Bestimmtheit eines Klageantrags auf Überlassung einer Kopie von E-Mails – BAG 27/04/2021 – 2 AZR 342/20
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20 betrifft die Frage der Bestimmtheit eines Klageantrags auf Überlassung einer Kopie von E-Mails gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Kläger, der im Januar 2019 als Wirtschaftsjurist bei der Beklagten beschäftigt war, verlangte im Rahmen seiner Klage die Überlassung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die von der Beklagten verarbeitet wurden, einschließlich seiner E-Mails.
Im Mai 2019 hatte die Beklagte dem Kläger bereits Auskunft über seine personenbezogenen Daten erteilt, woraufhin die Parteien diesen Teil des Rechtsstreits für erledigt erklärten.
Der Kläger verfolgte jedoch weiter die Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten und E-Mails.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, während das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Beklagte teilweise verurteilte, dem Kläger eine Kopie der Daten zu erteilen, die Gegenstand der Auskunft vom 21. Mai 2019 waren, lehnte aber den Antrag auf Überlassung der E-Mails ab.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Klageantrag des Klägers nicht hinreichend bestimmt sei, soweit er die Überlassung einer Kopie seines E-Mail-Verkehrs und der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen, betrifft.
Ein solcher Antrag muss so genau sein, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.
Eine bloße Kategorie von E-Mails zu benennen, genügt diesen Anforderungen nicht, da dies im Vollstreckungsverfahren zu Unklarheiten führen würde, ob die Beklagte ihren Verpflichtungen nachgekommen ist.
Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger, um sein Begehren durchzusetzen, eine Stufenklage hätte erheben sollen.
Diese Klageform ermöglicht es zunächst, Auskunft über die verarbeiteten E-Mails zu erhalten, bevor im zweiten Schritt eine Kopie der E-Mails verlangt wird.
Der Klageantrag des Klägers war nicht hinreichend bestimmt, da er lediglich eine abstrakte Kategorie von E-Mails nannte und nicht konkret genug beschrieb, welche E-Mails kopiert werden sollten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied daher, dass die Revision des Klägers unbegründet ist und der Klageantrag in der vorliegenden Form unzulässig sei. Der Kläger habe die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Zusammengefasst zeigt das Urteil die Wichtigkeit einer präzisen Formulierung von Klageanträgen, insbesondere bei der Forderung nach Herausgabe von Datenkopien, um eine klare Vollstreckbarkeit der Entscheidung sicherzustellen.
Bestimmtheit eines Klageantrags auf Überlassung einer Kopie von E-Mails – BAG 27/04/2021 – 2 AZR 342/20