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    Home » Betrunken mit dem E-Scooter unterwegs – die strafrechtlichen Folgen
    Rechtsformen

    Betrunken mit dem E-Scooter unterwegs – die strafrechtlichen Folgen

    adminBy adminMai 30, 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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    E-Scooter gehören mittlerweile zum festen Bestandteil des Stadtbilds. Sie sind schnell, flexibel und bequem – doch gerade diese Vorzüge führen dazu, dass ihre Nutzung häufig unterschätzt wird, insbesondere unter Alkoholeinfluss. Was viele nicht wissen: Für E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer.

     Ein Verstoß kann erhebliche strafrechtliche und führerscheinrechtliche Konsequenzen haben:

    1. Die Promillegrenzen gelten auch für E-Scooter
    E-Scooter sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 StVG. Das bedeutet:
    Ab 0,5 ‰ liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn keine Ausfallerscheinungen bestehen.
    Ab 1,1 ‰ wird die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen – es droht ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), auch ohne auffälliges Fahrverhalten.
    Bereits ab 0,3 ‰ kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinienfahren) hinzukommen – ebenfalls strafbar nach § 316 StGB.

    2. Strafrechtliche Folgen
    Wer mit über 1,1 ‰ einen E-Scooter fährt, macht sich strafbar. Es drohen:
    Geldstrafe (in Tagessätzen bemessen)
    Eintrag ins Führungszeugnis
    Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
    Sperrfrist für die Neuerteilung (mind. 6 Monate)Auch für Ersttäter kann eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) angeordnet werden – vor allem, wenn der E-Scooter als „Alkohol-Ersatz“ zum Auto genutzt wurde.

    3. Führerschein in Gefahr – auch ohne Auto
    Viele Betroffene sind überrascht, wenn sie nach einer Fahrt mit dem E-Scooter unter Alkoholeinfluss plötzlich ihren Pkw-Führerschein verlieren. Die Rechtsprechung ist hier klar: Wer sich auf einem Kraftfahrzeug alkoholbedingt fahruntüchtig zeigt, stellt seine charakterliche Eignung zum Führen jeglicher Fahrzeuge infrage.
    Selbst wer noch keinen Führerschein besitzt, riskiert die Anordnung einer MPU vor einer Ersterteilung – mit entsprechendem Aufwand und Kosten.

    4. Besonderheit: Fahranfänger und 0,0-Promille-Grenze
    Für Fahranfänger in der Probezeit und unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG die 0,0-Promillegrenze – auch auf E-Scootern. Ein Verstoß führt nicht nur zu einem Bußgeld und Punkten in Flensburg, sondern auch zu einer Verlängerung der Probezeit und der Anordnung eines Aufbauseminars.

    Fazit: E-Scooter sind kein Freifahrtschein für Alkoholfahrten. Wer sich betrunken auf den Roller stellt, muss mit denselben rechtlichen Konsequenzen rechnen wie ein Autofahrer – inklusive Strafverfahren, Führerscheinentzug und MPU. Sollten Sie von einem solchen Vorwurf betroffen sein, empfiehlt sich frühzeitig die Konsultation eines Strafverteidigers. Oft lassen sich durch Akteneinsicht und rechtliches Know-how belastende Folgen abmildern oder ganz vermeiden.

    Ulli H. Boldt

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt für Strafrecht



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