rechtsmittel verzichtet wird.

    • Deutsche Gerichte müssen laut BVerfG rechtsstaatliche Mindeststandards prüfen, bevor Eintragungen vorgenommen werden.

    Ein paradigmatischer Fall zeigt die Komplexität: Das Kammergericht Berlin musste 2017 eine Eintragung neu bewerten, nachdem das Bundesverfassungsgericht monierte, dass prozessuale Unregelmäßigkeiten (u.a. fehlende Belehrung über Rechte) nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

    Diese Feststellung ist jedoch leider in der Praxis bis heute die Ausnahme. Eintragungen erfolgen meist trotzdem ohne Weiteres und werden auch auf Antrag nicht gelöscht oder überprüft.

    Für Strafverteidiger entscheidend: 

    • Sofortige Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen
    • Verjährungsfristen beider Rechtsordnungen parallel prüfen
    • Anfechtung gemäß § 55 BZRG bei Verstößen gegen zwingende Verfahrensgarantien

    Zusammenfassend steht fest: Die Schnelligkeit spanischer Strafverfahren steht oft im Konflikt mit deutschen Rechtsstaatsprinzipien, was eine Herausforderung für die grenzüberschreitende Strafverfolgung darstellt.  



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