Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jüngst (Az.: VII B 126/24) in einem hier geführten Beschwerdeverfahren gegen das Finanzamt Eckernförde-Schleswig:
„Da das FA abweichend vom eindeutigen Tenor der Entscheidung des FG den Antrag indes nicht zurückgenommen, sondern diesen für erledigt erklärt und zudem die Kostentragung des Antragstellers beantragt hat, entspricht es billigem Ermessen, dem FA die Kosten des vorliegenden auf Zwangsgeldandrohung gemäß § 154 FGO gerichteten Rechtsstreits aufzuerlegen.“
(Hervorhebungen durch Verfasser)
Dem waren mehrere hochstreitige Verfahren vorausgegangen, an dessen Ende das FA durch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht dazu verpflichtet worden war, einen vor dem Amtsgericht gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers und Beschwerdeführers zurückzunehmen.
Das FA erklärte – wie der BFH zutreffend festhält – abweichend vom eindeutigen Tenor aber die Erledigung, woraufhin in einem weiteren finanzgerichtlichen Verfahren die gerichtliche Zwangsgeldandrohung gegen das Finanzamt beantragt wurde. Dies lehnte das Finanzgericht ab, wogegen Beschwerde zum BFH eingelegt wurde.
Dort konnte dann übereinstimmend Erledigung des nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärt werden, weil zwischenzeitlich eine gegen das FA lautende Kostenentscheidung des Insolvenzgerichts vorlag.
Der BFH schloss sich der Auffassung des Beschwerdeführers an und entschied erneut gegen das betroffene Finanzamt.
Fazit: Selbstverständliches ist im Umgang mit der Finanzverwaltung nicht immer selbstverständlich. Manchmal muss man sich wirklich ins Zeug legen und langen Atem beweisen, damit rechtsstaatliche Grundsätze hinreichend Beachtung finden.