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    Home » BGH und OLG Köln: Urteile gegen Schufa-Einträge
    Rechtsformen

    BGH und OLG Köln: Urteile gegen Schufa-Einträge

    adminBy adminApril 30, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    ⚖️ Aktuelle Urteile im Überblick

    Immer wieder haben Verbraucher Probleme mit der Schufa. 

    Beispiel: Ein Verbraucher überzog vor 2 Jahren 100 € auf seiner Kreditkarte, Mahnung nicht gesehen, weil im Urlaub, Schufa-Eintrag. Jetzt bekommt er kein Hausdarlehen. Klingt absurd? Ist es auch, aber leider traurige Realität, denn die Schufa speichert jeden noch so kleinen Eintrag 3 Jahre lang! 

    1. BGH: Kein Eintrag bei umstrittener Forderung!

    In einem Fall meldete ein Mobilfunkanbieter eine Kundin wegen angeblich unbezahlter Rechnungen an die SCHUFA, obwohl die Forderung strittig war. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 183/22), dass eine solche Meldung ohne rechtliche Grundlage einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt. Die Kundin erhielt 500 Euro immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO. Das Urteil betrifft mittelbar auch die Schufa selbst, weil klargestellt wurde, dass ein Unternehmen keine umstrittene Forderung an die Schufa melden darf. 

    2. OLG Köln: Schufa muss SOFORT löschen!

    Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24), dass erledigte Forderungen, also vollständig beglichene Schulden, sofort aus den Datenbanken der SCHUFA gelöscht werden müssen. Die bisherige Praxis, solche Einträge drei Jahre lang zu speichern, wurde als mit der DSGVO unvereinbar angesehen. Das Gericht betonte, dass das Interesse des Verbrauchers an wirtschaftlicher Rehabilitation das Informationsinteresse der Auskunfteien überwiegt. 


    🧭 Verbraucher haben Rechte!

    Die DSGVO gewährt Verbrauchern umfassende Rechte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten: 

    • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO): Einmal jährlich können Verbraucher eine kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA anfordern, um zu überprüfen, welche Daten gespeichert sind. 

    • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Verbraucher können die Löschung ihrer Daten verlangen, wenn der Zweck der Verarbeitung entfällt, beispielsweise nach Begleichung einer Schuld. 

    • Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO): Betroffene können der Verarbeitung ihrer Daten widersprechen, insbesondere wenn keine zwingenden berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen.


    ✅ Betroffene müssen jetzt: 

    1. Selbstauskunft einholen: Fordern Sie Ihre kostenlose SCHUFA-Auskunft an, um gespeicherte Einträge zu überprüfen.

    2. Löschantrag stellen: Stellen Sie einen schriftlichen Löschantrag unter Berufung auf Art. 17 DSGVO und das Urteil des OLG Köln. 

    3. Anwalt fragen: Die Schufa wird Ihren Antrag ablehnen. Das Urteil sei ja noch nicht rechtskräftig und andere Gerichte würden anders entscheiden. Daher sollten Sie jetzt sofort eine Rechtsanwaltskanzlei kontaktieren.


    🔍 Fazit

    Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Verbraucher gegenüber Auskunfteien wie der SCHUFA erheblich. Erledigte oder unberechtigte Einträge dürfen nicht ohne weiteres gespeichert bleiben. Verbraucher sollten ihre Rechte aktiv wahrnehmen und bei Bedarf rechtliche Schritte einleiten, um ihre Bonität zu schützen.


    Rechtsanwalt Johannes Goetz, Partner der Kanzlei Klamert & Partner PartGmbB, München, vertritt bundesweit eine Vielzahl von Mandanten gegen die Schufa. Er steht jetzt für eine 

    kostenfreie Ersteinschätzung 

    zur Verfügung. 

    Nehmen Sie jetzt Kontakt auf über das Formular unten oder direkt unter 089/540 2390. 



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