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    Home » Das Haustier bei Trennung oder Scheidung
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    Das Haustier bei Trennung oder Scheidung

    adminBy adminMai 20, 2025Keine Kommentare7 Mins Read
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    Das Haustier bei Trennung oder Scheidung – Hund, Katze, Pferd

    Häufig ist zwischen Partnern streitig, wer nach der Trennung ein Haustier, welches in der Lebensgemeinschaft oder Familie lebte, behalten darf, da sie den Status eines liebgewordenen individuellen Familienmitgliedes erworben haben und keiner auf ihre Gesellschaft verzichten möchte. Andererseits leiden auch die Haustiere unter Umständen unter der Trennung zwischen Frauchen und Herrchen, wie Kinder unter der Trennung der Eltern oder Zieheltern.

    Haustiere erfordern aber auch viel Zeit und Hinwendung und verursachen Arbeit und unter Umständen sehr hohe Kosten.

    Wie ist die Rechtslage?

    Diese kann nach der Art der Partnerschaft zwischen Frauchen und Herrchen oder gleichgeschlechtlichen Haltern aber auch nach der Art des Tieres, seiner Funktion, seines Alters und Wesens aber auch der Anzahl der Tiere unterschiedlich sein.

    I. Wer bekommt den Hund nach der Trennung?

    Hierbei ist zunächst zu klären, wer Eigentümer ist und dann ist zu unterscheiden, ob das Haustier während einer nichtehelichen Partnerschaft oder innerhalb einer Ehe erworben wurde.

    1. Anschaffung vor der Partnerschaft und vertragliche Vereinbarungen:

    Hat ein Partner das Tier allein gekauft und versorgt, bleibt es grundsätzlich erstmal in dessen Eigentum. (OLG Stuttgart v. 23.04.2019)

    Aber die Vermutungsregelung des § 1006 BGB kann zu einer anderen Wertung führen. Die Betreuung nach der Trennung kann eine konkludente Einigung für einen Eigentumsübergang sein. Der Lebenspartner oder Ehegatte kann somit nachträglich Miteigentum erwerben (OLG Bamberg 14.09.2018)

    2. Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Wurde das Haustier gemeinsam angeschafft, gilt es als gemeinschaftliches Eigentum. Nachweisregel § 1006 BGB. Herausgabeanspruch nach § 985 BGB (LG Potsdam v. 10.07.2024)

    Für eingetragen Lebenspartner gilt §§ 13,14 LPartG die § 1361b BGB vergleichbar sind.

    3. Ehegatten: Auch wenn Haustiere nach deutschem Recht keine Sachen sind, werden auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend angewandt (§ 90a Satz 3 BGB). Im Trennungs-/ oder Scheidungsfall wird ein Haustier daher als Haushaltsgegenstand (wenn sie Liebhaberei/Freizeitgestaltung (Reitpferd) oder als Nutztiere (Hühner, Jagdhund) gehalten werden – nicht bei Tieren als Kapitalanlage) behandelt.

    Bei der Anschaffung eines Haushaltsgegenstandes während der Ehe wird gemeinsames Eigentum vermutet, sofern nicht das Alleineigentum eines Ehegatten nachgewiesen wird. Kaufvertrag, Impfpass, Hunderegister, Hundevereinsmitgliedschaft, oder Erwerb für ein 4-jähriges Kind reichen nicht (OLG Naumburg v. 12.04.2018) Übernahme von Tierarzt, Hundeübungsplatz, Haftpflichtversicherung, Hundesteuer reicht auch nicht (OLG Nürnberg v. 07.12.2016).

    Bei Trennung werden im Rahmen der Teilung der Haushaltsgegenstände gem. § 1361a BGB (Gebrauchsüberlassung) bzw. § 1568b BGB (endgültige Zuweisung) die Tiere einem Ehepartner zugewiesen (OLG Schleswig v. 20.02.2013).

