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    Home » Das neue Cannabisgesetz – Erlass der restlichen Freiheitsstrafe?
    Rechtsformen

    Das neue Cannabisgesetz – Erlass der restlichen Freiheitsstrafe?

    adminBy adminJanuar 12, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Das neue Cannabisgesetz

    Am 1. April 2024 trat das Cannabisgesetz in Kraft, welches den Konsum von Cannabis neu regelt. Das hat unter anderem zur Folge, dass Cannabis im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) von der Liste der verbotenen Substanzen gestrichen wurde. Im öffentlichen Raum darf ein Erwachsener nun bis zu 25 Gramm getrockneten Cannabis straffrei besitzen. Im privaten Raum liegt die Grenze sogar bei 50 Gramm. Außerdem dürfen Erwachsene privat bis zu drei Pflanzen Cannabis anbauen. Für Minderjährige bleibt der Besitz weiterhin verboten. Außerdem gelten Beschränkungen zum Konsum im öffentlichen Raum. So gilt unter anderem ein Konsumverbot in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr. Auch rund um Schulen, Kitas, Spielplätzen, weiteren Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlichen Sportstätten ist der Konsum von Cannabis in der Sichtweite der Einrichtungen untersagt. Das gilt auch für den Konsum von Cannabis in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen.

    Erlass der restlichen Freiheitsstrafe?

    Wann Freiheitsstrafen aufgrund von Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis erlassen werden können, die vor dem hiesigen Gesetz begangen wurden, führte der Bundesgerichtshof (2 Ws 137/24) in seinem Beschluss vom 12. Juni 2024 aus. Zuvor wurde von einem anderen Gericht eine frühzeitige Entlassung des Verurteilten abgelehnt. Dieser brachte jedoch vor, dass die Änderung des KCanG besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB darstellt. Danach wird nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofes

    Der BGH vertritt in seinem Beschluss jedoch die Auffassung, dass aufgrund der Änderung des KCanG keine besonderen Umstände vorliegen. Demnach habe der Gesetzgeber keine Regelungen getroffen, die eine rückwirkende Anwendung der milderen Strafrahmen auf teilweise vollstreckte Freiheitsstrafen erlauben. Stattdessen profitieren nur diejenigen von der Amnestieregelung des KCanG, deren Handlungen nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar sind. Das trifft auf den Verurteilten in diesem Fall nicht zu.

    Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

    Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.



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