Das Einkommensteuergesetz (EStG) definiert Bewirtungskosten als:
Aufwendungen für Speisen, Getränke, Trinkgelder, die Aufbewahrung von Garderobe, Tabakwaren sowie Unterhaltungsleistungen, die im Rahmen einer Bewirtung anfallen. Diese Ausgaben können – je nach Veranlassung – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in der Steuererklärung steuerlich geltend gemacht werden.
Typische Anlässe für Bewirtungskosten sind:
1. Geschäftsessen
Bewirtest du Geschäftspartner oder Kunden, kannst du 70 % der entstandenen Kosten als Betriebsausgaben absetzen. 30 % bleiben steuerlich außen vor. Das gilt für Ausgaben im Restaurant ebenso wie für Unternehmer und teilnehmende Mitarbeiter.
Wer darf bewirtet werden?
Geschäftspartner sind alle Besucher deines Unternehmens, wie zum Beispiel: Journalisten, Finanzprüfer oder Behördenvertreter. Es spielt keine Rolle, ob du schon eine Geschäftsbeziehung mit ihnen hast oder diese erst aufbaust.
Wichtig: Nicht nur direkte Ansprechpartner zählen als Geschäftspartner für das Finanzamt. Auch Begleitpersonen deiner Geschäftspartner, wie Ehepartner, zusätzliche Mitarbeiter, Assistenten oder externe Berater, die für ein Projekt relevant sein könnten, zählen dazu. Für sie kannst du ebenfalls 70% der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen.
2. Betriebsfeiern, Dienstreisen und besondere Arbeitseinsätze
Bei Betriebsfeiern, Dienstreisen oder besonderen Arbeitseinsätzen entstehen Bewirtungskosten für Mitarbeiter. Diese sind vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Überschreiten die Kosten 60 Euro (Dienstreisen) oder 110 Euro pro Mitarbeiter (Betriebsfeiern), wird auf den Mehrbetrag Lohnsteuer fällig – der volle Abzug als Betriebsausgabe bleibt dennoch erhalten.