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    Home » BFSG-Deadline naht: Was Onlinehändler jetzt tun müssen, um rechtzeitig barrierefrei zu sein
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    BFSG-Deadline naht: Was Onlinehändler jetzt tun müssen, um rechtzeitig barrierefrei zu sein

    adminBy adminJuni 19, 2025Keine Kommentare6 Mins Read
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    „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG) ist der reichlich sperrige Name für ein komplexes Gesetzeswerk, das zum 28. Juni 2025 umgesetzt sein muss und zum Ziel hat, die digitale Teilhabe aller Teile der Bevölkerung zu verbessern. Denn es verpflichtet erstmals private wirtschaftliche Akteur:innen zu mehr digitaler Barrierefreiheit – Hersteller, Onlineshops, aber auch Internet- und Telekommunikationsprovider, Banken und Versicherungen sowie andere Unternehmen mit dem Fokus auf Endkund:innen.

    Expert:innen rechnen vor, dass dies Verbesserungen für rund jede:n Zehnte:n in Deutschland bringen wird – das BFSG ist also selbst unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt etwas, das sich für die Website-Betreiber:innen rechnet.

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    Waren und Dienstleistungen gelten dann nach dem Gesetz als barrierefrei, wenn sie „für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Anders als viele Unternehmer:innen vermuten, handelt es sich zwar in erster Linie, aber eben nicht nur, um ein Gesetz für Blinde und Sehbehinderte, denn es beschränkt sich bei Weitem nicht nur auf die visuelle Seite einer Website. Es ist zugleich weit mehr, denn es kann sich dabei einerseits um physische Einschränkungen der Internetnutzer:innen, aber auch um kognitive handeln. Diese können von einer Behinderung herrühren oder altersbedingt sein – oder aber auf eine Lernschwäche bezogen sein.

    Die gänzlich unterschiedlichen Anforderungen alle unter einen Hut zu bekommen, ist nicht einfach, aber bei entsprechender Herangehensweise durchaus möglich.

    BFSG soll unterschiedliche Formen von Barrieren abbauen

    Grundsätzlich legt das Gesetz fest, dass digitale Dienstleistungen und Produkte in Zukunft barrierefrei gestaltet werden müssen, wenn es sich um Unternehmen mit mindestens zehn Mitarbeitenden und zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme handelt.

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    Technische Barrierefreiheit bedeutet aber auch, dass alle interaktiven Elemente zugänglich sein müssen, sei es durch Tastatursteuerung oder Screenreader-Kompatibilität. Navigationselemente, Formulare, Buttons und andere interaktive Komponenten dürfen dabei nicht vergessen werden. Eine zentrale Rolle spielt auch die Zugänglichkeit der Inhalte. Alt-Texte für Bilder, Untertitel für Videos und eine gute Strukturierung der Texte sind in diesem Zusammenhang unverzichtbar.

    Darüber hinaus muss auch die visuelle Barrierefreiheit gewährleistet sein. Dazu müssen Farbschemata, Schriftgrößen und -arten sowie Kontraste so festgelegt werden, dass sie auch für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen gut zu erkennen sind. Nicht zuletzt kann es dabei aber auch um die Anforderung an die Einfachheit der Sprache gehen – vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine fachspezifische Anwendung oder Website.

    Bestandsaufnahme mit Tools und Audits

    Onlinehändler:innen sollten zunächst einmal eine Bestandsaufnahme ihrer Webpräsenz machen, um zu entscheiden, auf welche Weise sie das BFSG umsetzen wollen und können. Braucht es dafür einen anders gestalteten Onlineshop? Meist nicht. Was es aber braucht, sind Anpassungen, die bei geschickter Planung gleichzeitig positive Auswirkungen auf die Performance und Usability für alle Nutzergruppen haben können.

    Um den Anforderungen des BFSG gerecht zu werden, sollten Online­händler:innen ihre Website und mobilen Apps systematisch auf Barrierefreiheit nach EN 301 549 prüfen. Spezialisierte Tools und Dienstleistungen können dabei helfen, Schwachstellen zu identifizieren. Ein guter Einstieg sind hier automatisierte Erstchecks wie Google Lighthouse oder die einschlägigen W3C-Richtlinien zur Barrierefreiheit.

    Weiterhin sollten Website-Betreiber:innen für die Accessibility-Evaluation auf die Browsererweiterung Wave, auf den Accessibility Checker sowie auf Sa11y bauen. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl an spezialisierten Tools, die teilweise von entsprechenden Dienstleister:innen stammen, die gerade ein ähnlich lukratives Geschäftsfeld entdecken wie seinerzeit bei Einführung der DSGVO.

    Meist wird damit schon deutlich, wo selbst bei Unternehmen, die solche Themen zumindest in der Vergangenheit grundlegend mitgedacht haben, weiterhin Schwächen sind, bei denen angesetzt werden kann. Gut zu wissen ist, dass viele Shopsystemanbieter und Plattformbetreiber das Thema auf der Agenda haben und mit Fragen ihrer zahlenden Kundschaft konfrontiert werden. Für sämtliche gängigen Shopsysteme und Shop-Clouds, aber auch die CMS-Systeme gibt es inzwischen passende Updates und Stylesheets oder sonstige Lösungen.

    Übrigens betrifft all das nicht nur die eigene Website, sondern auch die Art und Weise der Kommunikation über Apps und Social-Media-Dienste. Immerhin: Unternehmen wie Google oder Zoom haben hier auch ohne das BFSG bereits gute Vorarbeit geleistet, während andere Digitalkonzerne noch deutlich mehr Nachholbedarf haben.

    Strafen und Verwarnungen können drohen

    Natürlich sieht das BFSG Sanktionen vor, wenn Unternehmen das mit der Inklusion und Barrierefreiheit nicht so ernst nehmen, wie sie es müssten. Die Rede ist hier beispielsweise von Marktüberwachungsbehörden, die Strafen von bis zu 100.000 Euro verhängen oder gar die Einstellung des Services veranlassen können. Auch wenn zunächst nicht mit derartig harten Strafen zu rechnen ist, bleibt vor allem die Gefahr, dass sich Anwält:innen in Kooperation mit Mitbewerber:innen auf entsprechende Abmahnungen stützen werden.

    Unternehmen, die all das betrifft (und das sind laut einer Studie die meisten), sollten daher unbedingt tätig werden, sofern das nicht längst passiert ist. Dienstleister:innen und Agenturen sowie Webdesigner:innen dürften in diesem Zusammenhang nämlich volle Auftragsbücher und knappe Kapazitäten haben. Hinzu kommen in vielen Fällen Schulungen der Mitarbeitenden, die angegangen werden müssen, damit nicht nur die Website an sich, sondern auch die darin auffindbaren Inhalte angepasst werden können.

    Fazit: BFSG-Umsetzung ist mehr als nur eine lästige Pflicht

    Durch die Hinzuziehung von Expert:innen für Barrierefreiheit kann die Vorbereitung auf die Anforderungen des BFSG erheblich erleichtert werden. Sie können sowohl helfen, Maßnahmen zu analysieren als auch umzusetzen. Empfehlenswert ist auch die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen direkt in den Entwicklungsprozess. Das kann wertvolle Informationen liefern und die Wirksamkeit der Maßnahmen gewährleisten.

    All das wird Onlinehändler:innen in die Lage versetzen, nicht nur gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, sondern auch einen wertvollen Beitrag zur Inklusion zu leisten und ihre Kundenbasis zu erweitern. Die Investition in Barrierefreiheit lohnt sich somit langfristig – sowohl aus rechtlicher als auch aus unternehmerischer Sicht.

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