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    Home » Bezeichnung „Dubai Schokolade“ ist irreführend, wenn das Produkt nicht in Dubai hergestellt wurde
    Rechtsformen

    Bezeichnung „Dubai Schokolade“ ist irreführend, wenn das Produkt nicht in Dubai hergestellt wurde

    adminBy adminJanuar 15, 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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    Ich hatte bereits im Dezember 2024 in einem Beitrag über markenrechtliche Probleme beim Angebot von Dubai-Schokolade informiert:

    Die Bezeichnung „Dubaischokolade“ suggeriert, dass die Schokolade auch in Dubai hergestellt wurde, wobei zu berücksichtigen ist, dass die „Erfinderin“ der Schokolade tatsächlich in Dubai ansässig ist und Dubai-Schokolade tatsächlich auch aus Dubai kommen kann.

    Landgericht Köln: Bewerbung von Dubaischokolade, die nicht aus Dubai kommt, ist irreführend

    Das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss vom 06.01.2025, Az.: 33 O 525/24) hat nun dementsprechend gegen einen Anbieter von Dubai-Schokolade eine einstweilige Verfügung erlassen.

    Die Antragstellerin vertreibt über einen Online-Shop in Dubai hergestellte („echte“) Dubaischokolade.

    Der Antragsgegner hatte Dubaischokolade angeboten, die nicht in Dubai hergestellt wurde.

    Dem Antragsgegner wurde daher untersagt, 

    • ein Schokoladenprodukt, welches nicht in Dubai hergestellt wurde, und/oder keinen sonstigen geografischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ oder mit „The Taste of Dubai“ oder „Mit einem Hauch von Dubai“ zu kennzeichnen, zu vertreiben oder zu bewerben.

    Verstoß gegen § 127 Abs. 1 Markengesetz

    § 127 Abs. 1 MarkenG regelt, dass geografische Herkunftsangaben (in diesem Fall Dubai) im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren genutzt werden dürfen, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, welches durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn die Gefahr einer Irreführung besteht.

    Man könnte ggf. argumentieren, dass „Dubaischokolade“ ein sogenannter Gattungsbegriff ist, nämlich für Schokolade mit Pistazien und Engelshaar. Dies passt jedoch vorliegend nicht, da es tatsächlich „echte“ Dubaischokolade gibt, die auch in Dubai hergestellt wird.

    Aktuell, so unser Eindruck, gibt es noch viel Dubaischokolade von unterschiedlichen Herstellern, die nicht in Dubai hergestellt wurde.

    Eine Lösung dieses Problems könnte eine Bezeichnung der Schokolade mit bspw. „Dubai-Style“ oder Ähnlichem sein mit einer ggf. hervorgehobenen Angabe des Produktionsortes, der nicht in Dubai liegt.

    Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen des Angebotes von Dubaischokolade.

    Zu mir und meiner Tätigkeit:

    Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

    Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

    Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

    Sie haben eine Abmahnung wegen Dubai Schokolade erhalten?

    Wenn Sie eine Abmahnung wegen des Angebots unter der Bewerbung oder der Gestaltung der Verpackung von Dubai-Schokolade erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

    • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
    • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
    • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

    Johannes Richard
     Rechtsanwalt
     Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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