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    Home » Coaching: Verträge nicht selten nichtig
    Rechtsformen

    Coaching: Verträge nicht selten nichtig

    adminBy adminMai 29, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    Das Phänomen des „Online – Coachings“ ist bereits seit längerem bekannt und verbreitet sich immer mehr, insbseondere auch über Social Media.

    Doch nicht immer entsprechen die Leistungen den Versprechungen der Anbieter.

    Nicht nur inhaltlich, auch bspw. im Bereich der Vertragsanbahnung stellen sich immmer wieder Fragen zur Wirksamkeit solcher Coaching – Verträge.

    Bereits März 2023 hatte das Oberlandesgerichts Celle ein Klage eines Online-Coaches abgwiesen und insbesondere darauf abgestellt, dass der Vertrag gem. § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei, weil der dortige Kläger, welcher Coaching-Gebühren einklagte, nicht über die gem. §12 FernUSG erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge verfügte.

    Das OLG ließ dabei weitere Möglichkeiten, also bspw. ob der Vertrag nach anderen Vorschriften, insbesondere den §§ 134, 138, 142 BGB nichtig ist oder der Widerruf bzw. der Rücktritt der dortigen Beklagten wirksam waren, dahingestellt.

    Etliche Landgerichte folgen dieser Auffassung, andere sehen Verträge als sittenwidrig an.

    Im Falle eines unwirksamen Vertrages können grds. zu Unrecht gezahlte Coaching-Gebühren zurück verlangt und Zahlungen verweigert werden.

    Fazit

    Coaching – Kunden sehen sich in derartigen Fällen nicht selten Forderungen der Anbieter ausgesetzt oder stellen fest, dass sie Unsummen für praktisch wertlose Informationen gezahlt haben.

    Doch sie sollten sich nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihr Geld zurückzufordern und Zahlungen zu verweigern, allerdings ist angesichts der Einzelfallbeurteilung Vorsicht geboten.

    Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt Geschädigte, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren bundesweit.

    Die Vertragsbedingungen und die genaueren Umstände sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage bspw. ein Erstattungsanspruch durchsetzbar ist.

    Gerne unterstützen wir Sie!



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