    Das Familiengericht berücksichtigt hierbei insbesondere folgende Faktoren (nicht Anlass/Beweggrund der Anschaffung, Herkunft der finanziellen Mittel, Unterhaltung, Wert oder Qualität des Tieres):

    • Wer das Tier während der Ehe hauptsächlich versorgt und betreut hat (Fütterung, Tierarztbesuche, Pflege) Kontinuität;
    • Welche räumlichen Gegebenheiten existieren für die artgerechte Haltung des Tieres; Beibehaltung der gewohnten, vertrauten Umgebung; (OLG Zweibrücken v. 05.02.1998)
    • Wer ist Hauptbezugsperson; gibt es Kinder im Haushalt, die eine enge Bindung zum Tier haben oder sonst. Affektionsinteresse bei Familienangehörigen; (OLG Oldenburg v. 29.11.2018)
    • Hat ein Ehepartner weniger Zeit für die Betreuung aufgrund beruflicher Verpflichtungen;
    • Zusammenleben mit anderen Tieren/Rudelinteressen; Schutz und Wohlbefinden des Tieres wird in den Vordergrund gestellt; mehrere Tiere können aber auch aufgeteilt werden (OLG Schleswig v. 20.02.2013)

    Grundsätzlich hierzu: (OLG Nürnberg v. 20.12.2016; OLG Stuttgart v. 23.04.2019, OLG Oldenburg v. 29.11.2018)

    Anspruch auf Entschädigung, Vergütung § 1361a Abs. 3, S. 2 BGB, Zahlungsaufforderung erforderlich, für Höhe Billigkeitskriterien, wie Mietwert, Einkommens-/Vermögenslage (OLG München v. 02.07.1997)

    II. Gibt es ein Umgangsrecht für Haustiere?

    Ein gesetzliches Umgangsrecht, wie dies bei Kindern der Fall ist, existiert für Haustiere nicht (anders ausnahmsw. AG Bad Mergentheim v. 19.12.1996, nach tierpsycholog. Gutachten für Pudel), h.M.:  OLG Bamberg v. 10.06.2003, OLG Hamm v. 19.11.2010, OLG Schleswig v. 21.04.1998,

    aber über Billigkeitsüberlegungen in § 1361a Abs. 2 BGB und § 1568b Abs. 1 BGB kann u.U. eine Umgangsregelung getroffen werden.

    1. Nichteheliche Lebensgemeinschaften: Besteht gemeinschaftliches Eigentum, kann das Gericht eine Nutzungsregelung treffen. Das LG Frankenthal U. v. 12.05.2023) hat in einem Einzelfall ein zweiwöchentliches „Wechselmodell“ für einen Hund angeordnet. Dies ist jedoch keine allgemeine Regel, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung wird auf § 745 BGB gestützt.

    2. Ehegatten: Früher wurde überwiegend vertreten, dass es ein Umgangsrecht für den anderen Partner nicht gibt (vgl. Urteil des OLG Hamm FamRZ 2011, 893).

    Neuerdings wird die Auffassung, dass über Billigkeitsüberlegungen in § 1361a Abs. 2 BGB und § 1568b Abs. 1 BGB eine Umgangsregelung getroffen werden kann, immer häufiger vertreten.

    III. Unterhalt oder Aufwendungsersatz für das Haustier

    1. Mehrbedarf- oder Sonderbedarf

    Beim Ehegattenunterhalt spielt dies (wg. Quotenunterhalt zwischenzeitlich auch bei hohen Einkommensverhältnissen) nur bei einer (ausnahmsweise anwendbaren) konkreten Bedarfsberechnung über § 1578 BGB eine Rolle.

    Bei Kindeunterhalt ist Reitsport bei Einigung der Eltern oder Gewährenlassen und insbesondere sehr guten Einkommensverhältnissen, so z.B. BGH v. 20.09.2023, NZFam 2024, 112, Mehrbedarf.

    2. Aufwendungsersatz

    Für spezielles Hundefutter oder Tierarztkosten; Aber neben Nutzungsvergütung ist Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB, bzw. 748 BGB ausgeschlossen. Während der Zeit der Überlassung muss derjenige Kosten für Pflege und Erhaltung tragen, dem das Tier zugeordnet wurde. (OLG Bamberg 14.09.2018)

    IV. Rechtsprechung und Literatur:

    OLG Stuttgart v. 23.04.2019, FamRZ 2019, 1406 (Tierwohlgesichtspunkte maßgebl. für Zuweisung, vor der Ehe angeschaffter Hund bleibt i.d.R Alleineigentum);

    OLG Oldenburg v. 29.11.2018, FamRZ 2019,784 (Trennung u. Scheidung – wer bekommt den Hund?);

    OLG Bamberg 14.09.2018, FamRZ 2019,354 (Betreuung nach Trennung ist Einigung, Kostentragung);

    OLG Naumburg v. 12.04.2018, FuR 2019, 92, BeckRS 2018, 37259, FamRZ (Eheg Hund, Eigentumsnachweis -, Haushaltsgegenstand, § 1361a BGB, Zuweisung nach Billigkeit;

