Ist nach einem Unfall ein Citroën ein angemessener Ersatz für einen Geschäftsführer, der normalerweise Porsche fährt? Ja, hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Geschäftsführer eines Unternehmens hatte als Firmenwagen einen Porsche 911, den er nicht nur dienstlich, sondern auch privat nutzen durfte. Dann kam es – ohne Schuld des Geschäftsführers – zu einem Verkehrsunfall. Der Porsche erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Direkt nach dem Unfall bekam der Geschäftsführer deshalb von seinem Unternehmen einen gemieteten Ersatzwagen gestellt: einen Citroën DS3 Cross. Mit diesem Fahrzeug war der Geschäftsführer aber nicht zufrieden.
„Citroën passt nicht zu einem Geschäftsführer“
Er war der Ansicht, ein Citroën passe nicht zu einem Geschäftsführer. Ein Porsche habe ein viel höheres Prestige und vermittle ein besonderes Fahrgefühl. Einen Porsche zu fahren, sei ein „Genuss“. Und dass das alles jetzt weggefallen sei, müsse finanziell ausgeglichen werden. Er wollte deshalb vom Unfallgegner eine Entschädigung dafür, dass er den Porsche nicht mehr fahren konnte, etwa 4.000 Euro.
Juristisch spricht man dabei von einer „Nutzungsausfallentschädigung“. Damit soll ein finanzieller Ausgleich dafür geschaffen werden, dass man das beschädigte Fahrzeug – etwa während einer Reparatur – nicht mehr nutzen kann, obwohl man in seinem Alltag auf ein Auto angewiesen ist. Wenn man allerdings einen Zweitwagen oder ein Mietauto zur Verfügung hat, gibt es grundsätzlich keine Nutzungsausfallentschädigung.
Entscheidend ist, ob Ersatzwagen zumutbar ist
Die Argumente des Geschäftsführers haben den BGH nicht überzeugt. Das Gericht verwies darauf, dass mit dem Citroën ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand und es deshalb an einem „fühlbaren Nutzungsausfall“ fehle. Zwar könne es sein, dass der Porsche die Lebensqualität des Geschäftsführers erhöhe. Das sei aber nichts, was finanziell entschädigt werden müsse.
Der Citroën sei ihm als Ersatzfahrzeug zumutbar gewesen. Der Geschäftsführer und sein Unternehmen gingen aber nicht ganz leer aus: Zumindest die knapp 300 Euro Miete für den Citroën hat die Versicherung des Unfallgegners schon ersetzt.
Aktenzeichen: VI ZR 246/24
DS Automobiles ist nicht Citroën
Die französische Automarke DS Automobiles, die auch das im Text genannte Modell DS 3 Cross produziert, gehört nicht zu Citroën. Die Marke ist aus einer Abspaltung der Citroën-Ausstattungsvariante DS entstanden und agiert in Deutschland seit 2016 eigenständig. Beide Marken gehören zum Stellantis-Konzern. Entgegen dieser Unternehmensstruktur orientieren wir uns im Text am Sprachgebrauch vor Gericht, wo von Citroën DS gesprochen worden war.
