Wie führe ich ein Unternehmen? Wie setze ich mein Geschäftsmodell perfekt in Szene? Wie lebe ich gesünder? Wie finde ich zu mir selbst? – bei all diesen und vielen weiteren Fragen versprechen in den letzten Jahren immer mehr Coaches Hilfe für ihre Kunden.
Doch wer darf sich in Deutschland eigentlich als „Coach“ bezeichnen?
Der Begriff „Coach“ ist in Deutschland für jeden frei verwendbar. Es ist weder eine besondere berufliche Ausbildung noch eine fachliche Qualifikation in dem Bereich erforderlich, in dem der Coach tätig werden möchte. Es gilt also grundsätzlich: Jeder darf sich als „Coach“ bezeichnen.
! Achtung! Das bedeutet aber nicht, dass jedermann in jedem denkbaren Bereich Coachings anbieten darf. So gibt es coachende Tätigkeiten die allein gewissen Berufen vorbehalten sind. Das gilt etwa für Rechtsanwälte, Psychologen oder Heilpraktiker. |
Welche rechtlichen Anforderungen muss ich als Coach beachten?
- Verträge, Verträge, Verträge
Das „A und O“ eines rechtssicheren Coaching-Angebots sind die Verträge! Auch wenn die Vertragsgestaltung sicherlich nicht die Lieblingsaufgabe eines jeden zukünftigen Coachs ist, so ist sie dennoch unerlässlich!
So lassen sich in den Coaching-Verträgen etwa wichtige Regelungen dazu treffen, wie mit Stornierungen umgegangen werden soll oder welche Verhaltensregeln Ihnen bei Ihrem Coaching-Angebot wichtig sind.
Rechtssichere Coaching-Verträge können Ihnen und Ihren Kunden unnötigen Ärger ersparen!
Als Coach arbeiten Sie regelmäßig mit sensiblen Kundendaten. Eine umfassende Datenschutzerklärung sowie ggf. auch die Einholung datenschutzrechtlicher Einwilligungen sind daher unerlässlich.
Auch Ihr Marketing-Konzept sollte rechtlich abgesichert sein. So lauern insbesondere bei unbedachten Werbeaussagen (insbesondere im Gesundheitsbereich), bei der Nutzung fremder Inhalte (Stichwort: Urheberrecht!) sowie dem Versand von Newslettern viele rechtliche Fallstricke.
- Schreckgespenst: Das FernUSG
Das Fernunterrichtsgesetz (kurz: FernUSG) ist ein Gesetz, das in bestimmten Fällen eine Zulassungspflicht für Online-Coaching-Angebote vorsieht. Die Frage, wann genau Fernunterricht im Sinne des FernUSG vorliegt, ist momentan Gegenstand verschiedenster Gerichtsverfahren. Klar ist jedoch bereits jetzt: Jeder der Online-Coaching anbietet, sollte sich mit dem FernUSG beschäftigen und sein Geschäftsmodell rechtlich hierauf prüfen lassen.
Weitere Info´s zum FernUSG, der Frage wann eigentlich Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vorliegt sowie zur Frage der Folgen bei Verletzung der Zulassungspflicht folgen in nächster Zeit….
Über die Autorin:
Rechtsanwältin Dr. Wiebke Hansen ist angestellte Rechtsanwältin in einer wettbewerbsrechtlich spezialisierten Kanzlei. Sie hat im Wettbewerbsrecht promoviert und betreut Mandanten bei Problemen aller Art in diesem Bereich.