    OLG Nürnberg v. 20.12.2016, BeckRS 2016, 11208, FamRZ 2017, 513, (Faktoren für die Überlassung) NZFam 2017, 158 m. Anm. Reinken (Eheg. zeitweise Nutzungsüberlassung Hund aus Billigkeit gem. § 1361 b BGB);

    OLG Stuttgart v. 11.04.2014, BeckRS 2014, 11670, FamRZ 2014, 1300, NZFam 2014, 760 (Teilhabe);

    OLG Schleswig v. 20.02.2013, FamRZ 2013, 1984 (im Zweifel gemeinsames Eigentum bei Erwerb v. Ehegatten, mit Folge der Zuweisung gem. § 1568b II BGB, 3 Hunde können auch nach Wohnverhältnissen aufgeteilt werden)

    OLG Köln, Mindermeinung (Streit um Alleieigentum am Tier ist keine FamSache kein Haushaltsggstd), FamFR 2011, 200

    OLG Hamm v. 19.11.2010, FamRZ 2011, 893 (kein Umgangsrecht);

    OLG Celle FPR 2009, 424; (Vögel)

    OLG Bamberg v. 10.06.2003, FamRZ 2004,559 (aus Liebhaberei gehaltene Hunde) m. Anm. FamRB 2004, 73;

    OLG Naumburg v. 29.10.1999 FamRZ 2001,481 (Pferde, wenn zur Gewinnerzielung gehalten, kein Haushaltsgegenstand, auch Viehwirtschaft die nicht Familienkonsum dient);

    OLG Schleswig v. 21.04.1998, NJW 1998, 3127 (kein Umgangsrecht);

    OLG Zweibrücken v. 05.02.1998, FamRZ 1998, 1432;

    OLG München v. 02.07.1997, FuR 1997, 353 (Entschädigung/Vergütung für Überlassung)

    OLG Ddorf. v. 30.09.1996, FamRZ 1997, 500 (Aufwendungen/Tierarztkosten Hund bestimmen ehel. Lebensbedarf);

    LG Potsdam v. 10.07.2024, BeckRS 2024, 23150, NZFam 2025, 53 (bei NeL KV kein zwingender Nachweis für Eigt, § 1006 Vermutung für Miteigentum, Zuweisung nach Billigkeit §§753, 242 BGB gg. Entschädigung);

    LG Frankenthal v. 12.05.2023, BeckRS 2023, 11634, NJW-Spezial 2023, 518, FamRZ 2023, 1773, NZFam 2023, 959 (NeL gem. Nutzungsrecht mit Umgangsturnus gem. § 745 BGB, Tierwohl, Wechselmodell);

    LG Koblenz v. 23.10.2019, FuR 2020, 383 (bei NeL nur sachenrechtl. Gesichtspunkte maßgeblich, keine Billgkeitsgesichtspunkte);

    AG Brandenburg v. 12.10.2023, BeckRS 2023, 52120 (Herausgabe, Eigentumsverlust d. Auszug ohne Mitnahme, § 1006 BGB Eigenbesitz);

    AG Siegburg v. 20.04.2022, BeckRS 2022, 57450 (NeL Kaufvertrag und anschl.Schenkung spät. Besitzverlust);

    AG Hersbruck v. 26.08.2016, BeckRS 2016, 116218 (Eheg. Hund, Miteigentumsvermutung § 1568 b gilt auch während Trennungszeit, §1361a entspr. Anzuwenden nach Billigkeit);

    AG Bad Mergentheim v. 19.12.1996, FamRZ 1998, 1432, WKRS 1996, 2317 (Umgangsrecht mit einem Hund nach der Scheidung), Büttner FamRZ 1999, 761;

    Seier, Das besondere Familienmitglied – „Hund und Co.“ Bei Trennung und Scheidung, FuR 2020,458

    Weinreich, Die Voraussetzungen der endgültigen Verteilung von Haushaltsgegenständen nach § 1568b BGB, NZFam 2014, 486; Weinrich, die aktuelle Rechtsprechung zu Hausrat und Ehewohnung, FuR 2023, 69, 71

    Götz FamRZ 2020, 313 (Hund-Nutzungsüberlassung);

    Kaßing in HdB FamR Gerhardt u.a., Kap. 8, C. RN 72ff. Gemeinsame Regelung für Haushaltsgegenstände bei Trennung u. Scheidung;

    BGH v. 20.09.2023 BeckRS 2023, 30939; FamRZ 2024, 32, NZFam 2024, 112 m. Anm. Niepmann (Mehrbedarf des Kindes bei überduchschnittl. wirtschaftl. Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen – Reitsport)



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